Stunden abrechnen / Rechnung schreiben?

Hallo Wissende,

nehmen wir mal folgende Situation an:

Student A arbeitet auf Lohnsteuerkarte bei einem Unternehmen der Freizeit- und Veransaltungsbranche. Dann kündigt der Student aus privaten Gründen, das Verhältnis zum Ex-Arbeitgeber ist aber immernoch sehr positiv. In den nächsten Monaten springt der Student ab und zu nochmal ein und macht Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, wenn das Personal knapp wird. Zwischen den einzelnen Einsätzen sind oftmals mehrere Monate der Nichtbeschäftigung. Die Arbeitsstunden bringen zusammengenommen nicht einmal 2.000 Euro pro Kalenderjahr ein (bei 11,-€ brutto/Std.), sind also wirklich sehr selten.

Als die Stunden bezahlt werden sollen und beide Parteien sich über die Zahlungsmodalitäten unterhalten, fällt auf, dass ja die Lohnsteuerkarte nicht mehr beim Arbeitgeber vorliegt. Der Arbeitgeber hat kein Interesse an einer erneuten Festanstellung, weil er die Lohnnebenkosten sparen will. Schließlich arbeitet Student A nicht mehr regelmäßig dort. Student A soll lieber eine Rechnung schreiben.

Dürfte der Student das, ohne sich der „Scheinselbständigkeit“ schuldig zu machen? Dass er den Lohn bei der Steuererklärung angeben muss, ist klar.

Hat evtl. der Sozialversicherer etwas dagegen? Wäre das legal, wenn der Student eigene Rechnungen stellt?

Macht es ggf. einen Unterschied, ob:

  1. der Student bei Abendveranstaltungen mitarbeitet (als Leiter der Veranstaltung mit viel Verantwortung)

ODER

  1. der Student Promotion für das Unternehmen macht (z.B. Flyer verteilen, Abendkasse, Empfangstresen)?

Wie könnte in diesem Fall der Student an seine Kohle kommen, ohne dass er sich strafbar macht / Nachzahlungen befürchten muss / der Arbeitgeber Nebenkosten hat?

Info: in diesem Beispiel hat der Student keine weitere Erwerbstätigkeit. Ein Gewerbe hat er auch nicht angemeldet.

Wer weiss was???

Tausend Dank und liebe Grüße, Biddel

hallo birte,

ich glaube,für studenten gibt
es doch eine verdienstgrenze.

neulich habe ich im bus
diesen spruch gehört:

„nur bares ist wahres.“

mfg

kunde3

Servus,

hier hilft ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung:

[http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_71…](http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/sid_1DBFCA939C4924FC5D7703D382384CF9/DRVB/de/Inhalt/Formulare Publikationen/Formulare/Versicherung/ DRVB Paket Versicherung__Statusfeststellung.html)

Dürfte der Student das, ohne sich der „Scheinselbständigkeit“
schuldig zu machen?

„Schuldig“ macht er sich nicht, weil Scheinselbständigkeit weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit ist, sondern allenfalls für den Arbeitgeber eine teure Sache (der Arbeitnehmer ist drei Monate nach dem betreffenden Zeitraum aus dem Schneider).

Wenn die gleichen Tätigkeiten beim gleichen Auftraggeber schon mal im Rahmen nichtselbständiger Arbeit ausgeübt worden sind, ist das schon ein ziemlich deutliches Indiz für nichtselbständige Arbeit.

Was (außer dem administrativen Aufwand, vor allem für einen wirksamen Vertrag) spricht denn eigentlich gegen eine Einstellung als Arbeitnehmer mit „Arbeit auf Abruf“? So ein Vertrag kann leicht unwirksame Bestimmungen enthalten, es passiert auch leicht, daß Lohnansprüche entstehen, wenn gar nicht gearbeitet wird. Andererseits: Einmalig Honorar an einen spezialisierten RA, und der Arbeitgeber hat ein Werkzeug in der Hand, das für ihn in seiner Branche sehr wichtig sein und viel Geld sparen kann.

