Stundung von Steuerschuld

Bekannte von mir haben eine Firma (ich glaube Transportunternehmen). Der Steuerberater hat sich „verrechnet“, so daß jetzt eine Zahlung von ca. 80.000 DM fällig wird (Nach- und Vorauszahlung).

Wie sieht es mit Stundung aus? Gibt es eine Chance dafür? Hat nicht das Finanzamt auch eine Art „Fürsorgepflicht“, denn dieser Betrag ist momentan nicht so ohne weiteres flüssig (bedingt durch größere Investitionen in letzter Zeit), und es ist nicht auszuschließen, daß der Betrieb dadurch an den Rand eines Konkurses gerät.

Bekannte von mir haben eine Firma (ich glaube
Transportunternehmen). Der Steuerberater hat sich
„verrechnet“, so daß jetzt eine Zahlung von ca. 80.000 DM
fällig wird (Nach- und Vorauszahlung).

Um welche Steuern handelt es sich denn ? Wäre wichtig zu wissen, denn bei manchen Steuerschulden wie z.B. MwSt. oder Lohnsteuern gibt es schon Probleme !

Wie sieht es mit Stundung aus? Gibt es eine Chance dafür?

Kommt auf die Steuerart an, s.o.

nicht das Finanzamt auch eine Art „Fürsorgepflicht“, denn
dieser Betrag ist momentan nicht so ohne weiteres flüssig
(bedingt durch größere Investitionen in letzter Zeit), und es
ist nicht auszuschließen, daß der Betrieb dadurch an den Rand
eines Konkurses gerät.

Hat es nicht. Vielmehr ist der Unternehmer für seine Steuerangelegenheiten selbst verantwortlich. Sollte der Steuerberater jedoch nachweislich Mist gebaut haben käme evtl. eine Schadenersatzforderung an diesen in Frage.

Hallo,

bei Lohnsteuer gibt es nicht die geringste Chance auf Stundung, weil es ja nicht Geld des Unternehmers sondern der Angestellten ist. Nach dem Abzug vom Gehalt „verwahrt“ es der Unternehmer nur treuänderisch, bevor er es an das Finanzamt weiterleitet.

Auch wenn man sich um nur einen einzigen Tag mit der Abführung verspätet, kann es tierischen Ärger geben bis hin zu einer Verurteilung wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB). Bringt eine besonders saftige Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Kost und Logie auf Staatskosten. Außerdem haftet für die Lohnsteuer der Geschäftsführer persönlich (nach § 69 AO kann man auch als ehemaliger Geschäftsführer in Anspruch genommen werden, in denen man für die Abführung der Lohnsteuer verantwortlich war). Also notfalls privat Geld leihen und ZAHLEN!!!

Bei Umsatzsteuer sieht es schon anders aus. Da ist eine Stundung durchaus möglich. Sofort Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (vernünftige Begründung nicht vergessen), für den Fall der Ablehnung schon im Antrag einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen. Am besten auch gleich eine angemessene Ratenzahlung anbieten.

Steuerberater zusammenstauchen (notfalls wechseln)! Falls er sich tatsächlich verrechnet hat, soll er sofort eine korrigierte Steueranmeldung nachschieben.

Ich hoffe, ich konnte Dir erst einmal weiterhelfen. Falls Du noch Fragen hast, nur zu…

Gruß

Tessa