Ist es richtig, dass bei der Sturmschaden-Versicherung nach AStB87 im Versicherungsfall bei Schadenregulierung ein Selbstbehalt von der Versicherung abgezogen werden kann.
Ist es richtig, dass bei der Sturmschaden-Versicherung nach
AStB87 im Versicherungsfall bei Schadenregulierung ein
Selbstbehalt von der Versicherung abgezogen werden kann.
Die Vertragsbedingungen nach AStB87 sind mir völlig unbekannt.
Kann es sich hier um Ostdeutsche-Vertragsbedingungen handeln ?
Es ist allerdings ein sträflicher Leichtsinn, solche alten Versicherungsbedingungen noch zu haben.
auch ohne Gruß!
Ist es richtig, dass bei der Sturmschaden-Versicherung nach
AStB87 im Versicherungsfall bei Schadenregulierung ein
Selbstbehalt von der Versicherung abgezogen werden kann.
Ja/Nein
Der GdV hat 470 Mitglieder mit 450.000.000 Verträgen. Einer davon ist deiner. In diesem Vertrag steht drin, ob ein Selbstbehalt vereinbart ist, oder nicht.
Hallo Merger,
Die Vertragsbedingungen nach AStB87 sind mir völlig unbekannt.
Kann es sich hier um Ostdeutsche-Vertragsbedingungen handeln ?
Nein, es handelt sich um die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung, also ein absolut gängiges Bedingungswerk.
Es ist allerdings ein sträflicher Leichtsinn, solche alten
Versicherungsbedingungen noch zu haben.
Du kennst die Bedingungen nicht und gibst trotzdem ein Urteil darüber ab?
Unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Aktualisierung Sinn macht (sofern der TO die Bedingungen überhaupt hat. Schließlich hat er das nirgends behauptet), sei einmal darauf hingewiesen, dass z.B. die Continentale die hier genannten Bedingungen bis mindestens 2007 verwendet hat, die Zurich sie sogar bis heute verwendet - natürlich in den entsprechend aktualisierten Fassungen.
Viele Grüße
Loroth
Hallo Loroth,
Hallo Merger,
Die Vertragsbedingungen nach AStB87 sind mir völlig unbekannt.
Kann es sich hier um Ostdeutsche-Vertragsbedingungen handeln ?Nein, es handelt sich um die Allgemeinen Bedingungen für die
Sturmversicherung, also ein absolut gängiges Bedingungswerk.Es ist allerdings ein sträflicher Leichtsinn, solche alten
Versicherungsbedingungen noch zu haben.Du kennst die Bedingungen nicht und gibst trotzdem ein Urteil
darüber ab?
Richtig, da sich zwischen den Jahren 1987/1988 sehr vieles an der Absicherung von Wohngebäudeversicherungen gändert hat.
Ich habe vergleichsmäßig den Unterschied zwischen unserer VGB 88 und VGB 2002 betrachtet.
Unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Aktualisierung
Sinn macht (sofern der TO die Bedingungen überhaupt hat.
Schließlich hat er das nirgends behauptet), sei einmal darauf
hingewiesen, dass z.B. die Continentale die hier genannten
Bedingungen bis mindestens 2007 verwendet hat, die Zurich sie
sogar bis heute verwendet - natürlich in den entsprechend
aktualisierten Fassungen.
Ich bezweifle, dass die Vertragsänderungen (aktualisierten Fassungen) automatisch als Verbesserung in die im Jahre 1987 bzw. davor abgeschlossen Verträge integriert wurden.
Ein paar Unterschiede zwischen VGB2002 + VGB 88.
In VGB2002 versichert /
in VGB88 ist nicht versichert:
Anprall von Straßen, Schienen und Wasserfahrzeugen;
Schäden durch Rauch/Ruß und Überschallknall;
Schäden an und durch Fußbodenheizungen;
Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes;
Wasserverlust infolge Rohrbruch;
Beseitigungen durch Verstopfung;
Aufräumkosten durch Bäume;
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch;
Lawinen, Schneedruck;
Graffitischäden;
Schäden durch innere Unruhen/Streik/Ausserrung;
Sachverständigenkosten;
Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen;
usw usw.
Viele Grüße
Loroth
Gruß Merger
Hallo Merger,
Ich habe vergleichsmäßig den Unterschied zwischen unserer VGB
88 und VGB 2002 betrachtet.
Der TO spricht aber doch nirgends von einer Wohngebäudeversicherung (= verbundene Versicherung). Er fragt vielmehr explizit nach den Bedingungen für Sturmversicherungen (= Einzelversicherung). Damit könnte z.B. auch ein gewerbliches Gebäude versichert sein…
Ich bezweifle, dass die Vertragsänderungen (aktualisierten
Fassungen) automatisch als Verbesserung in die im Jahre 1987
bzw. davor abgeschlossen Verträge integriert wurden.
Das hat ja auch niemand behauptet.
Aber wer sagt denn, dass hier nicht bereits ein aktualisiertes Bedingungswerk zugrunde liegt. Der VN könnte ja auch gerade erst dabei sein, den Vertrag abzuschließen. Dann hätte er ja gar nicht die „alte Gurke“.
Ein paar Unterschiede zwischen VGB2002 + VGB 88.
In VGB2002 versichert /
in VGB88 ist nicht versichert:
Anprall von Straßen, Schienen und Wasserfahrzeugen;
Schäden durch Rauch/Ruß und Überschallknall;
Schäden an und durch Fußbodenheizungen;
Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes;
Wasserverlust infolge Rohrbruch;
Beseitigungen durch Verstopfung;
_ Aufräumkosten durch Bäume _;
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch;
Lawinen, Schneedruck;
Graffitischäden;
Schäden durch innere Unruhen/Streik/Ausserrung;
_ Sachverständigenkosten _;
_ Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen _;
Ich will ja auch gar nicht sagen, dass die genannten Änderungen schlecht wären. Aber gerade einmal die drei markierten können (!!) die Sturmversicherung betreffen; alle anderen beziehen sich auf andere Versicherungsbereiche (Feuer, LW, etc.)
Viele Grüße
Loroth