Die Sprachgewohnheit „man lässt etwas auf Rechnung laufen“ (als gäbe es eine freie Option) und die wenig verbreitete Kenntnis, daß der Arbeitgeber in so einer Lage schnell auf den gesamten SV-Beiträgen sitzen bleibt (nicht bloß auf seinem Anteil), führt hier leicht zu Fehleinschätzungen, was es wert ist, die Kiste von Anfang an auf ordentliche Füße zu stellen, und eben das (wahrscheinlich vorhandene) Arbeitsverhältnis in eine Form zu gießen, die für alle Beteiligten einfach und praktikabel ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo

sondern allenfalls
für den Arbeitgeber eine teure Sache (der Arbeitnehmer ist
drei Monate nach dem betreffenden Zeitraum aus dem Schneider).

Mmmh, ich mag mich ja täuschen, aber auch der AN geht nicht unbedingt „leer“ aus. M.E. wird Vorsteuer, die der AN als Scheinselbständiger geltend gemacht hat, vom das Finanzamt zurückgefordert. Und der AG kann die gezahlte MwSt auf das Honorar zurückfordern und Nachzahlungen der Rentenversicherungsbeiträge könnten entstehen.

Oder?

Gruß,
LeoLo

Servus,

das Problem USt ist in solchen Fällen bloß vorübergehend, falls der Leistungsempfänger im Inland sitzt und greifbar ist: „Symmetrische“ Berichtigung bei unberechtigtem Steuerausweis gem. § 14c II UStG.

Kann für die Dauer des Verfahrens allerdings in arge Liquiditätsklemmen führen, das ist wahr.

Schöne Grüße

MM

Hallo LeoLo,

sondern allenfalls
für den Arbeitgeber eine teure Sache (der Arbeitnehmer ist
drei Monate nach dem betreffenden Zeitraum aus dem Schneider).

Mmmh, ich mag mich ja täuschen, aber auch der AN geht nicht
unbedingt „leer“ aus. M.E. wird Vorsteuer, die der AN als
Scheinselbständiger geltend gemacht hat, vom das Finanzamt
zurückgefordert. Und der AG kann die gezahlte MwSt auf das
Honorar zurückfordern

wenn denn MwSt in Rechnung gestellt wird. Bei den genannten Beträgen kann mühelos auch auf Kleinunternehmerregelung ohne diese abgerechnet werden.

Die Abrechung mit MwSt lohnt sich nur, wenn tatsächlich derzeit oder demnächst soviele neue MwSt-behaftete Anschaffungen anfallen, dass sich Vorsteuerabzüge für die nächsten 5 Jahre (solange läuft nach meiner Kenntnis die Option auf die MwSt-Abrechnung) rentieren.

Gruß, Karin

Servus Karin,

Die Abrechung mit MwSt lohnt sich nur, wenn tatsächlich
derzeit oder demnächst soviele neue MwSt-behaftete
Anschaffungen anfallen, dass sich Vorsteuerabzüge für die
nächsten 5 Jahre (solange läuft nach meiner Kenntnis die
Option auf die MwSt-Abrechnung) rentieren.

das ist doch bei der Arbeit für USt-pflichtige Unternehmer immer der Fall - von Extremfällen ohne jeden Bezug von Leistungen für das Unternehmen mal abgesehen.

Hier gehts eher um die Frage, ob und wie der als Scheinselbständiger identifizierte „Unternehmer“ Korrekturmöglichkeiten im Nachhinein hat. Die hat er grundsätzlich schon.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Die Abrechung mit MwSt lohnt sich nur, wenn tatsächlich
derzeit oder demnächst soviele neue MwSt-behaftete
Anschaffungen anfallen, dass sich Vorsteuerabzüge für die
nächsten 5 Jahre (solange läuft nach meiner Kenntnis die
Option auf die MwSt-Abrechnung) rentieren.

das ist doch bei der Arbeit für USt-pflichtige Unternehmer
immer der Fall - von Extremfällen ohne jeden Bezug von
Leistungen für das Unternehmen mal abgesehen.

es ist definitiv nicht relevant, ob das Unternehmen, das den Auftrag gibt, umsatzsteuerpflichtig ist, sondern der Auftragnehmer. Letzterer darf halt keine Umsatzsteuer ausweisen auf der Rechnung, damit ist auch kein Vorsteuerabzug beim beauftragenden Unternehmen möglich.

