Studium und Ehegattensplitting

A und B sind seit letztem Jahr miteinander verheiratet.

A ist Alleinverdiener in der StKl. 3.
B studiert (arbeitet nicht), allerdings nicht an einer Universität, sondern an einer Einrichtung, die bafögtechnisch als öffentliche Schule (Fachschulklasse) bewertet wird.
B ist ausländische Staatsbürgerin und hat im Ausland bereits eine Ausbildung abgeschlossen.

A+B wollen sich gemeinsam veranlagen lassen. Wo können sie die Kosten für das Studium von B (Fahrt zum Studium, Lehrmaterial, etc.) absetzen?

Wird das als erste Ausbildung gewertet (=Sonderausgaben) oder als zweite (=Werbungskosten) oder irgendwie ganz anders? Und wo können die beiden das ansetzen?

Hi,

A ist Alleinverdiener in der StKl. 3.
B studiert (arbeitet nicht), allerdings nicht an einer
Universität, sondern an einer Einrichtung, die bafögtechnisch
als öffentliche Schule (Fachschulklasse) bewertet wird.

Das hat nichts mit Steuerrecht zu tun, aber warum „studiert“ sie dann? Wie heißt der Abschluss, der dort erworben wird? Sprachlich studiert man nur an einer Fachhochschule oder Uni. Du gebrauchst das eher wie im Englischen to study…

B ist ausländische Staatsbürgerin und hat im Ausland bereits
eine Ausbildung abgeschlossen.

A+B wollen sich gemeinsam veranlagen lassen. Wo können sie die
Kosten für das Studium von B (Fahrt zum Studium, Lehrmaterial,
etc.) absetzen?

Wird das als erste Ausbildung gewertet (=Sonderausgaben) oder
als zweite (=Werbungskosten) oder irgendwie ganz anders? Und
wo können die beiden das ansetzen?

na, so offensichtlich ist das nicht

Man könnte das als zweite Ausbildung geltend machen und als Werbungskosten auflisten. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Sonderausgaben, aber die Höhe ist nicht auf 4.000 begrenzt.
Die Erstausbildung sollte genannt und belegt werden.

Kann klappen, muss aber nicht.
Ich tendiere dazu, Werbungskosten zu sehen.

Schöne Grüße
C.

Vielen Dank soweit schon mal.

Das hat nichts mit Steuerrecht zu tun, aber warum „studiert“
sie dann? Wie heißt der Abschluss, der dort erworben wird?
Sprachlich studiert man nur an einer Fachhochschule oder Uni.
Du gebrauchst das eher wie im Englischen to study…

Der Abschluss von B heißt staatl. gepr. Musik-Päd. (oder so ähnlich).

Man könnte das als zweite Ausbildung geltend machen und als
Werbungskosten auflisten. Es gelten die gleichen Grundsätze
wie bei den Sonderausgaben, aber die Höhe ist nicht auf 4.000
begrenzt.
Die Erstausbildung sollte genannt und belegt werden.

Kann klappen, muss aber nicht.
Ich tendiere dazu, Werbungskosten zu sehen.

Solange sie nicht über 4000€ käme, wäre es also kein Unterschied?

Bei wem setzt man die Werbungskosten an? Bei A oder bei B?

Hi

Solange sie nicht über 4000€ käme, wäre es also kein
Unterschied?

in der steuerlichen Wirkung wäre dann gleich

Bei wem setzt man die Werbungskosten an? Bei A oder bei B?

Da Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind, sind das vorweggenommene Werbungskosten bei B. Sie lernt das, um später Einnahmen zu bekommen.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html

Sonderausgaben sind bei Ehegatten gemeinsam im Mantelbogen zu erklären.=> Aufwendungen in einem nicht ausgeübten Beruf

Wobei die Abgabe mit Elster auch hier grundsätzlich zu empfehlen ist. Wenn das unter 4000 bleibt, würde ich Sonderausgaben wählen, da dafür die Anforderungen niedriger sind.

Schöne Grüße
C.