Guten Tag,
ich habe von Ende 2004 bis Ende 2011 Studiert. Zuvor habe ich eine Berufsausbidung abgeschlossen und mein Studium führte direkt zu meiner jetzigen Tätigkeit. D.h. ich könnte einen Antrag auf Verlustfeststellung stellen – und zwar bis zu 7 Jahre rückwirkend wenn ich während meines Studiums keine Steuererklärung abgegeben hätte!
Leider habe ich järlich eine Steuererklärung abgegen. Was mich zu meinen Fragen führt:
- Gibt es eine Möglichkeit trotz eingereichter Steuererklärungen die Studienkosten als „Werbungskosten“ nachzutragen?
(falls von Bedeutung, ich habe aufs Jahr
gesehen immer unter dem jährlichen
Steuerfreibetrag verdient)
- Falls nicht. Sehe ich es als richtig an, dass es eine Art „Beratungsfehler“ meines Steuerberaters war, das die als Werbungskosten anrechenbaren Kosten für das Studium ca. 42000 Euro nicht als Verlustvortrag angegeben wurden?
Vielen Dank schon mal für die Antworten auf die zugegebnermaßen komplexe Fragestellung
Absolut nicht mein Fachgebiet, ich berate bei Steueroptimierung offshore…
Hallo Susanne,
Sie haben 7 Jahre studiert und ca. 42.000 EUR dafür aufgewendet. D.h. pro Jahr ca. 6.000 EUR.
Diese Aufwendungen müssen nun zunächst „jahresintern“ mit den in diesem Jahr angefallenen positiven Einkünften verrechnet werden. Erst wenn bei Verrechnung der positiven Einkünfte mit Ihren Aufwendungen fürs Studium ein negatives Ergebnis rauskommt, dann sprechen wir von Verlusten, die ggf. vortragsfähig wären. Sie schreiben, dass Sie unter dem jeweiligen Freibetrag waren. Wenn Sie aber z.B. EUR 600 pro Monat verdient hätten, dann wären das im Jahr EUR 7.200 abzgl. Studiumskosten von EUR 6.000, würden immer noch EUR 1.200 an positiven Einkünften verbleiben. Das führt dann nicht zu einem Verlustvortrag. Sowohl mit 7.200 EUR Einkünften als auch mit 1.200 EUR Einkünften lägen Sie unter dem Grundfreibetrag und zahlen keine Steuern.
Da Sie Steuererklärungen abgegeben haben, sind die Steuerfestsetzungen für diese Jahre vermutlich (Steuerbescheid prüfen) nicht mehr änderbar, denn dass Sie studieren ist keine neue Tatsache, sondern war damals schon bekannt.
Prüfen Sie jetzt erst mal wie hoch Ihre Einnahmen in den jeweiligen Jahren waren und wie hoch die Ausgaben fürs Studium in diesen Jahren. Kommen da negative Beträge raus?
Wenn ja, sollten Sie Ihren steuerlichen Berater für diese Jahre kontaktieren und diesen nach den Gründen für sein Vorgehen diesbezüglich fragen. Allerdings wird es schwierig werden, dem Steuerberater ein Fehlverhalten nachzuweisen, denn er erstellt die Steuererklärung auf Basis Ihrer Daten und Unterlagen. Haben Sie ihm z.B. damals auch die Aufwendungen für Ihr Studium mitgeteilt? Belege beigefügt? Man muss auch prüfen, ob die von Ihnen angegebenen EUR 42.000 wirklich komplett als Aufwendungen angesetzt hätten werden können.
Ich kann Ihnen nur diese Ausführungen als Anhaltspunkte geben, denn es ist immer schwierig konkret Auskunft zu geben, wenn man nicht alle Fakten kennt. Aber ich glaube, anhand meiner Ausführungen können Sie grob prüfen, ob Ihnen evtl. ein steuerlicher Vorteil entgangen ist oder nicht.
Mit freundlichen Grüssen
Barbara
Die Werbungskosten werden zuerst gegen die Einnahmen im laufenden Jahr gerechnet. Einen Verlustvortrag gibt es erst, wenn die Werbungskosten höher sind als die Einnahmen.
Die Kosten hätten Sie aber im jeweiligen Jahr angeben müssen. Eine nachträglich Änderung der Bescheide kommt m.E. nicht in Betracht, sofern diese rechtskräftig sind.
Diese Kosten hätten Sie Ihrem Steuerberater vorlegen müssen. Falls wirklich ein „Beratungsfehler“ vorliegt (schwer nachzuweisen) würde seine Vermögensschadenhaftpflicht den Schaden ersetzen.
Hallo,
hier bin ich leider überfragt.
MFG
die Tante
Hallo,
steuerrelevante Themen darf ich leider nicht beantworten.
MfG