Studium - Werbungskosten oder Sonderausgaben

Hallo,

fällt ein normales Vollzeitstudium und die damit entstandenen Kosten unter §10 Abs. 1 Punkt 7 EStG und sind es damit Sonderausgaben, oder greift hier der §9 Abs EStG und würden diese Kosten damit unter die Werbungskosten fallen?

Woran mache ich das fest? Gelten als Berufsausbildung nach §10 Abs. 1 Punkt 7 EStG nur die klassischen (staatlich anerkannten) Berufsausbildungen, die auf der Grundlage von §§ 4, 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. §§ 25, 26 Handwerksordnung (HwO) durch Ausbildungsordnungen bundeseinheitlich geregelt sind? Weil demnach wäre ein Vollzeitstudium dann ja nach §9 EStG Werbungskosten oder?

Gibt es Unterschiede zwischen einem normalen Vollzeitstudium und einem nebenberuflichen Abendstudiengang?

Vielen Dank im Voraus

Gruß
Stefan

Moin Stefan,

zunächst wäre zu klären, ob es sich um ein berufsbegleitendes Studium handelt oder um ein Studium, das einer ersten Berufsausbildung folgt. Denn danach wird beurteilt, ob es Sonderausgaben oder Werbungskosten sind.

Ob es ein Vollzeitsudium ist oder ein nebenberufliches Abendstudium ist erstmal nebensächlich. Wobei beim nebenberuflichen Abendstudium zu klären wäre, ob es dazu dient, zukünftig Einkünfte erzielen zu können.

Schöne Grüße
e

Hallo e

zunächst wäre zu klären, ob es sich um ein berufsbegleitendes
Studium handelt oder um ein Studium, das einer ersten
Berufsausbildung folgt. Denn danach wird beurteilt, ob es
Sonderausgaben oder Werbungskosten sind.

Na dann machen wir es doch mal für beide Fälle.

Fall 1 berufsbegleitend
Fall 2 nicht berufsbegleitend

Ob es ein Vollzeitsudium ist oder ein nebenberufliches
Abendstudium ist erstmal nebensächlich. Wobei beim
nebenberuflichen Abendstudium zu klären wäre, ob es dazu
dient, zukünftig Einkünfte erzielen zu können.

ok also der Bilanzbuchhalter der nebenberuflich Kunst studiert, wird das ganze nicht steuerlich geltend machen können, aber wenn es im Zusammenhang mit seiner aktuellen Tätigkeit steht, ist es egal ob Vollzeit oder nebenberuflich?

Schöne Grüße
e

Gruß
Stefan

Hi!

Na dann machen wir es doch mal für beide Fälle.

Fall 1 berufsbegleitend

=> Werbungskosten

Fall 2 nicht berufsbegleitend

=> folgt dies denn einer ersten Berufsausbildung? Dann wären es Werbungskosten
=> ist es ein Erststudium? Dann Sonderausgaben

=> einfach nur so? Keins von beidem :wink:

ok also der Bilanzbuchhalter der nebenberuflich Kunst
studiert, wird das ganze nicht steuerlich geltend machen
können, aber wenn es im Zusammenhang mit seiner aktuellen
Tätigkeit steht, ist es egal ob Vollzeit oder nebenberuflich?

=> Schwierig, denn wenn er Kunst studiert, um zukünftig „Bilanzen kunstvoll zu schönen“, dann könnten es auch Werbungskosten sein. Wenn natürlich aus reinem Privatvergnügen, dann keine steuerliche Brücksichtigung

=> Steht es im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, dann sind es Werbungskosten

Schöne Grüße
e

Hi!

Na dann machen wir es doch mal für beide Fälle.

Fall 1 berufsbegleitend

=> Werbungskosten

ok das war einfach :smile:

Fall 2 nicht berufsbegleitend

=> folgt dies denn einer ersten Berufsausbildung? Dann wären
es Werbungskosten

Berufsausbildung nach BBiG / HwO oder was zählt alles zur „ersten Berufsausbildung“?

=> ist es ein Erststudium? Dann Sonderausgaben

Also Studium direkt im Anschluss an die Schule?

In §10d Abs. 2 EStG ist ja der Verlustvortrag geregelt. Ist ein Studium nach §10 Sonderausgaben kann hier ein Verlustvortrag generiert werden und dieser mit künftigen Einkünften verrechnet werden

Gibt es diese Möglichkeit auch, wenn das Studium Werbungskosten im Sinne des §9 EStG ist?

Schöne Grüße
e

Grüße
Stefan

Wird diese Problematik nicht momentan gerichtlich verhandelt also ist in der Schwebe?

Wird diese Problematik nicht momentan gerichtlich verhandelt
also ist in der Schwebe?

ist m.e. geklärt und gibt ein bmf-schreiben dazu - bin mir aber nicht sicher…

Wird diese Problematik nicht momentan gerichtlich verhandelt
also ist in der Schwebe?

ist m.e. geklärt und gibt ein bmf-schreiben dazu - bin mir
aber nicht sicher…

also ich hab mal bisschen gegoogled und hab folgendes gefunden:
Nach dem BFH (Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 26/05 --> http://www.bfhurteile.de/VIR2605.htm) sind auch die Kosten für ein Erstsudium als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar

Da im Streitfall das Studium auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.

Demnach müsste das Studium also, sofern es auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, grundsätzlich als (vorweggenommene)
Werbungskosten anerkannt werden.
oder seh ich das falsch?

Gruß

ok ich muss mich auch schon wieder (fast) revidieren.

Gibt tatsächlich ein BMF schreiben, ([BMF-Schreiben](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_290/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/009__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf))

Danach heißt es:

  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis).

  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.

  • Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung oder weiteres Studium), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung oder das weitere Studium veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung.

  • Unberührt bleiben Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung. Sie stellen weiterhin Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind und soweit es sich dabei nicht um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i. S. d. § 12 Nummer 5 EStG handelt

na da soll doch mal einer durchblicken, vor allem da es noch ein anhängiges Verfahren beim BFH gibt (Az.: VI R 7/10), welches sich genau wieder mit einigen dieser Punkte befasst …