Der Auftragnehmer sollte in diesem Fall halt „laut und deutlich“ auf die Rechnung schreiben: „Als Kleinunternehmer nach § xyz UStGesetz führe ich keine Umsatzsteuer ab. Diese Rechnung enthält daher auch keine Umsatzsteuer.“ (Paragrafen und genauen Gesetzesnamen bitte selber einsetzen)

Hier gehts eher um die Frage, ob und wie der als
Scheinselbständiger identifizierte „Unternehmer“
Korrekturmöglichkeiten im Nachhinein hat. Die hat er
grundsätzlich schon.

Und das habe ich jetzt leider nicht verstanden.

Gruß, Karin

Umsatzsteuer ist geklärt, aber…
Hallo nochmal,

danke schon mal für Eure Antworten!

Die Diskussion über die Umsatzsteuer kann ich beenden, glaube ich, denn ich habe schon früher einmal einen Gewerbeschein gehabt, und da ich das Gewerbe damals auch nur geringfügig ausgeübt hatte musste ich damals keine USt ausweisen und abführen. Dafür hatte ich auf meinen Rechnungen extra einen Hinweis-Satz formuliert. Das war kein Problem, und so würde man es auch wieder machen, da die Einkommensgrenze (die ich leider nicht mehr ganz genau auswendig weiß) bei dem jetzigen Fall bei weitem unterschritten wird.

Ich finde Martins Idee mit „Arbeit auf Abruf“ gut, wusste gar nicht, dass es sowas gibt. Gibt es dafür nicht vielleicht eine Vorlage, die ich übernehmen könnte? Irgendeinen Vordruck? Und wenn ich meinem Arbeitgeber unterschreiben würde, dass ich z.B. im Krankheitsfall NICHT auf Lohnfortzahlung bestehe, dann wäre das nicht rechtskräftig, oder wie? Tja, und die Pflicht, in die Rentenkasse einzuzahlen, ist ja wohl auch keine freiwillige Angelegenheit… fürchte ich…

Richtig ist sicherlich, dass es schwer werden dürfte, eine Tätigkeit, die man mal auf Lohnsteuerkarte gemacht hat, plötzlich als Selbständigkeit darstellen zu wollen. Da bin ich auch noch gar nicht drauf gekommen.

Tja, was macht man denn nun?

Kann man sowas die eigene Krankenkasse fragen, oder riechen die gleich den Braten und tragen ein „Achtung potentieller Betrüger“ in die Kundendatei ein?

Freue mich weiterhin über Tips,

Grüße, Biddel

Hallo Karin,

zu diesem (désolé) verbreiteten Irrtum

es ist definitiv nicht relevant, ob das Unternehmen, das den
Auftrag gibt, umsatzsteuerpflichtig ist, sondern der
Auftragnehmer.

nochmal die Erläuterung:

Gegeben sei ein Marktpreis, den unser Dienstleister erzielen kann.

Dieser Marktpreis wird durch USt-pflichtige (= vorsteuerabzugsberechtigte) Leistungsempfänger „netto“ kalkuliert. D.h. ein Preis von 1.000 € des Kleinunternehmers entspricht genau einem Preis von 1.000 € + 16% USt = „brutto“ 1.160 € des nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuerten Unternehmers.

In beiden Fällen seien die Betriebsausgaben gleich, setzen wir als Beispiel „brutto“ 540 €, alles USt-pflichtige Lieferungen und Leistugen wie Telefon, Strom, Papier, Tonerkartuschen, Eisenbahnfahrten etc.

Für den Kleinunternehmer sind die 540 € in voller Höhe Betriebsausgaben. Für den Regelversteuerer aber bloß der Betrag „netto“ (465,52 €), wegen Vorsteuerabzug.

Es ergibt sich also ein Überschuss von 1.000 € minus 465,52 € = 534,48 € für den Regelversteuerer, aber ein Überschuss von bloß 1.000 € minus 540 € = 460 € für den Kleinunternehmer.

Warum ist das anders, wenn nicht für Unternehmer, sondern für Endverbraucher geleistet wird? Das kommt daher, daß der Endverbraucher den durch ihn zu bezahlenden Preis „brutto“ kalkuliert. Das heißt, im gegebenen Beispiel kann der Regelversteuerer vom Endverbraucher 1.160 € „brutto“ (= Einnahmen von 1.000 €) erzielen, der Kleinunternehmer aber 1.160 € „brutto wie netto“ (= Einnahmen von 1.160 €).

