Hallo Karin,
wir reden von zweierlei Dingen.
Dieses:
Der Unterschied liegt darin, ob der
Leistungserbringer selber Umsatzsteuer abführt. Wenn der keine
abführt, darf er auch keine auf der Rechnung ausweisen, und
fertig.
bezieht sich auf die Vorschriften aus § 19 UStG. Denen ist dadurch schon genügt.
Meine Stellungnahme bezieht sich aber darüber hinaus gehend auf die Frage, ob es für einen Kleinunternehmer nützlich ist oder nicht, die Option zur Regelbesteuerung auszusprechen.
Die Antwort darauf habe ich am Rechenbeispiel dargestellt: Ob der Kleinunternehmer mit dieser Option Geld gewinnt oder verliert, hängt ausschließlich davon ab, für wen er tätig ist. Der Fall von bedeutenden Investitionen mit Vorsteuerabzug, den Du angesprochen hast, ist ein Sonderfall, in dem die Option auch für den Kleinunternehmer, der für Endverbraucher und USt-befreite Unternehmer arbeitet, etwas (nämlich eine kurzfristige Liquiditätshilfe) bringen kann. Grundsätzlich verliert der Kleinunternehmer aber immer Geld, wenn er für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer arbeitet (so wie im vorliegenden Fall gegeben), und dabei auf die Option zur Regelbesteuerung verzichtet. Umgekehrt verliert er Geld, wenn er für Endverbraucher arbeitet, und trotzdem die Option zur Regelbesteuerung ausspricht.
Für den Kleinunternehmer, der für Unternehmer arbeitet, kann es nur dann sinnvoll sein, nicht zur Regelbesteuerung zu optieren, wenn das Geld, das er auf diese Weise an der USt verliert, an anderer Stelle wieder reinholen kann. Beispiel: Er traut sich dann vielleicht die Erledigung seiner Aufzeichnungen selber zu und muss sie nicht nach draußen geben; oder er traut sich die Aufzeichnungen mit Rücksicht auf USt bloß mit einer Software zu, die Geld kostet, während er sie ohne USt per Exceltabelle führen kann.
Ein Steuerberater, der auf die Frage „Was ist besser?“ pauschal mit A oder B antwortet, berät falsch.
Man muss sich den grundsätzlichen Aspekt der möglichen Ertragseinbuße bei Kleinunternehmerbesteuerung, abhängig von der USt-Pflicht des Auftraggebers, den ich ausgeführt habe, zuerst vor Augen führen. Dann kann man die weiteren, vom Einzelfall abhängigen Aspekte berücksichtigen und so zu der Lösung „19-1“ oder „Regelbesteuerung“ zu kommen. Wenn man als Kleinunternehmer nicht in dieser Reihenfolge vorgeht (sehr viele halten die Besteuerung nach 19-1 grundsätzlich und immer für einen Vorteil), schenkt man dem Staat immer dann mehr oder weniger viel Geld, wenn man für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer arbeitet.
Nun, ich habe nichts dagegen. Alles Geld, was aus dieser Quelle kommt, muss nicht aus meinem Geldbeutel gequetscht werden.
Das kenne ich von reichlich Gewerbetreibenden im
Dienstleister-Bereich aber anders.
Hierfür gibt es verschiedene Motive: Meistens ists die Vorstellung, der Kleinunternehmer „müsse irgendwas nicht zahlen“ und sei deswegen besser gestellt. Der Gedanke „er muss alles, was er für sein Unternehmen kauft, viel teurer bezahlen“ kommt bloß dem, der nicht „brutto“ kalkuliert, so wie ers halt vom Einkaufen für den Privathaushalt gewöhnt ist.
Ich finds eh ziemlich schade, wie irrsinnig viele Leute regelrecht in die Selbständigkeit gedrückt werden, die viele interessanten und wichtigen Dinge beherrschen, aber halt nicht die kaufmännischen Aspekte ihres Unternehmens.
Dieser Teilaspekt:
Und das:
Das heißt, der Scheinselbständige hat USt unberechtigt
ausgewiesen.
entfällt dann auch noch praktischerweise.
ist wegen § 14c Abs 2 UStG vollkommen harmlos, maximal lästig. Auf jeden Fall kein ausreichendes Motiv, um mit jedem Bezug von Leistungen oder Waren für das Unternehmen mit vollen Händen Geld zu verschenken, wenn die Frage der Scheinselbständigkeit vernünftigerweise mit oder vor Aufnahme der Tätigkeit per Statusfeststellungsverfahren geklärt ist.
Schöne Grüße
MM