StVO und priv.Nutzung öffentl.Flächen

Hi,
mal angenommen, auf dem Bürgersteig sei parken erlaubt (nicht nur zur Hälfte, durch Schilder, keine Markierung). Es befände sich an einer Stelle eine Zufahrt zu einer Garage. Wie viel Abstand müssten hier Gehwegparker zur seitlichen Begrenzung der Garagenzufahrt einhalten? Keinen? x Meter?

Seitlich der Garagenzufahrt, auf dem Bürgersteig wäre Platz für drei normale PKWs. Es könnten jedoch nur zwei Stellflächen genutzt werden, da sich der Garagenbesitzer durch Abstellen größerer Betonkübel auf der öffentlichen Parkfläche seine Garagenzufahrtsbreite „gesichert“ hätte. Ist das grundsätzlich erlaubt? Wenn nein, dürfte die Gemeinde das erlauben? Welche Behörde ist in einer Stadt für sowas i.A. zuständig?

Dürfte ein völlig anderer Autofahrer, der nur ein sehr kleines Auto fährt, sich einen großen, öffentlichlichen Stellplatz so „zubauen“, dass eigentlich nur er diesen noch benutzen kann?

viele grüße,
J~

Hallo,

die Antwort dazu, ob man große Blumenkübel auf den Bürgersteig stellen kann, ist ganz klar: Nein. Die gegenständlicheh Inanspruchname des Bürgersteigs als Teil der Straße ist eine Sondernutzung und damit genehmigungspflichtig. Die Straße vor dem Grundstück steht nicht im Eigentum des Garageninhabers. Zuständig für die Erteilung ist innerorts idR. die Gemeinde als Straßenbaubehörde.

Gruß,
Dea

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