Guten Tag,
wir wenden in unserem Unternehmen den Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe an und haben einen Betriebsrat. Nun gibt der TV-V ja innerhalb der Eingruppierungen noch sechs Erfahrungsstufen vor. Jetzt ist geplant, einen Mitarbeiter außerplanmäßig zwei Stufen innerhalb seiner Entgeltgruppe nach oben zu setzen. Gemäß Betr.VG ist ja jede Ein- bzw. Umgruppierung zustimmungspflichtig. Wie verhält es sich nun mit dieser Stufensteigerung? Streng genommen handelt es sich hierbei ja nicht um eine Umgruppierung, der AN verbleibt in seiner bisherigen Entgeltgruppe.
Vielen Dank im voraus,
mfG, Nicola Hermes
Hallo,
das solltest Du dringend mit der zuständigen Gewerkschaft absprechen.
Unabhängig von der Rechtsfrage ist entscheidend was ihr erreichen wollt.
Wollt ihr ablehnen?
… weil das vielleicht auch anderen zustehen würde?
etc.
Es gibt viele denkbare Vorgehensweisen, die aber von der von euch festgelegten Zielsetzung abhängig sind.
Unabhängig von den zu klärenden Rechtsfragen müßt ihr eine gute sachliche Argumentation für eure Zielsetzung entwickeln. Erst im 2. Schritt sollte die Rechtssetzung zur Hilfe genommen werden.
mfg E.Dinger
Hallo Nicola,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auch wenn es sich in diesem Fall um keine Umgruppierung handelt, so stellt der Sachverhalt eine Eingruppierung dar. Und zwar in der Form, als dass eine Veränderung vorgenommen wird. So ist ein Mitbestimmungsrecht wohl Gegenstand.
Das Mitbestimmungsrecht dient dazu Willkür zu vermeiden, so muss tatsächlich geprüft werden, ob die entsprechenden Veränderungen für andere nicht zum Nachteil werden.
Ich wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Schönen Gruß
Holger
Für die Erfahrungsstufen im TVöD hat das LAG Berlin-Brandenburg bereits bestätigt: Die Ein-/Umgruppierung im Sinne von § 99 Betriebsverfassungsgesetz umfasst auch die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe. Auch bloße TVöD-Umstufungen ohne Änderungen der Entgeltgruppe sind im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn Umgruppierungen, die der Mitbeurteilung des Betriebsrat unterliegen (Beschluss vom 15. September 2009, Aktenzeichen: 12 TaBV 845/099). Der Beschluss ist noch nicht rechskräftig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat angekündigt, Anfang April 2011 über die Beschwerde des betroffenen Arbeitgebers gegen den LAG-Beschluss zu entscheiden.)
Inzwischen hat auch das Bundesarbeitsgericht bestästigt: Umstufungen im TVöD sind Umgruppierungen im Sinne von § 99 Betriebsverfassungsgesetz, so dass sie der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegen (Beschluss vom 6. April 2011, Aktenzeichen: 7 ABR 136/09)
Für die Erfahrungsstufen im TVöD hat das LAG Berlin-Brandenburg bereits bestätigt: Die Ein-/Umgruppierung im Sinne von § 99 Betriebsverfassungsgesetz umfasst auch die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe. Auch bloße TVöD-Umstufungen ohne Änderungen der Entgeltgruppe sind im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn Umgruppierungen, der der Mitbeurteilung des Betriebsrat unterliegen (Beschluss vom 15. September 2009, Aktenzeichen: 12 TaBV 845/099). Der Beschluss ist noch nicht rechskräftig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat angekündigt, Anfang April 2011 über die Beschwerde des betroffenen Arbeitgebers gegen den LAG-Beschluss zu entscheiden.)
Inzwischen liegt auch die Begründung zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vor. Hier: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…