Hallo Community,
ein Dilemma bei der derzeitigen Flüchtlingswelle aus Asien ist ja, dass Kriegsflüchtlinge ja weder nch Art 16a GG noch nach dem Genfer Flüchtlingsabkommen asylberechtigt sind. In Deutschland kann man als Kriegsflüchtling dennoch eine Art Asyl erhalten - den subsidiären Schutz nach §4 AsylG.
Beruht dieser eigentlich auch auf interntionalen Verträgen? Haben andere Länder sowas überhaupt? Anders gesagt, hätten Kriegsflüchtlinge in Griechenland überhaupt ein Recht auf Asyl oder nur in Deutschland?
Hallo,
das einklagbare Recht auf Asyl gibt es nur in D gem. § 16a GG (1) für politisch Verfolgte. Der zweite Link von dwarswart ist völlig richtig.
Jede weitere int. Vertrag/Konvention definiert das Menschenrecht des Individuums auf Suche nach Asyl den Verfolgerstaat zu verlassen und verbietet es, in den Verfolgerstaat zurückzuweisen.
GR kann Asyl gewähren, muß es aber nicht. Allerdings muß sich GR auch an die Rechtssprechung des EGMR halten und kann nicht in reiner Willkür agieren.
Gruß
vdmaster
Ihr habt beide ein wenig an der Frage vorbei geantwortet. Vielleicht habe ich es nicht klar ausgedrückt:
Die Syrer sind de facto keine Flüchtlinge nach der zitierten Die Genfer Flüchtlingskonvention. Diese schließt Kriegsflüchtlinge ja aus. Art 16a GG leitet sich ja mehr oder weniger aus dem her.
Die syrischen Flüchtlinge hier genießen etwas völlig anderes, nämlich den subsidiären Schutz nach ASylG §4. In Deutschland deckt dieses Gesetz eben einen Fluchtgrund ab, den die GFK explizit nicht abdeckt. Deswegen haben Menschen, die nach GFK keine Flüchtlinge sind in Deutschland eine Chance unterzukommen.
Mich interessierte, wie das andere europäische Länder handhaben.