Stuerliche Folgen eines zinsfreien Privatdarlehens

Guten Tag, ich bin neu hier und hab auch gleich eine Frage :

Folgender Fall :

Vater leiht sich vom Kind 100000€, Rückzahlung nach 10 Jahren und das Kind verlangt keine Zinsen!
Das Geld würde er investieren, und damit auch Erträge erwirschaften!

Muss der Kredinehmer hier irgendwelche Steuern zahlen, vielleicht Schenkungssteuer für die „geschenkten“ Zinsen?
Wir sowas i.d.R. vom Finanzamt akzeptiert?

Besten Dank im Voraus!

Muss der Kredinehmer hier irgendwelche Steuern zahlen,
vielleicht Schenkungssteuer für die „geschenkten“ Zinsen?

Ja

Wir sowas i.d.R. vom Finanzamt akzeptiert?

Kommt drauf an wie alt das Kind ist und woher das Kind das Geld hat!

Muss der Kredinehmer hier irgendwelche Steuern zahlen,
vielleicht Schenkungssteuer für die „geschenkten“ Zinsen?

Ja

Guten Morgen

Ähem, Schenkungssteuer? Wieso denn das. Es besteht doch Vertragsfreiheit und Zinsen sind ja sowieso von der Abgeltungssteuer betroffen. Übrigens kann man überall Kredite für 0 % bekommen, M…dia Dings, Ringplanet usw.

Gruss vonsales

  1. Die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit, durch die sich der Darlehensgeber einer Einnahmemöglichkeit begibt, die verkehrsüblicherweise regelmäßig genutzt wird, unterliegt der Schenkungsteuer. Gegenstand der Schenkung ist die dem Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) gewährte Nutzungsmöglichkeit. - 2. Der Jahreswert der Nutzungsmöglichkeit ist gewöhnlich mit 5,5 % anzunehmen (§ 23 Abs. 1 ErbStG 1959 i.V.m. § 15 Abs. 1 BewG). - 3. Ist das Darlehen auf unbestimmte Zeit hingegeben, so ist der Kapitalwert mit dem Neunfachen des Jahreswertes anzusetzen (§ 23 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 13 Abs. 2 BewG). Die Kündigung (§ 609 BGB) des zinslosen Darlehens ist ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S. des § 175 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 und hat eine Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung zur Folge. - Urt.; BFH 12.7.1979, II R 26/78,

verzinslichen Darlehens stellt eine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Als schenkungsteuerrechtliche Bereicherung ist der Kapitalwert mit einem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils ergibt sich gemäß § 15 Abs. 1 BewG, wenn kein anderer Wert feststeht, aus dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz von 5,5 %. - Urt.; BFH 15.3.2001, II B 171/99 (NV), BFH/NV 2001 S. 1122;

und so weiter…

Diese „zinslosen Darlehen“ bei MM sind keine Darlehen, sondern Preisnachlässe.