Hallo,
meine Freundin und Ich spielen mit dem Gedanken einen Makler mit der Suche einer neuen Wohnung für uns zu beauftragen. Da wir damit keine Erfahrung haben verunsichern uns einige Formulierungen in den Honorarvereinbarungen:
„Das Honorar für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Wohraummietvertrages betraegt 2,38 Monatsmieten.“
Was gilt als Vermittlung bzw Nachweis? Reicht hier der Nachweis zur Möglichkeit des Abschlusses eines Mietvertrages um die Vermittlungsprovision geltend zu machen, ohne dass ein Mietvertrag abgeschlossen wurde?
Kann der Makler, im Falle, dass waehrend der Laufzeit eines Maklervertrages eigenstaendig eine Wohnung durch den Wohnungssuchenden gefunden wird, Ansprüche (etwa Aufwandsentschaedigungen etc,) geltend machen, auch wenn diese nicht explizit im Maklervertrag erwaehnt werden?
Freundliche Grüße,
M. Döring