Ist es richtig, dass bei der Sturmschaden-Versicherung nach AStB87 im Versicherungsfall bei Schadenregulierung ein Selbstbehalt von der Versicherung abgezogen werden kann.
Ist es richtig, dass bei der Sturmschaden-Versicherung nach
AStB87 im Versicherungsfall bei Schadenregulierung ein
Selbstbehalt von der Versicherung abgezogen werden kann.
Die Vertragsbedingungen nach AStB87 sind mir völlig unbekannt.
Kann es sich hier um Ostdeutsche-Vertragsbedingungen handeln ?
Es ist allerdings ein strÀflicher Leichtsinn, solche alten Versicherungsbedingungen noch zu haben.
auch ohne GruĂ!
Ist es richtig, dass bei der Sturmschaden-Versicherung nach
AStB87 im Versicherungsfall bei Schadenregulierung ein
Selbstbehalt von der Versicherung abgezogen werden kann.
Ja/Nein
Der GdV hat 470 Mitglieder mit 450.000.000 VertrÀgen. Einer davon ist deiner. In diesem Vertrag steht drin, ob ein Selbstbehalt vereinbart ist, oder nicht.
Hallo Merger,
Die Vertragsbedingungen nach AStB87 sind mir völlig unbekannt.
Kann es sich hier um Ostdeutsche-Vertragsbedingungen handeln ?
Nein, es handelt sich um die Allgemeinen Bedingungen fĂŒr die Sturmversicherung, also ein absolut gĂ€ngiges Bedingungswerk.
Es ist allerdings ein strÀflicher Leichtsinn, solche alten
Versicherungsbedingungen noch zu haben.
Du kennst die Bedingungen nicht und gibst trotzdem ein Urteil darĂŒber ab?
UnabhĂ€ngig davon, ob im konkreten Fall eine Aktualisierung Sinn macht (sofern der TO die Bedingungen ĂŒberhaupt hat. SchlieĂlich hat er das nirgends behauptet), sei einmal darauf hingewiesen, dass z.B. die Continentale die hier genannten Bedingungen bis mindestens 2007 verwendet hat, die Zurich sie sogar bis heute verwendet - natĂŒrlich in den entsprechend aktualisierten Fassungen.
Viele GrĂŒĂe
Loroth
Hallo Loroth,
Hallo Merger,
Die Vertragsbedingungen nach AStB87 sind mir völlig unbekannt.
Kann es sich hier um Ostdeutsche-Vertragsbedingungen handeln ?Nein, es handelt sich um die Allgemeinen Bedingungen fĂŒr die
Sturmversicherung, also ein absolut gÀngiges Bedingungswerk.Es ist allerdings ein strÀflicher Leichtsinn, solche alten
Versicherungsbedingungen noch zu haben.Du kennst die Bedingungen nicht und gibst trotzdem ein Urteil
darĂŒber ab?
Richtig, da sich zwischen den Jahren 1987/1988 sehr vieles an der Absicherung von WohngebÀudeversicherungen gÀndert hat.
Ich habe vergleichsmĂ€Ăig den Unterschied zwischen unserer VGB 88 und VGB 2002 betrachtet.
UnabhÀngig davon, ob im konkreten Fall eine Aktualisierung
Sinn macht (sofern der TO die Bedingungen ĂŒberhaupt hat.
SchlieĂlich hat er das nirgends behauptet), sei einmal darauf
hingewiesen, dass z.B. die Continentale die hier genannten
Bedingungen bis mindestens 2007 verwendet hat, die Zurich sie
sogar bis heute verwendet - natĂŒrlich in den entsprechend
aktualisierten Fassungen.
Ich bezweifle, dass die VertragsÀnderungen (aktualisierten Fassungen) automatisch als Verbesserung in die im Jahre 1987 bzw. davor abgeschlossen VertrÀge integriert wurden.
Ein paar Unterschiede zwischen VGB2002 + VGB 88.
In VGB2002 versichert /
in VGB88 ist nicht versichert:
Anprall von StraĂen, Schienen und Wasserfahrzeugen;
SchĂ€den durch Rauch/RuĂ und Ăberschallknall;
SchĂ€den an und durch FuĂbodenheizungen;
Regenfallrohre innerhalb des GebÀudes;
Wasserverlust infolge Rohrbruch;
Beseitigungen durch Verstopfung;
AufrÀumkosten durch BÀume;
Ăberschwemmung, RĂŒckstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch;
Lawinen, Schneedruck;
GraffitischÀden;
SchÀden durch innere Unruhen/Streik/Ausserrung;
SachverstÀndigenkosten;
Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen;
usw usw.
Viele GrĂŒĂe
Loroth
GruĂ Merger
Hallo Merger,
Ich habe vergleichsmĂ€Ăig den Unterschied zwischen unserer VGB
88 und VGB 2002 betrachtet.
Der TO spricht aber doch nirgends von einer WohngebĂ€udeversicherung (= verbundene Versicherung). Er fragt vielmehr explizit nach den Bedingungen fĂŒr Sturmversicherungen (= Einzelversicherung). Damit könnte z.B. auch ein gewerbliches GebĂ€ude versichert seinâŠ
Ich bezweifle, dass die VertragsÀnderungen (aktualisierten
Fassungen) automatisch als Verbesserung in die im Jahre 1987
bzw. davor abgeschlossen VertrÀge integriert wurden.
Das hat ja auch niemand behauptet.
Aber wer sagt denn, dass hier nicht bereits ein aktualisiertes Bedingungswerk zugrunde liegt. Der VN könnte ja auch gerade erst dabei sein, den Vertrag abzuschlieĂen. Dann hĂ€tte er ja gar nicht die âalte Gurkeâ.
Ein paar Unterschiede zwischen VGB2002 + VGB 88.
In VGB2002 versichert /
in VGB88 ist nicht versichert:
Anprall von StraĂen, Schienen und Wasserfahrzeugen;
SchĂ€den durch Rauch/RuĂ und Ăberschallknall;
SchĂ€den an und durch FuĂbodenheizungen;
Regenfallrohre innerhalb des GebÀudes;
Wasserverlust infolge Rohrbruch;
Beseitigungen durch Verstopfung;
_ AufrÀumkosten durch BÀume _;
Ăberschwemmung, RĂŒckstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch;
Lawinen, Schneedruck;
GraffitischÀden;
SchÀden durch innere Unruhen/Streik/Ausserrung;
_ SachverstÀndigenkosten _;
_ Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen _;
Ich will ja auch gar nicht sagen, dass die genannten Ănderungen schlecht wĂ€ren. Aber gerade einmal die drei markierten können (!!) die Sturmversicherung betreffen; alle anderen beziehen sich auf andere Versicherungsbereiche (Feuer, LW, etc.)
Viele GrĂŒĂe
Loroth