Studiengebühren - Verlustvortrag in welcher

Studiengebühren - Verlustvortrag in welcher Zeile im Elsterformular?

Hallo,

S sei Student. Auch wenn die Karten gerade nicht gut stehen, möchte er es nun mal mit einem Vorlustvortrag in der Einkommenssteuererklärung rückwirkend von 2007 bis 2010 versuchen. Er habe nun alle Belege etc. zusammen gesucht und in einer Excel Tabelle aufgeführt.

Nun: Wo gibt er in dem Elsterformlar die Gesamtsumme des Verlustvortrags an, den er geltend machen möchte? Leider findet er dies nirgends.

Er tendiert zu Seite 2 im HA Zeile 47 „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung der Stpfl.“

Verdient habe er nichts (nicht über 400€/Monat) in der Zeit, also sollte er auch keine Anlage N brauchen.

Danke schonmal für eure Hilfe!

Servus,

das funktioniert so: Es werden Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags von 2007 - 2010 abgegeben. Das ist genau das gleiche Formular wie eine ESt-Erklärung, bloß an einer Stelle ist ein Kreuzchen, wo diese keines hat.

Positiv angeben muss man bloß, wenn man eine Beschränkung des Verlustrücktrages wünscht, aber das ist was ganz anderes.

Die ganze Aktion ist übrigens viel Arbeit für nichts, weil keine Verlustvorträge festgestellt werden werden. Entweder deswegen nicht, weil die Aufwendungen für das Studium (in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung) als Sonderausgaben erklärt werden, oder deswegen nicht, weil sie zwar als Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt werden, aber das FA in diesem Fall keinen Verlustvortrag festsetzt.

Eine - geringe - Chance ergibt sich, wenn man Einsprüche gegen die entsprechenden Bescheide durch die Instanzen klagt. Ist aber ein aufwändiges Vergnügen, und ein möglicher Erfolg steht in den Sternen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Danke für die Antwort, habe es leider nicht verstanden.

Seite 1 in Anlage N würde S. ja leer lassen, da er nichts verdient hat.

Seite 2 in Anlage N beinhaltet ja die Werbungskosten.

Da wäre die Frage, wo S die Kosten für

  • Wohnung
    -Studiengebühren
    -Lehrmaterial (das ist klar, Feld gibt es)

eintragen würde?

Servus,

Kosten der Unterkunft nur, wenn eine doppelte Haushaltsführung für das Studium begründet worden ist - d.h. der Student außer am Studienort nicht bei den Eltern oder bei der Süßen wohnt, sondern einen eigenen Hausstand hat.

Studiengebühren bei sonstigen Werbungskosten.

Aber wie gesagt, da kommt nichts rum bei.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Verdient habe er nichts (nicht über 400€/Monat)

Na was denn nun, nichts oder unter 400€?
Nicht jeder Job wo man weniger als 400€ verdient ist steuerfrei!

Servus,

wenn, wie im Sachverhalt genannt, keine anderen Einkünfte vorliegen, erreichen Einnahmen von 4.800 € p.a. unter keinen Umständen den Grundfreibetrag für die ESt, ganz ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben etc.

Im gegebenen Fall könnte es natürlich passieren, dass es schon deswegen nicht zu vortragsfähigen Verlusten kommt, weil die Aufwendungen, die der StPfl als Verlust aus N-Tätigkeit erklären will, die Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nicht erreichen.

Ist aber im gegebenen Fall rein akademisch, weil die Aktion unter keinen Umständen zur Feststellung eines Verlustvortrags führen wird, sorum nicht und sorum auch nicht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Moin, klar dass keine Steuer fällig wird, aber uU kann man sich das mit dem Verlustvortrag dann sparen.

Kannst du nochmal erklären, warum das unter keinen Umständen was bringen kann? Ich dachte, der aktuelle Stand wäre durchaus dass sich Studenten das als WK anerkennen lassen können auch wenn wohl geplant ist, diese „Lücke“ bald zu schließen.

Hatte also keiner der Studenten, die das in den letzten Monaten versucht haben, damit Erfolg oder wie?

Gruß
Granini

Servus,

  • BMF v. 22.09.2010 sagt „Nein“.

