rein theoretisch nicht.
Doch, sowohl theoretisch als auch praktisch.
genaugenommen benötigt die stvo nur
den 1 .§
alle anderen sind ja überflüssig, wenn alle sich danach
verhalten.
Nein, § 1 StVO wird viel zu sehr überbewertet und spielt in der gerichtlichen Praxis eine völlig untergeordnete Rolle. Denn wie § 1 StVO in einzelnen Situationen zu verstehen und anzuwenden ist, darüber kann man trefflich streiten.
Zudem sind Vorsicht und Rücksicht gänzlich andere Vorgaben, als einfache Verkehrsregeln. Letztere kann man in 1000 verschiedenen Varianten aufstellen, ohne, dass man unvorsichtig oder rücksichtslos fahren würde. Die Ge- und Verbote der folgenden §§ sind also notwendig, um überhaupt den Verkehr zu organisieren. Innerhalb dessen muss man dann vorsichtig und rücksichtsvoll fahren. Aber auch das findet seine speziellen Regelungen in den folgenden Vorschriften.
Der Verweis auf § 1 StVO ist etwa so wie im Zivilrecht derjenige auf § 242 BGB. Auch Treu und Glauben ersetzen keine Grundregeln des Rechts zwischen den Bürgern und finden in den meisten Vorschriften speziellere Regelungen, die § 242 BGB verdrängen, der somit letztlich nur einen ganz geringen Anwendungsbereich hat.
Das Problem an § 1 StVO ist daher ebenso wie das bei § 242 BGB, dass man mit diesen Vorschriften eigentlich alles und in unserem Rechtssystem somit letztlich garnichts wirklich nachvollziehbar und - noch wichtiger - vorhersehbar begründen kann.
wenn alle nach dem grundsatz der doppelten sicherung fahren,
dürfte es sowieso zu keinen unfällen kommen.
Doch, denn das übersieht, wie auch schon gesagt wurde, einerseits die Einwirkungen von außen. Zudem setzen die Regelungen der StVO Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen, sagen aber selbst nicht, dass andernfalls nichts passieren kann. Denn der Straßenvekehr ist, das sagt letztlich auch die verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 StVG, unberechenbar.
Ich kann also zB. völlig im Einklang mit der StVO regelkonform überholen ohne, dass ein etwa eine unklare Verkehrslage iSd. § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO vorliegt, und dennoch geschieht ein Unfall. Denn der Mensch ist nicht so perfekt, als dass man Regeln aufstellen könnte, die bei ihrer Einhaltung Gefahren und Unfälle ausschließen.
An vielen Stellen ist das Einfahren wegen schlechter Einsicht in die Straße so schwierig, dass man eigentlich für immer dort stehen bleiben müsste. Auch das verlangt die StVO nicht.
Die StVO stellt daher eine Optimierung der Sorgfaltsanforderungen dar und trifft Aussagen dazu, wer bei einer Verletzung überwiegend oder ganz haftet. Einen Auschluss von Gefahren kann und will sie selbst nicht begründen. Sonst hätten wir in § 7 StVO keine Haftung nach der Betriebsgefahr.
wie kann es sein,
das in einer stadt in niedersachsen alle verkehrsschilder bis
auf das orts ein und ausgangsschild abgebaut werden konnten
und es trotzdem zu keinen nennenswerten unfällen kommt.
Weil es ausreichend verkehrsregelnde Maßnahmen nach der StVO gibt, die nicht durch Schilder angeordnet werden. Schilder dienen idR. der Optimierung des Verkehrsflusses auf bestimmten Straßen.
Gruß
Dea