Wenn aber im gegebenen Fall das Kreuzlein am Anfang des
Mantelbogens fehlt, geht das ganze Vorhaben von vornherein in
die Binsen, weil die Feststellung eines verbleibenden
Verlustvortrages nicht abgelehnt werden wird, wenn sie nicht
beantragt wurde.
Nun ja, das FA hat aber keinen Ermessensspielraum aufgrund folgender Formulierung (Zitat § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG):
Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.
Also wenn es einen verbleibenden Verlustvortrag gibt, dann ist dieser auch per gesonderten Bescheid zu dokumentieren.
Es gibt dann keinen Verwaltungsakt, gegen den
ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte: Bei schlichter
Festsetzung von Null ESt für einen VZ im Vergleich zu den für
diesen VZ beantragten Null ESt meine ich, daß ein Einspruch
wg. § 350 AO nicht zulässig ist.
Doch, Beschwer liegt sehr wohl vor, wenn man durch Nichtanerkennung von Verlusten des laufenden VZ in anderen Veranlagungszeiträumen Nachteile erleidet oder erleiden könnte. Der Einspruch wird sich aber nicht gegen die Nichtfeststellung des verbleibenden Verlustabzuges richten, sondern gegen die Nichtanerkennung des Verlustes selbst. Der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges auf den 31.12.XXXX ist übrigens ein Folgebescheid, der zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid wäre dann der Grundlagenbescheid. Einspruch bezüglich der Verlusthöhe müßte man ohnehin gegen den Einkommensteuerbescheid richten. Der Verlustfeststellungsbescheid saldiert ja nur die vorgetragenen Verluste aus dem Vorjahr mit dem nichtverrechneten Verlust aus dem laufenden Jahr (Veranlagungszeitraum).
In Bezug auf die kursierenden Meinungen, daß man bei vergessenem Kreuzchen „Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages“ und bestandkräftiger Veranlagung - ohne ausgewiesene Verluste, z. B. durch Bewertung der Erstausbildungskosten als Sonderausgaben - durch Beantragung der Verlustfeststellung die Erstausbildungskosten als Verlustvortrag festgestellt bekommt, kann man feststellen, daß dieser Antrag abgelehnt werden wird bzw. durch das FA ein Verlustvortrag von 0,00 Euro festgesetzt werden würde (keine Verluste aus dem Vorjahr natürlich vorausgesetzt). Grund: Man hätte den Grundlagenbescheid entsprechend angreifen müssen, der Folgebescheid wirkt nicht auf den Grundlagenbescheid zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald