Stundentische Aushilfe und Zweitjob

Derzeit bin ich als Studentische Aushilfe bei einer Firma beschäftigt. Auf Grund meines Semesterstundenplan kann ich in diesem Semester nur Mittwochs in der Firma arbeiten. Seit einigen Monaten habe ich ein Kleingewerbe angemeldet, mit dem ich kleinere, einmalige Jobs abrechne. Auf Grund der Tatsache, dass ich unter der Woche nur noch einmal arbeiten kann, benötige ich nun einen zweiten Job. Hierfür habe ich bereits einen Gastronom gefunden, der mich auf Rechnung arbeiten lassen würde. Eigentlich wunderbar für mich, da ich wöchentlich nicht über die 20 Stunden kommen würde und meine monatlichen Ausgaben so wieder abfangen könnte. Die Personalabteilung der Firma hat direkt abgeblockt, mit der Begründung es sei zu viel Aufwand. Ich müsse intern versuchen auf meine 20 Stunden zu kommen, was leider nicht möglich ist…

Darf mir mein Arbeitgeber des Stundentenjobs einen zweiten Job auf RECHNUNG verwehren?

Hallo,
Sorry, helfen kann ich da nicht.
Wünsche trotzdem ein schönes Wochenende.

Zitat: WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04/2005, Seite 27:
Was muss man bei Nebentätigkeiten beachten?
Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die ein Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses ausübt. Dies kann bei demselben Arbeitgeber oder bei einem Dritten geschehen. In einer arbeitsrechtlichen Nebenbeschäftigung haben die Arbeitsvertragsparteien dieselben Rechte und Pflichten wie in einem normalen Arbeitsverhältnis.

Wann muss eine Nebentätigkeit genehmigt werden?

Grundsätzliche Genehmigungsfreiheit: Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers.

Anzeigepflicht des Arbeitnehmers:
Auch wenn keine generelle Genehmigungspflicht für die Nebentätigkeit besteht, ist der Arbeitnehmer zumindest verpflichtet, dem Arbeitgeber eine geplante Nebentätigkeit anzuzeigen, soweit hiervon die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden kann oder wenn ein pauschal versicherter geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt. Eine Anzeigepflicht besteht auch, wenn der Arbeitnehmer seinen Betrieb nach außen hin „repräsentiert“ und dementsprechend bezahlt wird.

Vorbehalt eines Widerrufs:
Wird eine bestimmte Nebentätigkeit ausdrücklich durch den Arbeitgeber genehmigt, kann die Genehmigung nicht einseitig wieder zurückgenommen werden. Hier bleibt dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit der Änderungskündigung.

Um diesem Konflikten bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei Genehmigung der Nebentätigkeit ausdrücklich einen Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren. Wenn sich später herausstellt, dass die Interessen des Arbeitgebers durch die Nebentätigkeit verletzt werden, ist also nur ein Widerruf der Genehmigung erforderlich, aber keine Änderungskündigung.

Grenzen der Nebentätigkeit

Gesetzliche Grenzen:
In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten grundsätzlich unzulässig. Beispielsweise denn, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch seine Nebentätigkeit Konkurrenz macht oder wenn der Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Abwesenheit ausübt, die den Heilungsprozess verzögert.

Vertragliche Grenzen:
Einzelvertraglich kann ein Nebentätigkeitsverbot vereinbart werden, soweit der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Pflichten im Hauptarbeitsvertrag als Grenze: Soweit weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot besteht, ergeben sich gleichwohl Schranken aus den allgemeinen arbeitsvertraglichen Pflichten im Hauptarbeitsvertrag. So hat der Arbeitnehmer jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die zu einer Vernachlässigung seiner Arbeitspflicht im Hauptarbeitsverhältnis führen würde.

Grundsätzlich gilt also:
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich dann Anspruch auf Zustimmung durch den Arbeitgeber, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2001).

