Liebe Experten,
ich habe ein schlimmes Verständnisproblem mit der Stufenklage.
Erteilt der Beklagte nach Rechtshängigkeit die auf der ersten Stufte begehrte Auskunft, ist die prozessuale Behandlung streitig: Einige gehen davon aus, dass es sich um einen „normalen“ Fall der Erledigung handelt mit allen Folgen, die daran hängen. Andere sagen, dass, da es sich tatsächlich bei dem Auskunftsanspruch eher um einen Hilfsanspruch handele, die erste Stufe nun schlicht „fallen gelassen“ werden könne.
Was eben damit gemeint ist, leuchtet mir nicht ganz ein: Zöller, § 91 a Rn. 58 z.B. vertritt die zweite Auffassung und nennt dies eine Klageänderung i.S.v. § 264 Nr. 2, also eine Klagebeschränkung. In einer solchen liegt aber regelmäßig auch eine (teilweise) Klagerücknahme. Irgendwo habe ich sogar ausdrücklich gelesen, der Kläger habe nun „keine andere Wahl“, als die Klage „zurückzunehmen“. Das wiederum würde doch bedeuten, dass der Kläger der Zustimmung des Beklagten bedarf und außerdem die Kosten tragen muss.
Genau das kann aber doch von den Vertretern der zweiten Ansicht nicht gemeint sein. Sie wollen doch sicher gerade erreichen, dass der Kläger die erste Stufe ohne Kostenrisiko fallen lassen kann, wie es bei der zweiten Stufe (wohl unstreitig) auch möglich ist; und auf die Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme soll es doch nach dieser Meinung sicher auch nicht ankommen, oder? Käme es darauf an, würde der Kläger den Antrag entweder weiter stellen müssen (dann Abweisung der ersten Stufe als unbegründet) oder darauf verzichtet (dann Abweisung der ersten Stufe mangels Antragstellung durch Teilversäumnisurteil).
Ich muss das nicht uuuunbedingt in allen dogmatischen Details verstehen. Gehe ich aber Recht in der Annahme, dass auch für die erste Stufe insoweit ein Fallenlassen gemeint ist, das weder von der Zustimmung des Beklagten abhängt noch irgendwelche Kosten verursacht?
Vielen Dank + viele Grüße,
Levay