Mit den oben angesetzten Betriebsausgaben hat der Regelversteuerer den gleichen Überschuss wie bei der Leistung für Unternehmer: 534,48 €. Beim Kleinunternehmer ändert sich in diesem Fall die Rechnung in 1.160 € minus 540 € = 620 €. Im Beispiel „Leistung für Unternehmer“ hat er sich schlechter gestellt, aber im Beispiel „Leistung für Endverbraucher“ stellt er sich besser als der Regelversteuerer.

Der Unterschied liegt genau darin, ob der Kunde vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer oder Endverbraucher ist.

Zur Frage der Korrekturmöglichkeit im Fall der Scheinselbständigkeit:

Der Scheinselbständige wird, solange er sich als (USt-pflichtiger) Unternehmer auffasst, sinnvollerweise auch als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung optieren (s.o.).

Wenn der Sozialversicherungsträger jetzt feststellt, daß er kein Unternehmer ist, wird sich der Fiskus dieser Beurteilung in der Regel anschließen (es gibt ganz paar Ausnahmen).

Das heißt, der Scheinselbständige hat USt unberechtigt ausgewiesen. Das hat zur Folge, daß sein Auftraggeber keinen Vorsteuerabzug aus der ausgewiesenen USt geltend machen kann, aber der Scheinselbständige sie grundsätzlich trotzdem schuldet - sozusagen der UStliche GAU.

Hier greift § 14c UStG, der unter bestimmten Umständen die Korrektur möglich macht - Einzelheiten an dieser Stelle nicht.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Kann man sowas die eigene Krankenkasse fragen, oder riechen
die gleich den Braten und tragen ein „Achtung potentieller
Betrüger“ in die Kundendatei ein?

im Gegenteil, auch dort freut man sich drüber, wenn eine Situation im Vorfeld geklärt werden kann, die sonst mit Mühe hinterher auseinandergefummelt werden muss. Betreffend die grundsätzliche Entscheidung „Selbständig oder nicht“ ist die Rentenversicherung zuständig (Stichwort „Statusfeststellung“); Muster-Arbeitsverträge können und dürfen die Krankenkassen allerdings nicht bieten.

Arbeitsvertrag betreffend „Arbeit auf Abruf“ wird möglicherweise als Muster durch dessen Kammer bzw. Verband zur Verfügung gestellt (wenn diese mutig sind). Sein StB wird das wohl kaum tun, weil ers „eigentlich“ nicht darf (die Anwaltskammern kämpfen derzeit wieder vor dem Hintergrund einer Gesetzesnovelle mit den StB um diesen Teil des Brotkorbes, sind also einigermaßen aufmerksam). Bei der Branche ist allerdings anzunehmen, daß die Situation bei punktuellem Arbeitsanfall öfter vorkommt, so daß eine einmalige Investition von ein paar hundert Euro bei einem Anwalt mit Schwerpunkten SV-Recht und Arbeitsrecht sich im Vergleich zu den dadurch von vornherein vermiedenen Risiken leicht rechnet.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

zu diesem (désolé) verbreiteten Irrtum

dieser vermeintliche Irrtum liegt übrigens beim Finanzamt für Körperschaften in München vor, sowie bei diversen Steuerberatern, die Vorträge im ADFC (Bundesverband) halten.

nochmal die Erläuterung:

auch wenn Du das noch so schön erläuterst.

Der Unterschied liegt genau darin, ob der Kunde
vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer oder Endverbraucher
ist.

Eben nicht. Der Unterschied liegt darin, ob der Leistungserbringer selber Umsatzsteuer abführt. Wenn der keine abführt, darf er auch keine auf der Rechnung ausweisen, und fertig.

Der Scheinselbständige wird, solange er sich als
(USt-pflichtiger) Unternehmer auffasst, sinnvollerweise auch
als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung optieren (s.o.).

Das kenne ich von reichlich Gewerbetreibenden im Dienstleister-Bereich aber anders.

Und das:

Das heißt, der Scheinselbständige hat USt unberechtigt
ausgewiesen.

entfällt dann auch noch praktischerweise.

Gruß, Karin

Hallo Karin,

wir reden von zweierlei Dingen.

Dieses:

Der Unterschied liegt darin, ob der
Leistungserbringer selber Umsatzsteuer abführt. Wenn der keine
abführt, darf er auch keine auf der Rechnung ausweisen, und
fertig.

bezieht sich auf die Vorschriften aus § 19 UStG. Denen ist dadurch schon genügt.