Auswirkungen einer unzulässigen Nebentätigkeit

Die Frage, ob eine Nebentätigkeit zulässig ist bzw. einer Genehmigung bedarf, stellt sich in der Praxis zumeist erst dann, wenn der Arbeitgeber die Nebentätigkeit zum Anlass nimmt, den Mitarbeiter abzumahnen oder sogar zu kündigen. Verletzt der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit seine Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis in erheblichem Umfang, so kann – im Regelfall nach Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Eine fristlose Kündigung kann im Ausnahmefall gerechtfertigt sein: Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer in Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt oder dessen Eigentum für die Nebentätigkeit einsetzt.

Hallo,
Wenn ich es richtig verstehe kann der eigentliche Arbeitgeber
Nicht für die 20 Stunden sorgen? Gibt es eine Klausel im Arbeitsvertrag was andere Nebentätigkeiten ausschließt? Wenn dies nicht der Fall ist und der Arbeitgeber selbst
Die Stunden nicht garantieren kann hat er her Day nachsehen.
Bitte Vertrag prüfen und nochmal mitteilen was im Bereich Stunden sowie Nebentätigkeiten festgehalten wurde.
Danke und schönes Wochenende
MfG I.wagner

Hallo,
aufgrund der Beschreibung ist mir leider nicht ganz klar geworden, wie der genaue Sachverhalt und das Problem ist.

Ich versuche es trotzdem mal: Sie haben beim ersten Arbeitgeber einen Vertrag über 20 Stunden pro Woche. Diesen können Sie aber nicht voll erfüllen, weil es Ihre Veranstaltungen an der Uni nicht zulassen. Acht Stunden pro Woche könnten Sie arbeiten (mittwochs), aber das möchte der Arbeitgeber nicht, er besteht darauf, dass Sie auch die weiteren 12 Stunden bei ihm erbringen. Habe ich es richtig verstanden?

Dann ist Ihre Frage, ob Sie gegen den Willen Ihres Arbeitgebers ihren Arbeitsvertag von 20 auf 8 Stunden reduzieren können. Der Arbeitnehmer hat diesbezüglich einen begrenzten Rechtsanspruch. Das können Sie im Teilzeit- und Befristungsgesetz nachlesen. Wie der Arbeitgeber aber darauf reagiert, wenn Sie Paragrafen zitieren und mit dem Anwalt drohen, müssen Sie einschätzen.

Gruß
Martin

Hallo,

vorerst vielen Dank für die rasche Antwort.

Es ist in der Tat so, dass ich lediglich 5 Stunden pro Woche plus ein Mal monatlich eine Wochenendbereitschaft mit Firmenhandy bestreite, was in etwa noch einmal 5 Stunden ausmacht. So komme in etwa auf 7 Wochenstunden.

Im konkreten Fall teilte mir die scheinbar einzige Personalmitarbeiterin, die sich um Abrechnungen mit, dass sie schlicht und ergreifend nicht die Zeit hat und eine zweite Beschäftigung der Stundenten im Unternehmen grundsätzlich ablehnt.

Gruß
Patrick

Vielen Dank

Gruß Patrick

Hallo,
die Frage ist m.E. falsch formuliert: Darf er überhaupt einer zweiten Beschäftigung zustimmen? Man kann bei einem Arbeitgeber nur mit einem Vertrag arbeiten.
Verwehren kann er das allemal.
Schöne Grüße
phantomin

Sorry, aber diese Frage kann nur ein FA Arb.recht beantworten.

hallo,

meines Erachtens darf Dir der Arbeitgeber das nicht verwehren. Die allgemeinen Kriterien sind hierfür Überschreitung der Gesamtarbeitszeit 48 Wochenstunden, Konkurrenzbetrieb (?), Vernachlässigung der Hauptarbeit, nicht gegeben. Aber ich bin da nicht sattelfest, bitte nochmal einen Arbeitsrechtler befragen.
Grüße C

Hallo fraCkeR,

hier kann es m. E. nur darauf ankommen, ob Dein Arbeitgeber aus dem Mini-Job durch eine arbeitsvertraglich Klausel eine weitere Beschäftigung ausschließt.

Grundsätzlich ist es so, daß Du innerhalb des Höchstbetrages von 450,00 € mehrere Minijobs „unterhalten“ darfst, solange eben diese 450,00 € in Summe nicht überschritten werden.