  • BFH v. 28.07.2011 VI R 7/10 und BFH v. 28.07.2011 VI R 28/10 sagen „Ja, aber nur bei konkretem Zusammenhang der Ausbildung mit einem Beruf.“ (In einem der beiden ging es z.B. um die Kosten einer Pilotenausbildung.)

  • Den angedachten Nichtanwendungserlass zu den beiden BFH-Urteilen gibts meines Wissens nicht, Dr. Schäuble will lieber Nägel mit Köpfen haben:

  • im „Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ vom 27.10.2011, das u.a. auch einige Änderungen steuerlicher Vorschriften enthält, wird der Sonderausgabenabzug für Berufsausbildung/Studium zwar erhöht, aber gleichzeitig auch klargestellt, dass rückwirkend seit 2004 Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

  • Der Sprecher des BFH Michael Wendt sagte der Financial Times Deutschland, dass er damit rechnet, dass die Regelungen des § 4 Abs 9 EStG - neu und § 9 Abs 6 EStG - neu vor das Verfassungsgericht gebracht werden werden.

Kurzer Sinn: Anders als die bisherigen Kläger muss ein jetziger Kläger zu diesem Thema nicht gegen die Auslegung eines Gesetzes durch das Finanzministerium, sondern gegen ein Gesetz vorgehen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

S. habe als HIWI in 2010 1060€ verdient.

danke das hab ich nun verstanden.

Indem S. dies tut, ist das damit also die Beantragung auf Anerkennung eines Verlustvortrages?

Servus,

wie abgerechnet? Lohnsteuerkarte, pauschal versteuert („400 €“), scheinselbständig („auf Rechnung“)?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

auf Lohnsteuerkarte.

2x ~400€, 2x 155€ als Wissenschaftliche Hilfskraft an der Uni.

Servus,

es ist ein Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrages.

Es wird auf diesen Antrag hin ein Bescheid ergehen, in dem die Feststellung abgelehnt wird. Gegen diesen Bescheid ist der Einspruch gegeben; gegen die dann ergehende Einspruchsentscheidung ist das Rechtsmittel die Klage beim Finanzgericht. Die folgenden Instanzen sind der Bundesfinanzhof und, wie in meiner Antwort an Granini beschrieben, im gegebenen Fall voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht.

Jo, und wenn das alles klappt, wird der Verlustvortrag nach diesem Instanzenweg abgesegnet.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

in diesem Fall kommt als Verlustvortrag nur der Betrag in Frage, um den die Werbungskosten die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit übersteigen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

haha. Naja die Presse hatte mir Mut gemacht und da die Unterlagen alle beisammen sind, werde ich es nun mal versuchen :smile:

schönen Dank für die Ausführungen.

Dann ist es so, wie Blumepeder sagt, der Verlustvortrag vermindert sich natürlich um das Einkommen.

Und nichts für ungut: wenn „derjenige“ schon sein Einkommen einfach in der Steuererklärung aus Unwissenheit weglassen wollte, frage ich mich was da noch so alles falsch sein wird.

Wenn schon kein Steuerberater, sollte sich derjenige vlt. wenigstens an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Die werden ihm auch ehrlich sagen, ob er eine Chance hat mit dem Verlustvortrag (blumepeder scheinst du ja nicht zu glauben…)

Gruß
Granini

FGO - das unbekannte Wesen
Servus,

da hoff ich ja, dass Du die kleine Ironie in meinem „wenn alles klappt …“ gesehen hast.

Es ist nicht trivial, einen solchen Fall bis zum Bundesverfassungsgericht durchzuklagen. Es gibt bei dem beschriebenen gerichtlichen Instanzenweg insgesamt eine Tatsacheninstanz, die ist das FG. Bereits die Formulierung des Einspruchs und daraufhin die Begründung der Einspruchsentscheidung kann einen Einfluss darauf haben, ob die späteren Klagen beim BFH und erst recht beim BVerfG überhaupt zur Entscheidung angenommen werden.

