Ist ein Subunternehmer Vertrag auch rechtlich gültig wenn der Generalunternehmer eine Art Superviser bzw. Baustellenleiter aus dem eigenen Haus stellt . Dieser würde dann z.B. die Baustelle führen erklären usw. während von uns die Arbeiten ausgeführt werden ?
Wir haben das Problem das unser kleines Unternehmen ( 5 Angestellte ) alle Jahre wieder eine Arbeitnehmerüberlassung benötigt und wir jetzt hoffen uns das zu ersparen über die oben genannte schiene .
!
Ich bin für jede Hilfe Dankbar !
Hallo,
also die befristete Genehmigung einer Verleihfirma in der Arbeitnehmerüberlassung ist normal, bis eine unbefristete Genehmigung ausgestellt wird.
Ohne eine Verleiherlaubnis Personal zu verleihen, wäre verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und das wird sehr hoch bestraft. Rechtlich spricht man dann von Ordnungswidrigkeiten, die wie folgt bestraft werden gem §16 AÜG im Bürgerlichen Gesetzbuch:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
1a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt,
1b. entgegen § 1b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt,
einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt,
2a. eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,
6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt.
Kostenpunkt:
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1b kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2a und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Warum schließen Sie keinen Werk-oder Dienstleistungsvertrag?? Hier würde eine kmpl. Leistung als Paket angeboten werden, die in einem vereinbarten Zeitraum erbracht wird.
Schönen Abend,
Gruß
Hutsch