Wenn Du nun über diese „Kleingewerbe“ verschiedene Jobs mittels Rechnung abrechnest, so ist dies neben den vorgenennten 450,00 € durchaus rechtmäßig und zulässig. Deinen Arbeitgeber braucht dies überhaupt nicht zu interessieren.

Wichtig ist es in diesem Zusammenhang allerdings, daß Du mit Deiner Krankenkasse abklärst, daß es sich nicht um eine hauptberufliche Selbstständigkeit handelt (Mindestkranken- und Pflegeversicherung € 342,61), sondern um eine nebenberufliche Selbständigkeit (Mindestkranken- und Pflegeversicherung € 152,27)!

Beste Grüße
maasterp

Hallo

ein Arbeitgeber darf natürlich seine Interessen, was die Arbeitszeit betrifft durchsetzen. Er ist ja der Arbeitgeber.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Nicht genz mein Spezialgebiet. Ihr Arbeitgeber hat das Problem, dass er Sie nur dann als Studentische Hilfskraft abrechnen kann, wenn sicher gestellt ist, dass Sie die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen nicht überschreiten. Ueben Sie einen zweiten Job aus, treagt der Arbeitgeber das Risiko, dass Sie ggf. die Grenzen ueberschreiten und er dies nicht steuern kann und am Ende die Sozialversicherungsbeitraege fuer Sie nachtraeglich abfuehren muss.
Er kann Ihnen sicher nicht den anderen Job verwehren, aber davon abhaengig machen ob er Sie weiter beschaeftigt. Wie gesagt, nicht mein Spezialgebiet, vielleicht kann jemand anderes im Forum mehr dazu sagen.
Gruss
WG

Ja., es kann nicht sein dass für diegleiche Firma, einmal als Arbeitnehmer und gleichzeitig auch las Gewerbetreibende betätigt sein, es ist nicht zulässig.

gruß
MArinel

Ich glaube, da wurde etwas falsch verstanden.
Ich arbeite in Firma A und diese möchte nicht, dass ich in Firma B auf Rechnung arbeite.

Wenn die Firma A möchte nicht, dass sie für den Firma B arbeiten, dann können sie auch nicht (es ist auch in einem normalen Arbeitsvertrag formuliert, dass der AN nur mit Zustimmung der AG eine Nebenbeschäftigung (auch freiberuflich) nachgehen kann. Sie müssen ein Arbeitsvetrag unterschrieben haben.

Gruß
Marinel

Hallo fracker,

noch mal für mich zum Nachvollziehen: Du möchtest bei der gleichen Firma sowohl auf Rechnung als auch auf Stundenbasis arbeiten?

Das wird nicht funktionieren, und ich kann es nachvollziehen, wenn die Gehaltsbuchhaltung sich da wehrt - hier würdest du dich an der Grenze zur Scheinselbständigkeit bewegen (vielleicht sogar jenseits), da für die Tätigkeit eigentlich Sozialversicherungsbeiträge fällig wären, oder?

Vielleicht missverstehe ich dich aber auch und es handelt sich um zwei unterschiedlichen Firmen. Dann verstehe ich allerdings nicht, wie sich die Personalabteilung der einen Firma überhaupt in die Frage einmischen möchte, was du mit deiner Zeit machst, in der du nicht bei dieser Firma arbeitest?

tinastar

Derzeit bin ich als Studentische Aushilfe bei einer Firma
beschäftigt. Auf Grund meines Semesterstundenplan kann ich in
diesem Semester nur Mittwochs in der Firma arbeiten.

Seit einigen Monaten habe ich ein Kleingewerbe angemeldet, mit dem

ich kleinere, einmalige Jobs abrechne. Auf Grund der Tatsache,
dass ich unter der Woche nur noch einmal arbeiten kann,
benötige ich nun einen zweiten Job. Hierfür habe ich bereits
einen Gastronom gefunden, der mich auf Rechnung arbeiten
lassen würde. Eigentlich wunderbar für mich, da ich
wöchentlich nicht über die 20 Stunden kommen würde und meine
monatlichen Ausgaben so wieder abfangen könnte. Die
Personalabteilung der Firma hat direkt abgeblockt, mit der
Begründung es sei zu viel Aufwand. Ich müsse intern versuchen
auf meine 20 Stunden zu kommen, was leider nicht möglich ist…

Darf mir mein Arbeitgeber des Stundentenjobs einen zweiten Job
auf RECHNUNG verwehren?

