Ich suche den Absatz bzw. den § wo drinsteht das man nach dem Mutterschutz Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit gleicher Vergütung hat.
Über all im Internet steht:
„In den meisten Fällen ist eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz möglich, dies hängt jedoch vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab.
Eine Umsetzung ist zulässig, wenn der neue Arbeitsplatz gleichwertig zum alten ist, d.h. es erfolgt keine Schlechterstellung und auch keine geringere Bezahlung.“
Ich hab den Absatz dafür nirgends gefunden.
In unserer Firma kommt jetz eine Frau aus dem mutterschutz und ich soll jetz den Absatz raussuchen wo beschrieben steht das sie anspruch auf die gleiche Vergütung hat wie vor dem Mutterschutz.
Ist wirklich dringend. ich bin das schon seit letzter Woche am suchen und langsam wird mein Vorgesetzter ungeduldig.
Ich wäre euch für eine schnelle Antwort sehr dankbar.
halo,
auf die schnelle schwierig, da es sich um rechtssprechung oder entsprechende betriebliche regelungen handelt, die du da herausgefunden hast.
ich würde an deiner stelle mal bei der gemeinde oder stadt anrufen, ob mnan dir da weiterhelfen kann.
desweiteren schau mal in euren betrieblichen bestimmungen (arbeitsverträge, tarifverträge) nach, ob das was steht.
allgemeinverbindliches gibt es sicher nur von der elterngeldstelle, das das BEEG beides regelt.
gruß,
nils
Hallo markus911991!
Ganz sicher bin ich mir nicht, aber ich glaube, Du meinst §11, Abs. 1.
Hab hier mal was raus kopiert, vielleicht hilfts Dir ja…
§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates, Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
Viel Glück, ich hoffe, es hat geholfen.
Gruß Paula_85
Hallo,
leider habe ich im Moment wenig Zeit um ausführlich zu antworten. Aber vielleicht hilft das weiter, entnommen aus HAUFE Personalberater:
Beste Grüße!
Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz?
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses endet mit Ablauf der Elternzeit . Die Leistungspflichten leben in vollem Umfang wieder auf. Der Arbeitnehmer muss folglich ohne gesonderte Aufforderung durch den Arbeitgeber in den Betrieb zurückkehren. Er hat jedoch keinen Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz, selbst wenn dieser noch besteht. Der Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch, entsprechend den Abmachungen in seinem Arbeitsvertrag beschäftigt zu werden. Im Rahmen des Direktionsrechts (Teil 1.3.1) kann ihn der Arbeitgeber auf allen Arbeitsplätzen einsetzen, auf denen der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung erbringen kann. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf eine Weise einsetzen, die nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, so bedarf es eines Änderungsvertrags oder der Änderungskündigung (Teil 3.1.7). Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber für die Änderungskündigung die allgemeinen Kündigungsfristen (Teil 3.1.2) einzuhalten hat. Soll der Einsatz des Arbeitnehmers unmittelbar nach Ende der Elternzeit durch Änderungskündigung modifiziert werden, so ist der Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers (vgl. Abschnitt 5.1 Kündigungsschutz) zu beachten. Im Ergebnis führt das dazu, dass eine Änderungskündigung während der Elternzeit , die sogleich mit Ende der Elternzeit Wirkungen entfalten soll, im Regelfall nicht möglich ist.
Der Arbeitnehmer hat nach dem BEEG keinen Anspruch auf Umwandlung eines früheren Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Auch wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat, hat er nach Ende der Elternzeit kein Wahlrecht, obwohl § 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG von einem „Recht“ des Arbeitnehmers spricht, „nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte“. Denn das BEEG will nur die von ihm erfasste Zeit der Kindererziehung regeln, nicht aber die gesamte Folgezeit des Arbeitsverhältnisses. Für die Zeit nach Ende der Elternzeit richtet sich ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ausschließlich nach § 8 TzBfG.
Befristete Arbeitsverhältnisse (Teil 1.4.2), die nicht schon während der Elternzeit endeten, enden ohne Verlängerung um die Zeit der Elternzeit mit dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Ausnahme: Berufsausbildungsverhältnisse verlängern sich hingegen automatisch um die Zeit der Elternzeit (§ 20 Abs. 1 BEEG).
HaufeIndex 568131
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