Studium-"Ersatzzahlung" in gesetzliche Rentenversicherung

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe von 1995 bis 2001 studiert. In dieser Zeit war ich zwar in der gesetzl. RV gemeldet, habe aber (außer über meine Mini-Jobs???) natürlich nichts eingezahlt. Nun habe ich letztens gehört, daß ich nachträglich noch Beträge als „Ersatz“ für meine Studienzeit einzahlen kann.
Stimmt dies? Wenn ja, an wen muß ich mich da wenden bzw. wie hoch können oder müssen die Beträge denn sein.

Danke jetzt schon mal für Info.

Gruß Robert

Hallo Robert,

ja, für Ausbildungszeiten können Beiträge nachgezahlt werden. Grundlage ist § 207 SGB VI.

Die Beitragshöhe ist zwischen dem monatlichen Mindest- und Höchstbeitrag frei wählbar. Der Mindestbetrag beträgt monatlich 79,60 € und der Höchstbeitrag 1074,60 € monatlich.

Den Antrag stellt man einfach direkt bei der Deutschen Rentenversicherung. Ich empfehle aber dringend eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Rentenberechnung ist sehr komplex. Unter Umständen bezahlt man Mindestbeiträge und minder dadurch die spätere Rente.

Viele Grüße
Florian

Hallo Florian,

danke für deine ausführliche Antwort. Werde mich wohl demnächst mit der BfA in Verbindung setzen.

Gruß Robert

Sorry, dafür bin ich kein Experte. Am besten mal bei der Rentenversicherungsanstalt anrufen, die sind da recht locker, insbesondere wenn sie Geld wittern. Aber mal im Ernst, was soll das bringen? Du stopfst Geld in ein Loch welches du nicht füllen kannst. Rechne dir mal aus, was du für 6 Jahre mal 50 Euro/Monat = 3600 Euro an Rente zu erwarten hast? 3,20 Euro? Das Geld würde ich in eine private Rentenversicherung einzahlen.

Hallo Rudolf,

danke für die Antwort. Wenn das so wenig bringt scheint es wirklich keinen Sinn zu machen. Werde mich mal bei der BfA schlau machen.

Gruß Robert

Studienzeiten werden unter Umständen innerhalb der gesetzlichen RV angerechnet. Senden Sie hierzu Ihre Nachweise (Studienbescheinigungen oder Prüfungsergebnisse) an Ihre zuständige Krnkenkasse, die entsprechende Zeiten an die RV melden wird

Hallo Robert!

Man kann die Beiträge nachentrichten. Über die Höhe kann Dir nur die Rentenversicherung etwas sagen. Ich gebe aber zu bedenken, ob der Kosten-/Nutzenfaktor sich lohnt. Meist ist die Summe der Beiträge so hoch und die daraus resultirende Rentenleistung gering, so dass man vielleicht besser dieses Geld wo anders anlegen sollte.

Gruß Ingo Storch

Hallo Karsten, danke für die Antwort. Da werde ich mich mal schlau machen. Gruß Robert

Hallo Ingo, danke für die Antwort. Da werde ich mich mal schlau machen. Gruß Robert

Viel Erfolg

Hallo Karsten, danke für die Antwort. Da werde ich mich mal
schlau machen. Gruß Robert

Hallo Robert,
du kannst für Zeiten der schulischen Ausbildung, welche nach dem 16. Lebensjahr zurückgelegt worden sind UND nicht als Anrechnungszeiten (=AZ) anerkannt worden sind, freiwillige Beiträge nachzahlen, um somit die Lücke im Versicherungsverlauf zu schließen.
AZ wegen schulischer Ausbildung werden vorwiegend dann nicht anerkannt,
wenn Sie vor dem 17. Lebensjahr zurückgelegt worden sind,
oder insgesamt die Höchstdauer von Jahr 8 überschritten haben.

Den Antrag hierzu stellst du bei deinem Rentenversicherungsträger (=RVT)-> Abteilung „Beitragseinzug“ oder „Versicherungs und Beitrag“, je nachdem, wie sie bei deinem RVT heißen mögen.
Solchen einen Antrag musst du aber noch für der Vollendung deines 45. Lebensjahres stellen - andernfalls hätte der Antrag bis zum 31.12.2004 gestellt werden müssen.

Der montliche Mindestbeitrag beträge zur Zeit 79,60 - der Höchstbeitrag bei ca. 1.0xx EUR.
Die Rendite kannst du hier auf dieser Broschüre Seite 14 ablesen (ist aber nicht doll):

[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/S…](http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04 Formulare Publikationen/02 info broschueren/04 vor der rente/freiwillig rentenversichert ihre vorteile.html)