Studienplatz Duales Studium FH Bund

Hallo,
ich erbitte einen Rat für folgenden Fall: Es erfolgt eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten mit Doppelqualifikation (parallel Erwerb der allgemeinen Fachhochschulreife) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit recht guten Noten. Zum Sommer erfolgte eine Bewerbung zum Studium Sozialversicherung B.A. (der Bachelor-Studiengang dauert 3 Jahre und ist in 21 Monate Theorie und 15 Monate Praxis gegliedert)bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Bewerbung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass schon eine Ausbildung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgte und deshalb eine Berücksichtigung nicht erfolgen könne.

Davon abgesehen davon, dass dies natürlich Bildungspolitisch völliger Unsinn ist, besteht die Frage, ob man hiergegen auch rechtlich vorgehen kann (ggf. Antidiskriminierungsgesetz)?

Kann jemnand einen guten Fachanwalt in Berlin empfehlen?

Vielen Dank

Tach schön,

rechtlich vorgehen kann man auch dagegen, dass Weihnachten am 24.12. ist.

Aber wie die DRV-Bund schreibt:

_Kann ich mich bewerben?

Wir richten uns mit unserem Studien- und Ausbildungsangebot insbesondere an Schulabgängerinnen und Schulabgänger des Abschlussjahres 2011 (eine Ausbildung oder ein Studium soll nicht begonnen oder abgeschlossen sein). Die Ausübung von Übergangsmaßnahmen, zum Beispiel Qualifizierung durch die Arbeitsagentur, berufsvorbereitende Maßnahmen oder ähnliches stehen dem nicht entgegen.

Sofern bereits ein Studium oder eine Ausbildung begonnen oder abgeschlossen wurde, bitten wir in Deiner Bewerbung zu erläutern, warum ein neues Studium oder eine neue Ausbildung aufgenommen werden soll und dazu entsprechende Unterlagen zum Nachweis beizufügen. Bei objektiv nachvollziehbaren Gründen (beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen) kann eine Bewerbung berücksichtigt werden._

richtet sich das Ausbildungsangebot vorrangig an Schulabgänger oder die, die zwangsweise Umschulen müssen.

Wer, wann, wen und warum ausbildet ist dem Träger überlassen. Und im vorliegenden Fall hat das nichts mit Diskriminierung zu tun.

Aber wie wärs mit Art. 33 Abs. 2 GG? Klingt doch viel hochtrabender…

Greetz
S_E