Im Garten eines Mehrfamilienhauses hat einer der Mieter ein an drei Seiten offenes Zelt mit Metallgerüst (als Gartenpavillon) aufgestellt und die „Füsse“ mit Betonplatten beschwert. Nachdem es mehrere Jahre bei Wind und Wetter draussen stand, wurde es kürzlich bei einem Sturm mit Windböen von ca. 130 km/h aus dem Garten auf eine Straße geweht und beschädigte ein dort fahrendes Fahrzeug. Ist der Hauseigentümer dafür haftbar? Oder der Mieter? Oder wegen Sturm/höherer Gewalt niemand?
Der Mieter würde ich ich sagen
Mal so rein interessehalber: auf was stützt Du Dich denn bei dieser doch sehr eindeutigen Aussage?
Dem Fahrzeughalter gegenüber muss der Hauseigentümer haften.
Hoffentlich hat er in seiner Privathaftpflichtversicherung die Grundbesitzerhaftpflicht mitversichert.
Allerdings kann dieser dann an den Mieter herantreten, der hoffentlich eine Privathaftplichtversicherung hat.
Eine grundsätzliche Aussage kann ich nicht treffen, da noch mehrere Faktoren eine Rolle spielen werden: Mietvertrag, Versicherungsverträge,
Gefühlsmäßig sollte die Privathaftpflichtversicherung des Mieters, wenn eine vorhanden ist, bezahlen. Wenn nicht die eigene Grundbesitzerhaftpflicht, die evtl. in der eigenen Privathaftplichtversicherung des Eigentümers beinhaltet sein kann oder extra besteht.
Die Quelle ist zwar keine besonders bedeutende, aber zumindest informativ:
Bitte hier reinschreiben, was dann herausgekommen ist.
Danke
Was hat der Grundbesitz mit der Sache zu tun? Das Fahrzeug stand auf der Straße und der Pavillon ist weder Bestandteil des Hauses noch des Grundstücks.
Außerdem sind weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zu erkennen, denn einerseits war das Teil gesichert und andererseits hat es Wind und Wetter in den vergangenen Jahren erfolgreich getrotzt.
Anspruchsgegner ist immer erst einmal der Schädiger, so es denn einen gegeben hat, und das ist hier nicht zu erkennen.
Informativ vielleicht schon, aber nicht für die geschilderte Situation.
Hallo,
grundsätzlich haftet immer nur der, der die Schuld für einen Schaden hat.
Ausnahme ist die Gefährdungshaftung, welche es z.B. im Straßenverkehr gibt.
Dort gilt: Wer ein potenziell gefährliches Gerät in der Öffentlichkeit bewegt, haftet auch dann für Schäden, wenn ihn keine Schuld trifft. Etwa bei einem Reifenplatzer. Die Umstände, wann Gefährdungshaftung greift, sind in mehreren Gesetzen beschrieben (etwa Straßenverkehrsgesetz, Umwelthaftungsgesetz, Produkthaftpflichtgesetz).
Für Gartenmöbel und Ähnliches existiert m.W. keine entsprechende Regel in irgendeinem Gesetz.
Es bleibt also die Haftung, weil man etwas schuldhaft gemacht hat - oder etwas schuldhaft unterlassen hat, was man hätte machen müssen.
Die Aufstellung eines Pavillions ist zulässig.
Man muss aber daran denken, dass so ein Pavillion eine Gefahrenquelle darstellen kann. Deswegen muss man Vorkehrungen treffen, damit diese Gefahr minimiert wird.
War die Sicherung mit Betonplatten eigentlich ausreichend? Oder hätte man wissen müssen, dass eine starke Böe den Pavillion aus der Veankerung reißen kann? Wäre eine bessere Sicherung erkennbar notwendig und machbar gewesen?
Das ist der strittige Punkt.
Und das werden wir hier nicht klären können.
Denn solche Fälle werden ziemlich regelmäßig vor Gericht gebracht.
Einerseits ist Fakt, dass bei gerade diesem Sturm die Sicherung nicht ausreichend war.
Ebenso ist Fakt, dass eine bessere Verankerung einfach möglich gewesen wäre, also zumutbar war.
Andererseits stand der Pavillion jahrelang bei vielen Stürmen draußen, also kann die Sicherung sooo verkehrt nicht gewesen sein!
Eine Aussage, wie das am Ende ausgehen wird, möchte ich nicht treffen.