Studienkosten = Werbungskosten ?

Hallo Experten,

Stefan Student macht im April Examen und tritt z.B. zum 1.7. eine Stelle an, bei der er steuerpflichtiges Einkommen erzielt.

Sind die Studienkosten dieses Jahres Werbungskosten ? Dass es mit den Studienkosten der Vorjahre komplizierter ist, ist Stefan klar. Deswegen geht es hier nur um das Kalenderjahr, in dem Studienkosten entstanden und Arbeitseinkommen erzielt wurde.

Stehe bei diesem Thema momentan auf dem Schlauch. Wer kann helfen ?

Gruß

Nordlicht

Servus,

auch in dem Jahr, in dem Studium und erster Job nach dem Studium zusammentreffen, funktioniert die Unterscheidung grundsätzlich gleich wie in den Jahren davor: Studium als Erstausbildung >> Sonderausgaben, Studium nach früherer Berufsausbildung >> Weiterbildung, damit Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Schöne Grüße

MM

Hallo

Sind die Studienkosten dieses Jahres Werbungskosten ?

Irgendwie habe ich gelesen, dass man unter Umständen sogar die Studienkosten der letzten vier Jahre absetzen kann, aber das war so wahnsinnig kompliziert, dass das Lesen so anstrengend wurde, dass ich ins Schwitzen kam und aufgab.

Vielleicht lohnt es sich, hierzu Nachforschungen anzustrengen.

Viele Grüße

Servus,

dabei geht es (heute nur noch) um die beschriebenen Fälle, in denen die Kosten des Studiums keine Sonderausgaben sind (Erstausbildung), weil aus Sonderausgaben grundsätzlich kein vortragsfähiger Verlust entstehen kann.

Auf die Frage „Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben“ hat es aber wie gesagt überhaupt keinen Einfluss, ob es sich um das letzte Studienjahr oder irgendeines der vorhergegangenen handelt.

Schöne Grüße

MM

Hallo

dabei geht es (heute nur noch) um die beschriebenen Fälle, in denen die Kosten des Studiums keine Sonderausgaben sind (Erstausbildung), weil aus Sonderausgaben grundsätzlich kein vortragsfähiger Verlust entstehen kann.

Habe ich das richtig verstanden, wenn ich davon ausgehe, dass die Kosten für die Erstausbildung von niemandem (weder von den Eltern noch vom Studenten) von der Steuer abgesetzt werden können?

Und was könnte denn von der Steuer abgesetzt werden? Eine Zweitausbildung? Eine Fortbildung? Das Masterstudium?

Oder ist es genau umgekehrt: Können nur die Kosten der Erstausbildung abgesetzt werden (vom Studenten)?

Auf die Frage „Sonderausgaben oder Werbungskosten/Betriebsausgaben“ hat es aber wie gesagt überhaupt keinen Einfluss, ob es sich um das letzte Studienjahr oder irgendeines der vorhergegangenen handelt.

Was müsste man denn machen, um einen vortragsfähigen Verlust entstehen zu lassen? Wenn man ein Geschäft hat und selbständig ist, kann ich mir das leicht vorstellen, aber wenn jemand nach dem Studium als Arbeitnehmer sein Geld verdient, irgendwie nicht.

Viele Grüße

Servus,

Habe ich das richtig verstanden, wenn ich davon ausgehe, dass
die Kosten für die Erstausbildung von niemandem (weder von den
Eltern noch vom Studenten) von der Steuer abgesetzt werden
können?

Nein - die Kosten des Studiums als Erstausbildung können durch den Studenten selbst bis zu einem Betrag von 6.000 € p.a. als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das ist für Werkstudenten eine erhebliche Erleichterung.

Bei den Eltern spielt das Thema Ausbildungsfreibetrag eine Rolle.

Und was könnte denn von der Steuer abgesetzt werden? Eine
Zweitausbildung? Eine Fortbildung? Das Masterstudium?

Erstausbildung >> Sonderausgaben
Fortbildung >> Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Das selbe Studium der Agrarwissenschaften ist für einen gelernten Landwirt Fortbildung und seine Kosten damit Werbungskosten/Betriebsausgaben, während es für einen Abiturienten ohne Berufsausbildung Erstausbildung ist, so dass seine Kosten Sonderausgaben sind.
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Was müsste man denn machen, um einen vortragsfähigen Verlust
entstehen zu lassen?

Für das entsprechende Jahr eine ESt-Erklärung abgeben und, falls mit einer besseren Auswirkung in der Zukunft gerechnet wird, Beschränkung des Verlustrücktrags beantragen. Dann wird der vortragsfähige Verlust festgestellt.

aber wenn jemand nach dem Studium als Arbeitnehmer sein Geld verdient, irgendwie nicht.

Auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können negativ sein. In beiden Fällen werden allerdings zuerst allfällige Einkünfte auf Null runter gerechnet, bevor dann ggf. noch vorhandene überschießende Betriebsausgaben oder Werbungskosten rück- und vortragsfähig sind.

Schöne Grüße

MM