Subunternehmer wird nicht bezahlt

einfache sachlage
ein subunternehmer baut für eine andere firma X !
die baustellen werden funktionsfähig von den kunden abgenommen.
der subunternemer stellt der firma X die baustellen in rechnung
jedoch bezahlt die firma X den subunternehmer nicht, ohne gründe.
der subunternemer wird dadurch pleite kann sich dadurch keinen anwalt oder mahnverfahren leisten.
wie kann der subunternehmer gegen die firma X vorgehen, dass er sein geld noch bekommt?

Hallo,

nach § 16 Nr. 6 VOB/B kann der Bauherr an den Nachunternehmer direkt leisten. Muss er aber nicht und wird er deshalb auch nicht, falls der NU keine Restleistungen mehr als Druckmittel zurückhalten kann.

Der Rechtsweg soll oder kann ja anscheinend nicht beschritten werden. Denn man könnte sonst auch noch um Prozesskostenhilfe nachsuchen.

Ansonsten könnte man die Forderung, so sie wirklich zweifelsfrei besteht, noch durch Verkauf an eine Inkassofirma restverwerten.

Gruß
smalbop

einfache sachlage

Richtig.

der subunternemer wird dadurch pleite kann sich dadurch keinen
anwalt oder mahnverfahren leisten.

Doch, kann er.

Hallo,

die baustellen werden funktionsfähig von den kunden
abgenommen.

Funktionsfähig ist nicht gleichbedeutend mit mangelfrei.

Die Abnahme zwischen Kunde und AG (Firma x) des SUB betreffen den SUB erst einmal nicht. Erst wenn SUB Abnahme gegenüber seinem AG beantragt und bei Verstreichen der Frist eine Nachfrist zur Abnahme gesetzt hat, ist nach Verstreichen dieser Nachfrist die Abnahme erfolgt. Mängelfrei. (VOB).

der subunternemer stellt der firma X die baustellen in
rechnung
jedoch bezahlt die firma X den subunternehmer nicht, ohne
gründe.

Ganz einfach: Solange keine Abnahme erfolgt ist, besteht kein Anspruch auf Schlusszahlung. Dies muss nicht gesondert begründet werden.

Grüße
Tommy

Hallo

Ganz einfach: Solange keine Abnahme erfolgt ist, besteht kein
Anspruch auf Schlusszahlung. Dies muss nicht gesondert
begründet werden.

Das Stellen einer Schlussrechnung ist eine schlüssige Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Nach VOB/B § 12 Nr. 5 Ziff. 1 ist die Leistung somit 12 Werktage nach Einreichung der Schlussrechnung fiktiv abgenommen. Ausnahme nur, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist. Aber auch dann muss der AG reagieren und begründen, warum die Leistung nicht abnahmereif ist, sonst gerät er in Annahmeverzug.

Dies alles unter der Prämisse, dass die VOB/B wirksam vereinbart ist.

Gruß
smalbop

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Hallo

Das Stellen einer Schlussrechnung ist eine schlüssige
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

Stimmt. So die aktuelle Rechtssprechung OLG Dresden und BGH. Die meisten Kommentare und Empfehlungen raten dennoch zu einer separaten Fertigstellungsmitteilung. Und wir handhaben dies grundsätzlich so, weil die fiktive Abnahme in unseren Verträgen von AG-Seite zu min. 90% ausgeschlossen ist (und keiner am Ende des Tages den Vertrag nochmals liest). Vielleicht daher meine etwas voreilige Aussage :smile:

Thnxs.

und Grüße
Tommy