Stundenabrechnung am Wochenende?

Hallo, ich habe da mal eine Frage:

wir sind ein Verein. Die „normalen“ Mitarbeiter (Teilzeitkräfte und Minijobber) arbeiten Mo-Fr zu festen Zeiten. Sollte am Wochenende jemand arbeiten, z.B. wegen einer Wochenendveranstaltung, dann sind das Überstunden, die mit dem 1,2-fachen Wert aufgeschrieben werden. Das bedeutet, arbeitet jemand am Sa oder So 5 Stunden, so werden ihm 6 Stunden (5 x 1,2) gutgeschrieben. Im Arbeitsvertrag steht, dass ein Stundenumfang von xxx Stunden pro Woche vereinbart wurde.

Ein Minijobber arbeitet hauptsächlich am Fr und Sa (andere Tage bei Bedarf). Im Arbeitsvertrag steht, dass die Leistungen nach 17 Uhr und am Wochenende zu erbringen sind. Das ist hauptsächlich am Fr und Sa. Er erhält diesen 1,2-Faktor am Sonntag. Jetzt ist er der Meinung, dass auch er für den Samstag Anrecht auf den 1,2 Faktor hat, da alle anderen Mitarbeiten diesen ja auch erhalten.

Wir sind jedoch der Meinung, dass er ja genau dafür eingestellt wurde und dafür Wochentage frei hat. Außerdem sind für die „normalen“ Mitarbeiter die Arbeiten am Wochenende Überstunden, die zusätzlich zu den Wochentagen anfallen, während bei dem Minijobber keine zusätzlichen Stunden anfallen, da der Samstag reguläre Arbeitszeit ist.

Was meint ihr, hat der Minijobber auch Anspruch auf den 1,2-Faktor bei der Stundenabrechnung an Samstagen?
Am besten natürlich mit aussagekräftigen Links oder Urteilen.

Gruß und danke
Manfred

Na dann soll er mal begründen inwiefern dass bei ihm auch Überstunden wären.
Kann er nicht also auch kein Zuschlag. Im Gegenteil, denn daurch würde er ja mit seinen zu erbringenden Stunden um 1 Stunde ins Minus rutschen weil er die ja nicht gearbeitet hat.
Und da:
https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/feiertagszuschlag/7291241.html was zum Sonn- und Feiertagszuschlag auf den kein gesetzlicher Anspruch besteht. Der Anspruch darauf wird durch andere Gegebenheiten erwirkt!
ramses90

Ein grundlegender Anspruch dürfte da keiner bestehen, in meinen Augen, für die Details kommt es natürlich wieder auf den eigentlichen Arbeitsvertrag an aber regulär betrifft das nur Sonntag. Samstag ist inzwischen ja häufig leider sowieso ein recht normaler Halbtagsarbeitstag. :wink:

Der gesetzlich garantierte Anspruch auf Zuschläge bei Überstunden, Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit beträgt 0%. Gar nichts. Kein Zuschlag.

Ansprüche des Mitarbeiters können sich ergeben durch:

  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag
  • betriebliche Übung

Eure betriebliche Übung lautet: Überstunden werden mit dem 1,2fachen auf dem Arbeitszeitkonto gebucht.

Diese Regelung gilt sicher auch für den Minijobber, nur macht er ja wohl gar keine Überstunden, wenn er am Wochenende arbeitet.

Falls kein Tarifvertrag anzuwenden ist (manche Tarifverträge sind „allgemeinverbindlich“ und MÜSSEN für jeden AG, jeden AN angewendet werden), der eine andere Regelung vorsieht, sehe ich keinen Anspruch auf einen Zuschlag.

Ich habe allerdings etwas Bauchschmerzen bei der ganzen Angelegenheit.
Wie sieht es denn z.B, aus bei einer Vollzeitkraft mit 36 Wochenarbeitsstunden:
Wenn diese an vier Wochentagen insgesamt 30h gearbeitet hat, kann sie dann am Freitag frei nehmen, am Samstag 5h arbeiten und bekommt 6h auf das Konto?
Das wäre ein starkes Indiz dafür, dass die 20% nicht als „Überstundenzuschlag“ gewährt werden, sondern als Samstagszuschlag.
Werden die 20% auch gewährt, wenn ganz ohne Samstags- oder Sonntagsarbeit mehr Stunden gearbeitet wurde, als Wochenarbeitszeit im Vertrag stand? Wenn die 20% ein Überstundenzuschlag sind, dann sollte die Antwort jetzt JA sein. Wenn sie „Nein“ lautet, ist es wieder ein Indiz dafür, dass es sich eher um einen Wochenend-Zuschlag handelt.