Meine Stellungnahme bezieht sich aber darüber hinaus gehend auf die Frage, ob es für einen Kleinunternehmer nützlich ist oder nicht, die Option zur Regelbesteuerung auszusprechen.

Die Antwort darauf habe ich am Rechenbeispiel dargestellt: Ob der Kleinunternehmer mit dieser Option Geld gewinnt oder verliert, hängt ausschließlich davon ab, für wen er tätig ist. Der Fall von bedeutenden Investitionen mit Vorsteuerabzug, den Du angesprochen hast, ist ein Sonderfall, in dem die Option auch für den Kleinunternehmer, der für Endverbraucher und USt-befreite Unternehmer arbeitet, etwas (nämlich eine kurzfristige Liquiditätshilfe) bringen kann. Grundsätzlich verliert der Kleinunternehmer aber immer Geld, wenn er für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer arbeitet (so wie im vorliegenden Fall gegeben), und dabei auf die Option zur Regelbesteuerung verzichtet. Umgekehrt verliert er Geld, wenn er für Endverbraucher arbeitet, und trotzdem die Option zur Regelbesteuerung ausspricht.

Für den Kleinunternehmer, der für Unternehmer arbeitet, kann es nur dann sinnvoll sein, nicht zur Regelbesteuerung zu optieren, wenn das Geld, das er auf diese Weise an der USt verliert, an anderer Stelle wieder reinholen kann. Beispiel: Er traut sich dann vielleicht die Erledigung seiner Aufzeichnungen selber zu und muss sie nicht nach draußen geben; oder er traut sich die Aufzeichnungen mit Rücksicht auf USt bloß mit einer Software zu, die Geld kostet, während er sie ohne USt per Exceltabelle führen kann.

Ein Steuerberater, der auf die Frage „Was ist besser?“ pauschal mit A oder B antwortet, berät falsch.

Man muss sich den grundsätzlichen Aspekt der möglichen Ertragseinbuße bei Kleinunternehmerbesteuerung, abhängig von der USt-Pflicht des Auftraggebers, den ich ausgeführt habe, zuerst vor Augen führen. Dann kann man die weiteren, vom Einzelfall abhängigen Aspekte berücksichtigen und so zu der Lösung „19-1“ oder „Regelbesteuerung“ zu kommen. Wenn man als Kleinunternehmer nicht in dieser Reihenfolge vorgeht (sehr viele halten die Besteuerung nach 19-1 grundsätzlich und immer für einen Vorteil), schenkt man dem Staat immer dann mehr oder weniger viel Geld, wenn man für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer arbeitet.

Nun, ich habe nichts dagegen. Alles Geld, was aus dieser Quelle kommt, muss nicht aus meinem Geldbeutel gequetscht werden.

Das kenne ich von reichlich Gewerbetreibenden im
Dienstleister-Bereich aber anders.

Hierfür gibt es verschiedene Motive: Meistens ists die Vorstellung, der Kleinunternehmer „müsse irgendwas nicht zahlen“ und sei deswegen besser gestellt. Der Gedanke „er muss alles, was er für sein Unternehmen kauft, viel teurer bezahlen“ kommt bloß dem, der nicht „brutto“ kalkuliert, so wie ers halt vom Einkaufen für den Privathaushalt gewöhnt ist.

Ich finds eh ziemlich schade, wie irrsinnig viele Leute regelrecht in die Selbständigkeit gedrückt werden, die viele interessanten und wichtigen Dinge beherrschen, aber halt nicht die kaufmännischen Aspekte ihres Unternehmens.

Dieser Teilaspekt:

Und das:

Das heißt, der Scheinselbständige hat USt unberechtigt
ausgewiesen.

entfällt dann auch noch praktischerweise.

ist wegen § 14c Abs 2 UStG vollkommen harmlos, maximal lästig. Auf jeden Fall kein ausreichendes Motiv, um mit jedem Bezug von Leistungen oder Waren für das Unternehmen mit vollen Händen Geld zu verschenken, wenn die Frage der Scheinselbständigkeit vernünftigerweise mit oder vor Aufnahme der Tätigkeit per Statusfeststellungsverfahren geklärt ist.

Schöne Grüße

MM