Hallo,
angenommen ein Schuldner bitte schriftlich um Stundung seiner Schuld. Führt dies zum Neubeginn der Verjährungsfrist nach BGB § 212, I, Ziffer1?
"(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder"
Das müsste man ja als Anerkennung der Schuld betrachten?