Hallo,

Ja kann er!!! Und warum?? Ganz einfach, der zweite Job ist eine selbstständige Tätigkeit. Und hier gelten andere Spielregeln. Man ist selbstständig und unterliegt den Regeln der Marktes. Also man muß sich selbst um Kundenaufträge bemühen, seine Umsatzsteuer bezahlen, Krankenversicherung und Rentenversicherung privat bezahlen und seine Ausgaben absetzen. Vorsicht, es gilt auch zu beachten, dass die Krankenversicherung als Student, im Bereich der Selbstständigkeit nicht greift. Und warum?? Weil Selbstständigkeit keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist. Als Selbstständiger kann, muss sich aber nicht, krankenversichern. AHA!! Also aufpassen.

Zurück zur Frage: Wenn man einen Nebenjob macht, im Bereich der Geringfügigkeit ist es relativ problemlos. Wenn man einen zweiten Nebenjob macht, egal wieviel Stunden, dann wird man automatisch in Steuerklasse 6 eingestuft. Das wird eine teure Nummer. KV, RV, AV und Pflegeversicherung muß man dann selbst zusammenrechnen, muß es selbst anmelden und auch selbst abführen an die Krankenkasse. Anderfalls drohen heftige Nachzahlungen.

Jetzt noch einmal zu der 20 Stundenfrage. Also wenn dass als Kleingewerbe ausgeführt werden soll, dann macht der Kleingewerbetreibende einen Vertrag mit dem Kunden (hier der Gastronom) und beide halten sich dann an den Vertrag. Man ist dann quasi ein Subunternehmer. Die Höher der Stunden ist schleifegal. Und muß zum Jahresende eine Steuererklärung über sein Einkommen machen. Ein kleiner Tipp, da ich auch aus der Gastronomie komme, als freier Kellner, der auf Abruf arbeitet, brauche ich Minimum als Lediger ohne Kinder, um ein Leben auf Hartz IV Niveau hinzubekommen 25-35 € in der Stunde. Und das auch nur wenn ich Minimum 4-5 Stunden pro Tage habe und sehr wenig Fahrkilometer habe. Muß man sich gut überlegen ob dass alles so funktioniert. Wenn ich schwarz putzen gehen würde für 12,50 € die Stunde, käme ich besser hin. Allerdings spreche ich nur deutsch und komme an die Putzjobs nicht ran.

Hallo,
außer dem Aufwand sehe ich im Falle einer Beschäftigung auf Rechnung das Thema „Scheinselbständigkeit“. Wenn Du selbständig arbeitest, bzw. ein Gewerbe angemeldet hast, gibt es einige Punkte zu beachten, damit diese Selbständigkeit auch wirklich eine ist. Eine davon ist, dass Du nicht von einem Kunden abhängig sein darfst, zudem darfst Du nicht weisungsgebunden sein, usw. Detailliert kann Dir auch die gesetzliche Krankenkasse dazu Auskunft geben.
Läßt sich denn die Beschäftigung vertraglich nicht so regeln, dass Du auch extern arbeitest? Es ist für ein Arbeitsverhältnis nicht Voraussetzung, in der Firma vor Ort zu arbeiten.
Auch wenn der Gastronom sich auf eine Selbständigkeit einlassen würde, geht er das Risiko ein, dass sich bei der Betriebsprüfung (alle 4 Jahre) herausstellen könnte, dass Du nicht wirklich selbständig warst. Dann zahlt Dein Arbeitgeber für den gesamten Zeitraum rückwirkend! die Sozialversicherungsbeiträge nach. Das ist keine Kleinigkeit!
In Deinem Fall würde ich als Arbeitgeber bei der Krankenkasse ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen, um mich abzusichern.
Es geht also nicht um verwehren, sondern wirklich darum, ob eine solche Abrechnung rechtens ist.
Viele Grüße
Claudia