Also keine Überstunden? Oder doch?

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Der Samstag ist in allen mir bekannten Gesetzen der BRD ein stinknormaler Werktag.
Ich erinnere mich an die Gewerkschafts-Kampagne „Samstags gehört Vati mir!“

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Passt irgendwie alles nicht zusammen.
Sehr dünnes Eis.
Alle Abgaben für den Minijobber werden bezahlt?

awM

Hallo,

wofür bzw. für welche Tage ihr den AN eingestellt habt, ist relativ egal. Genauso egal ist, daß es ein Mini-Jobber ist.
Entscheidend ist, mit welcher Begründung konkret die anderen Beschäftigten diesen Zuschlag bekommen.
Sind das wirklich Überstunden, dann besteht wohl eher für den AN kein Anspruch, solange er innerhalb seines vereinbarten Arbeitszeitrahmens bleibt.

Darüber hinaus haben hier aber einige Poster ziemlich aus der Hüfte geschossen.
Denn Samstagszuschläge sind gar nicht so selten, wie manche meinen. Sie gibt es in vielen Tarifverträgen. Und handelt es sich um einen Zuschlag für Samstags- und Sonntagsarbeit, dann hat natürlich auch dieser spezielle AN Anspruch darauf.
Außerdem muß der AN, um seinen Anspruch geltend zu machen, auch keinen Vollbeweis führen. Denn im Arbeitsrecht gilt die sogenannte „abgestufte Darlegungs- und Beweislast“


Danach muß der AN lediglich Indizien vortragen, die eine Benachteiligung begründen könnten. Der AG muß dann diese Indizien widerlegen.
Wenn also der AN behauptet, daß den anderen AN ein Samstagszuschlag von 20% gezahlt wird, dann liegt es an Euch, zu beweisen, daß es sich eben nicht um einen Samstagszuschlag handelt. Und wenn Ihr nicht sauber als AG gearbeitet habt und den Zuschlag nicht genau arbeitsvertraglich definiert habt, dann habt Ihr in der Tat ein Problem - vor allem deswegen, weil Ihr ja offensichtlich die Zuschläge für Sa. und So. auch noch bei dem AN unterschiedlich handhabt.

&Tschüß
Wolfgang

Hi,
danke für die Antwort.
Ja, es handelt sich um einen Samstag bzw. Sonntagzuschlag. Da habe ich vermutlich etwas umständlich ausgedrückt.
Gruß
Manfred

Hier der genaue Wortlaut:

Vorstandsbeschluss den Überstundenausgleich für Arbeitsstunden an den Wochenenden betreffend.

  1. Wochenendstunden sind Überstunden.
  2. Sie werden mit dem Faktor 1,2 in Freizeit abgegolten.
  3. Überstunden sind, wie im Arbeitsvertrag festgehalten, zeitnah und in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten auszugleichen.

Hier der genaue Wortlaut des Vorstandsbeschlusses:

Vorstandsbeschluss den Überstundenausgleich für Arbeitsstunden an den Wochenenden betreffend.1. Wochenendstunden sind Überstunden.2. Sie werden mit dem Faktor 1,2 in Freizeit abgegolten.3. Überstunden sind, wie im Arbeitsvertrag festgehalten, zeitnah und in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten auszugleichen.

Was haben die Abgaben damit zu tun?
Aber ja, die werden bezahlt.

Manfred

Tach,

dieser Vorstandsbeschluss gilt also für alle Angestellten, nur nicht für den einen Minijobber???
Das wird nicht möglich sein.

Angesichts der betrieblichen Übung, allen anderen den Samstagszuschlag zu gewähren, wird man dies auch dem Minijobber gewähren müssen.

Aber @Albarracin wird das sicher noch fundierter bewerten können.

Hallo,

das sehe ich aufgrund dieser Formulierung

auch so, daß der Samstagszuschlag immer zu zahlen ist.

&Tschüß
Wolfgang

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Vielen Dank für eure Hilfe.
Ich leite eure Meinung mit Begründung an meine Chefin weiter.
Gruß
Manfred