Hinweis: Es gibt genügend gute und versierte Steuerberater, die dennoch mit der FGO nur ziemlich oberflächlich bekannt sind - das hat u.a. mit der standesüblichen Vorbildung zu tun, die nicht primär juristisch ist. Daher ist besondere Aufmerksamkeit bei der Vorbereitung des Weges nach Karlsruhe angezeigt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

das funktioniert so: Es werden Erklärungen zur Feststellung
des verbleibenden Verlustvortrags von 2007 - 2010 abgegeben.
Das ist genau das gleiche Formular wie eine ESt-Erklärung,
bloß an einer Stelle ist ein Kreuzchen, wo diese keines hat.

Folgendes verstehe ich wahrscheinlich falsch: Wenn man einen Verlust festgestellt haben möchte, muß man also, ggf. anstelle einer ESt-Erklärung, eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages abgeben?

Ansonsten würde das FA keinen verbleibenden Verlustvortrag feststellen?

Warum gibt es denn dann den § 10d Abs. 4 Sätze 1 ff. EStG? Nach diesem Wortlaut muß der Verlustvortrag im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung festgestellt werden. Von „nach Antrag“ oder so ähnlich steht da nichts.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Servus,

grundsätzlich hast Du schon recht - wenn ein Verlust erklärt und veranlagt ist, der zu einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages Anlass gibt, ist es grad egal, ob diese Feststellung explizit beantragt worden ist oder nicht.

Wenn aber im gegebenen Fall das Kreuzlein am Anfang des Mantelbogens fehlt, geht das ganze Vorhaben von vornherein in die Binsen, weil die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages nicht abgelehnt werden wird, wenn sie nicht beantragt wurde. Es gibt dann keinen Verwaltungsakt, gegen den ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte: Bei schlichter Festsetzung von Null ESt für einen VZ im Vergleich zu den für diesen VZ beantragten Null ESt meine ich, dass ein Einspruch wg. § 350 AO nicht zulässig ist.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Wenn aber im gegebenen Fall das Kreuzlein am Anfang des
Mantelbogens fehlt, geht das ganze Vorhaben von vornherein in
die Binsen, weil die Feststellung eines verbleibenden
Verlustvortrages nicht abgelehnt werden wird, wenn sie nicht
beantragt wurde.

Nun ja, das FA hat aber keinen Ermessensspielraum aufgrund folgender Formulierung (Zitat § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG):
Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.

Also wenn es einen verbleibenden Verlustvortrag gibt, dann ist dieser auch per gesonderten Bescheid zu dokumentieren.

Es gibt dann keinen Verwaltungsakt, gegen den
ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte: Bei schlichter
Festsetzung von Null ESt für einen VZ im Vergleich zu den für
diesen VZ beantragten Null ESt meine ich, daß ein Einspruch
wg. § 350 AO nicht zulässig ist.

Doch, Beschwer liegt sehr wohl vor, wenn man durch Nichtanerkennung von Verlusten des laufenden VZ in anderen Veranlagungszeiträumen Nachteile erleidet oder erleiden könnte. Der Einspruch wird sich aber nicht gegen die Nichtfeststellung des verbleibenden Verlustabzuges richten, sondern gegen die Nichtanerkennung des Verlustes selbst. Der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges auf den 31.12.XXXX ist übrigens ein Folgebescheid, der zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid wäre dann der Grundlagenbescheid. Einspruch bezüglich der Verlusthöhe müßte man ohnehin gegen den Einkommensteuerbescheid richten. Der Verlustfeststellungsbescheid saldiert ja nur die vorgetragenen Verluste aus dem Vorjahr mit dem nichtverrechneten Verlust aus dem laufenden Jahr (Veranlagungszeitraum).

In Bezug auf die kursierenden Meinungen, daß man bei vergessenem Kreuzchen „Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages“ und bestandkräftiger Veranlagung - ohne ausgewiesene Verluste, z. B. durch Bewertung der Erstausbildungskosten als Sonderausgaben - durch Beantragung der Verlustfeststellung die Erstausbildungskosten als Verlustvortrag festgestellt bekommt, kann man feststellen, daß dieser Antrag abgelehnt werden wird bzw. durch das FA ein Verlustvortrag von 0,00 Euro festgesetzt werden würde (keine Verluste aus dem Vorjahr natürlich vorausgesetzt). Grund: Man hätte den Grundlagenbescheid entsprechend angreifen müssen, der Folgebescheid wirkt nicht auf den Grundlagenbescheid zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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