Studium abgeschlossen, noch keine Arbeit

Liebe/-r Experte/-in,
mein Sohn hat sein Studium abgeschlossen und bewirbt sich um eine Stelle als Politikwissenschaftler.
Bisher unterstützten wir ihn (26 Jahre) finanziell für Lebensunterhalt und Wohnung, und er ist bis Dezember noch familienmitversichert (Beihilfe).
Ist es zweckmäßig, wenn er sich ab sofort arbeitssuchend meldet bzw. hat er Anspruch auf staatliche Unterstützung?
Wir müssen ja irgendwann die Unterstützung auslaufen lassen, es studiert noch ein anderes Kind und die Ersparnisse sind aufgebraucht.
Auf welche Sozialunterstützung hat er Anspruch? Kann er Wohngeld beantragen? Was muss er in Sachen Krankenversicherung unternehmen?

Wie gesagt,es geht um die Übergangszeit, bis er mit seinem (sehr guten) Abschluss eine Stelle findet, was 1 Monat oder auch 1 Jahr dauern kann.

Vielen Dank im Voraus!

Axel

Hallo Axel,

ob er Anspruch auf ALG II, …, hat, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Hängt z.B. davon ab, ob er noch bei Ihnen wohnt (Bedarfsgemeinschaft) und er ggf. sich schon Ansprüche erworben hat.

Auf alle Fälle sollte er sich arbeitssuchend melden, egal ob er Ansprüche hat oder nicht. So kommt er in die Vermittlung und die haben manchmal auch sehr gute Jobs. Wenn er gemeldet ist, dann kann er auch einen Antrag auf Wohngeld stellen.

Krankenversicherung: Wenn er ALG II bekommt, dann ist das geregelt. Wenn nicht, so sollte er mit einer Krankenkasse seiner Wahl reden, was möglich ist.

Viel Erfolg.

Danke Uwe, für die schnelle Antwort.

In die Arbeitslosenversicherung hat er noch nichts einbezahlt. Er wohnt nicht bei den Eltern, was aber auch keine Rolle spielen dürfte, weil er schon 26 ist, oder? - Danke für die restlichen Infos.
Axel

Hallo
Nachdem der Sohn das Studium abgeschlossen hat, und über 25 ist, seid ihr NICHT mehr unterhaltspflichtig.

Folglich kann er sich arbeitssuchend melden und AlG 2
beantragen. Hierbei werden die Eltern nur noch heran gezogen, wenn sie über ein EINKOMMEN von über 100.000 € p.a. verfügen. Dannsteht ihm die Grundsicherung in Höhe von 364,00 plus die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu.

Hallo Axel,

ich habe schon einige ARGE´n erlebt, die der Meinung warten, dass (Ex-)Student auch noch mit 30 im „Hotel Mama“ wohnen sollten. Ist aber alles abgeschmettert worden.

Falls Du nicht weiter kommst, hier noch ein paar Links von anderen Foren, die sich fast ausschließlich damit befassen. . Dort einfach mal durchblättern oder ein neues Thema eröffnen.

http://www.gegen-hartz.de

http://www.elo-forum.org/

http://www.erwerbslosenforum.de/

http://www.anti-hartz.de/

http://www.sozialhilfe24.de/forum/

http://www.123recht.net/forumtag.asp?q=Arge&ccheck=1

http://www.alg-ratgeber.de/f16t3898p80756-existenzgr

http://www.forum-sozialhilfe.de/phpBB3/downloads.php

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/arbeits

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03

http://www.hartz-info.de/

Viel Erfolg.

Hallo Axel,
auf jeden Fall sollte sich Dein Sohn umgehend als Arbeitssuchender melden. Ihm stehen die uneingeschränkten Hartz IV - Leistungen zu. Dies beinhaltet die Übernahme von Wohnungskosten, als auch die Versicherung als Kassenpatient einer Krankenkasse seiner Wahl.
Allerdings ist dazu notwendig, das u.U. auch die familiären Einkommensverhältnisse unter die Lupe genommen werden.
Ich schlage vor, dass Dein Sohn sich aus dem Internet den Erstantrag auf Arbeitslosengeld runterlädt, ihn ausfüllt und absendete. Alles Weitere geschieht dann automatisch.
Deinem Sohn steht auf jeden Fall die sozialstaatliche Unterstützung zu.
Liebe Grüße - Ernst

Lieber Axel,

dein Sohn kann nach Beendigung seines Studiums ALG II beantragen.
Ich vermute, dass er keinen Anspruch auf ALG I hat (muss mindestens 2 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben), aber er muss sich trotzdem arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden und auch einen Antrag auf ALG I stellen, der aber sicher abgelehnt wird.

Über ALG II wird sein Lebensunterhalt gesichert, seine Wohnung, soweit angemessen, bezahlt und auch seine Krankenversicherung, sobald er nicht mehr familienversichert werden kann.

Ich hoffe euch weitergeholfen zu haben.

Liebe Grüße
Biene80

Hallo,

ein Anspruch auf Wohngeld besteht grundsätzlich nur, wenn Einkommen erzielt wird und Kosten für Unterkunft und Heizung anfallen.
Allerdings kann Ihr Sohn Arbeitslosengeld II beantragen. Hierüber wäre er dann auch pflichtversichert in einer Krankenkasse. Kosten für Unterkunft und Heizung erhält er auch hier nur, soweit diese anfallen.
Ich würde Ihnen also eine Antragstellung auf ALG II (Harz IV) empfehlen. Der Anspruch hängt vom Einkommen und Vermögen ab.

Hallo, tut mir leid, habe mich jedoch gerade aus meiner fast 5-jährigen Hilfe bei „Wer-weiss-was“ abgemeldet.

Hallo,
ich war längere Zeit nicht online, ich hoffe, Dein Problem hat sich inzwischen gelöst.
Gruß,
Rainer

ja, hat sich geklärt, danke