Subunternehmer Schadenersatz Telefongesellschaften

Liebes Forum,

folgende Frage ist nach gesundem Menschenverstand zu beantworten, ich suche allerdings den entsprechenden Paragraphen und hoffe, ihr könnt mir helfen:

A beauftragt Telefonanbieter, einen Anschluß freizuschalten.

Telefonanbieter beauftragt Subunternehmer (wie das immer so ist)

Subunternehmer beschädigt dabei Eigentum von B (zB weil er unvorsichtig ist oder die Leitung von B beschädigt).

Nach BGB 823 ist ja der Subunternehmer dem B zum Schadenersatz verpflichtet. Wenn aber nun der Subunternehmer den B mit seinen Regreßansprüchen an seinen Auftraggeber weiterschickt - mit welcher Begründung?

Liegt das nur am Telefonanbieter und hier greifen gesonderte Regeln?

Für Eure Aufklärung vorab vielen Dank!

Mela

Nach BGB 823 ist ja der Subunternehmer dem B zum Schadenersatz
verpflichtet. Wenn aber nun der Subunternehmer den B mit
seinen Regreßansprüchen an seinen Auftraggeber weiterschickt -
mit welcher Begründung?

Dafür gibt es keine Begründung. Es mag eine Zurechnung über § 278 BGB stattfinden, es mag auch § 831 BGB anwendbar sein, aber an der direkten Haftung nach § 823 BGB ändert sich dadurch m.E. nichts.