Hallo,
Folgende Situation:
Wenn in einem Notarvertrag bezüglich Ankaufsrecht folgendes steht:
Der Kaufpreis ist gleich dem Wert der Herrn A zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Wohnung im Erdgeschoss.
Einigen sich die Beteiligten nicht über diesen Wert, so ist er durch ein Gutachten des Sachverständigen B zu ermitteln. Herr B. hat seiner Beurteilung die in dem Notarvertrag beiliegenden Gutachten angewandten Bewertungsmaßstäbe zugrunde zu legen.
Wenn nun in dem vorhandenen Gutachten das Haus als Gesamtes bewertet wurde und der Wert der unteren Wohnung als prozentualer Anteil der Gesamtwohnfläche ermittelt wurde ist es gemäß oben dargestellten Ausschnitt aus dem Notarvertrag nicht möglich, die Wohnung isoliert (als Eigentumswohnung) bewerten zu lassen?
Eine weitere Frage wäre, welcher Anwalt (mit welcher Spezialisierung) für solche Fragestellungen sinnvoll wäre?
Vielen Dank.
Grüße.
Hallo Pfiester,
Wenn nun in dem vorhandenen Gutachten das Haus als Gesamtes
bewertet wurde und der Wert der unteren Wohnung als
prozentualer Anteil der Gesamtwohnfläche ermittelt wurde ist
es gemäß oben dargestellten Ausschnitt aus dem Notarvertrag
nicht möglich, die Wohnung isoliert (als Eigentumswohnung)
bewerten zu lassen?
Warum sollte das nicht möglich sein? Eine ETW (Teilungserklärung und Abgeschlossenheitsbescheinigung dürften vorliegen, oder?) im EG kann beispielsweise wegen des kunstvoll angelegten Steingartens bzw. der Gartenterrasse, die zur alleinigen Nutzung ‚zugewiesen‘ werden, durchaus anders bewertet werden als die darüber liegende Wohnung… Oder wenn die Wohnungen über völlig unterschiedliche Ausstattungsmerkmale verfügen (z. B. EG hat Fußbodenheizung, Gäste-WC, elektrische Rolläden, hastenichgesehen; die Wohnung darüber Einfachverglasung und Ofenheizung).
Eine weitere Frage wäre, welcher Anwalt (mit welcher
Spezialisierung) für solche Fragestellungen sinnvoll wäre?
Fachanwalt für Immobilienrecht bzw. einer mit diesem Tätigkeitsschwerpunkt.
Grüße
Renee