Hi!
Wenn man neben seinem Beruf ein Zweitstudium absolviert muss man in NRW ja schon seit längerem Studiengebühren bezahlen. Kann man diese Gebühren dann nachher von der Steuer absetzen?
Grüße
Ralph
Hi!
Wenn man neben seinem Beruf ein Zweitstudium absolviert muss man in NRW ja schon seit längerem Studiengebühren bezahlen. Kann man diese Gebühren dann nachher von der Steuer absetzen?
Grüße
Ralph
Hallo!
Ein Abzug kommt ausnahmslos nur im Jahr der Zahlung in Betracht (§ 11 EStG).
Bei einem Erststudium liegen regelmäßig Sonderausgaben für eine Berufsausbildung vor, die bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 920 EUR, ggf. 1.227 EUR bei auswärtiger Unterbringung, abgezogen werden können (§ 10 Abs.1 Nr.7 EStG).
Dagegen kann ein weiterbildendes Studium mit unmittelbarem beruflichen Bezug auch im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Dieser unmittelbare Bezug wäre jedoch glaubhaft darzulegen. Diese Glaubhaftmachung vorausgesetzt, dienen die Aufwendungen der Erzielung von Einkünften und stellten Werbungskosten dar. Als solche wären sie dann der Höhe nach unbegrenzt abziehbar (§ 9 EStG).
Ciao!
Nemo
Ausbildungskosten ab 2004
Hi,
eine Ergänzung zur Rechtslage ab 1.1.2004:
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind rückwirkend ab 01.01.2004 nur noch in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig. Das ist auch der Fall, wenn tatsächlich ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht; der Werbungskostenabzug bei sog. Ausbildungsdienstverhältnissen bleibt unberührt. Der Abzugshöchstbetrag wird allerdings von bisher 920 Euro, bei auswärtiger Unterbringung 1.227 Euro im Jahr, auf einheitlich 4.000 Euro im Jahr erhöht.
siehe
http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C3913376_N955…
Viele Grüße
C.