StVZO: Fassung vor dem 1. August 1990

Hallo Rechtsexperten,

in der StVZO steht in einer Anlage zum §57:

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.

Die aktuelle Fassung kenne ich. Wie ist aber der Wortlaut der Fassung vor dem 1. August 1990? Ich kann sie nirgends finden. Ich habe mir bereits mit Google den Wolf gesucht, habe aber nur aktuellere Fassungen gefunden. Wer kann mir bitte die alte Fassung bzw. einen Link zu ihr zukommen lassen? Ich würde mich sehr freuen.

LG
Huttata

Hallo huttatta,

bin zwar ein Rechtsexperte aber glaube trotzdem helfen zu können:

http://kostenlos.freepage.de/gesetze-online/stvzo/st…

Gruß Steffen B.

Hallo Steffen,

vielen Dank, aber …

http://kostenlos.freepage.de/gesetze-online/stvzo/st…

… ist leider ein Griff ins Klo. Wenn du die Überschrift liest, steht da „zuletzt geändert durch VO vom 5. 8. 1998 (BGBl. I S. 2042)“. Also ist dies die Fassung vom 05.08.98. Solcherlei Fassungen gibt es viele. Nur die Originalfassung (die unveränderte) findet man (zumindest als Laie) nirgends.

LG
Huttatta

Hallo Huttatta,

da waren meine Finger mal wieder schneller als der Verstand. sorry.

Brauchst Du den kompletten Text? Oder reicht Dir was geändert wurde? Wenn ja: Hinzugekommen ist, dass Geschwindigkeitsmesser RL 75/443/EWG entsprechen müssen.

Wenn doch noch der komplette alte Text benötigt wird, kann ich ja morgen mal auf den Dachboden nach einem alten Buch suchen.

mit besten grüßen
Steffen B.

Ergänzung
…da ich annehme, dass es Dir um die Bedingungen einer Oldtimerzulassung geht, hier noch der Link zur EU-Richtlinie: http://europa.eu.int/eur-lex/de/consl

Zur Messtoleranz heute und bei Fzg. vor dem 01.01.91, findest Duunter folgenden Link eine ganz brauchbare Erläuterung:
http://www.radarfalle.de/recht/hilfe/tacho.php

Hallo Steffen,

es geht nicht um eine Oldtimerzulassung, deren Richtlinien ich bereits kenne, sondern darum, ob ich an mein Moped (EZ 1980) ein Meilentacho anbauen darf oder nicht. In der neuen Fassung des §57 StVZO steht konkret, dass der Geschwindigkeitsanzeiger in Kilometern pro Stunde anzeigen muss. Nun würde mich interessieren, ob das in der alten Fassung auch steht. Falls nicht, dann könnte ich getrost den Meilentacho anbringen. Das ist der Punkt, der mich interessiert.

LG
Huttatta