Hallo,
mein Mann hat eine 5-Tage-Woche und arbeitet von Dienstag bis Samstag. Wie sieht es aus, wenn auf seinen freien Tag (Montag) ein Feiertag fällt? Hat er dann das Anrecht auf einen weiteren freien Tag in der Woche oder Überstunden? Oder muss er das hinnehmen, weil er ja eh frei hatte?
Danke im Vorraus!
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Hallo,
Dazu gibt es eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, zu sehen hier >>
http://www.frag-einen-anwalt.de/freier-Tag-variabel,…
Der relevante Ausschnitt:
Es gibt hierzu auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Dort wird ausgeführt, dass nur dann der Feiertag nicht zu zahlen ist, wenn ein Arbeitnehmer nach einem im voraus bestimmten Arbeitsplan an einem bestimmten Wochentag von der Arbeit freigestellt ist. Dann ist die Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag, der nach Arbeitsplan arbeitsfrei ist, nicht infolge eines Feiertages ausgefallen (BAG 27. September 1983 - 3 AZR 159/ 81 - BAGE 44, 160, 162).
Hi!
mein Mann hat eine 5-Tage-Woche und arbeitet von Dienstag bis
Samstag. Wie sieht es aus, wenn auf seinen freien Tag (Montag)
ein Feiertag fällt? Hat er dann das Anrecht auf einen weiteren
freien Tag in der Woche oder Überstunden? Oder muss er das
hinnehmen, weil er ja eh frei hatte?
Danke im Vorraus!
Gegenfrage: Würde der Feiertag bei einer Woche Mo-Fr auf einen Sonntag fallen, würdest Du diese Frage auch stellen?
Gruß
Guido
Vorbei
Hi!
Das ist mir ja fast unangenehm, aber Deine Antwort geht etwas am Thema vorbei.
Hier ist von einer regelmäßigen 5-Tage-Woche die Rege, die Anwaltsantwort bezieht sich auf eine variable 5-Tage-Woche verteilt auf wechselnde Werktage.
Dass die Anwältin dort dieses Uralt-Urteil zitiert, macht sie so ein wenig suspekt (ich müsste im Büro nachschauen, da ich zu dieser Thematik letztens referieren musste und ein Urteil aus 2005 zugrunde legte)
Gruß
Guido
Nicht ganz vorbei
Hallo Guido,
wir sollten uns nicht über Formulierungen streiten. Ich habe in der Fragestellung den Satz,
„… mein Mann hat eine 5-Tage-Woche und arbeitet von Dienstag bis Samstag.“
… durchaus kompatibel auf diese von mir zitierte Passage, vor allem den Teil …
„… dass nur dann der Feiertag nicht zu zahlen ist, wenn ein Arbeitnehmer nach einem im Voraus bestimmten Arbeitsplan an einem bestimmten Wochentag von der Arbeit freigestellt ist.“
… gesehen.
In beiden Fällen ist von einem im Voraus bestimmten freien Tag die Rede, der gesetzliche Hintergrund ist, sobald auf diesen freien Tag ein Feiertag fällt, somit der Gleiche.
Gruß, H.
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Moin,
Oder muss er das
hinnehmen, weil er ja eh frei hatte?
wenn ein erster Mai auf einen Sams- oder Sonntag fällt kriege ich auch keinen freien Tag extra.
Gandalf
Ein wenig vorbei
Hi!
wir sollten uns nicht über Formulierungen streiten.
Jetzt muss ich ein wenig grinsen, denn in der Überschrift schreibst Du was von „nicht ganz“ vorbei, ich nutzte den Terminus „etwas“.
Ich meinte auch nur, dass der in Deinem Link geschilderte Fall halt abweicht.
Und so, wie die Leute hier die Vorschaltseite ignorieren, befürchte ich halt, lesen sie auch die Antworten.
Nix für ungut.
Gruß
Guido