.
Das ist so nicht ganz richtig.
Doch.
Sämtlich Vorschriften bzgl. Sitzplätze, Sicherungsgurte
Airbags etc. beziehen sich auf die auch im Fahrzeugschein
eingetragenen.
Daraus entsteht erst einmal die Betriebserlaubnis des Kfz.
Wo also auch nichts eingetragen da auch keine Erlaubnis und
man muss es nicht extra verbieten.
Mit der BE hat das alles recht wenig zu tun. Sie wird für die technischen Eigenschaften des Fz vergeben und kann NUR bei baulichen Veränderungen am Kfz erlöschen.
§ 19 StVZO
1)…
2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
…
Allerdings versichert die Versicherung nur den Bauartbedingten und so zugelassenen Betrieb des KFZ ohne Einschränkungen, aber das Problem hatten wir ja schon.
Einzelne Verbote gibt es i.d.R. nicht. Ausnahmen bestätigen
die Regel, siehe deine zitierten §en.
Diese resümieren aus vielen Mißachtungen.
???
Gewisse Außnahmen was die z.B. die Beförderung auf den
Ladeflächen von LKW’s betrifft, haben da schon Ihre
Begründungen.
Die Beförderung von Personen auf Ladeflächen ist, wenn Du Dir mal den §§ durchliest, verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt.
D.h. man erlässt ein Verbot und bildet Ausnahmen nicht umgekehrt.
Eigentlich, gäbe es denn keine Gesetze ausser dem GG, wäre alles erlaubt.
Siehe z.B. Truppentransporte der Bundeswehr oder aber auch
Abschleppfahrzeuge, wo sich im Abgeschleppten Fahrzeug mehrere
Personen befinden, die nicht im Führerhaus untergebracht
werden können.
Das gleiche - wo steht geschrieben, dass das Mitfahren in solchen Fz verboten ist??
Deshalb ist es erlaubt. Ob solche Personen im Ernstfall voll versichert sind oder der Versicherungsnehmer dann einen Rechtsstreit mit seiner Versicherung hat ist ein anderes Blatt.
Und warum ist das so - weil nirgendwo steht, dass sowas
verboten ist
- vorallem wird das klar wenn man sogar unter
bestimmten voraussetzngen Leute auf ladeflächen von LKW
mitnehmen darf:
Wie gesagt, erlaubt ist das, was im KFz-Brief steht und mit
der StVO übereinstimmt, alles andere ist automatisch verboten
und muß nicht extra aufgeführt werden.
Außnahmeregelungen ausgeschlossen.
Das ist falsch. In der StVO, bzw. in der StVO müsste dann genau dieses Verbot explizit aufgeführt sein, deshalb gibt es nämlich z.B. einen §§ 34a StVZO
§34a Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen
(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen sind.
…
(Nach Deiner Argumentation bräuchte es den nicht zu geben, ist ja eh verboten)
Genau so funktioniert nämlich unser freiheitliches Rechtssystem einfach einfach dargestellt: Was nicht verboten ist ist erlaubt. Keine Strafe ohne Gesetz.
Allerdings gebe ich zu das wir ne Menge Gesetze und Verbote haben, eben weil grundsätzlich alles erlaubt, besser gesagt durch die Grundrechte geschützt ist, man könnte also denken, alles ist verboten und müsste erlaubt werden - ist aber zum Glück andersrum. 
M.