§ 17 UStG Abs. 1 Satz 6 UStG:
Überschrift muss natürlich heißen: § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG!
Ein Beispiels steht im UStAE:
Beispiel: 1Die Einkaufsgenossenschaft E (Zentralregulierer) vermittelt eine Warenlieferung von A an B. 2E wird auch in den Abrechnungsverkehr eingeschaltet. 3Sie zahlt für B den Kaufpreis an A unter Inanspruchnahme von Skonto. 4B zahlt an E den Kaufpreis ohne Inanspruchnahme von Skonto.
5Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG hat A seine Steuer zu berichtigen. 6B braucht nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG seinen Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen, soweit E die auf den Skontoabzug entfallende Steuer an das Finanzamt entrichtet.
Aber ich muss gestehen, dass ich das nicht verstanden habe.
Danke, das ist ein gutes Beispiel. Der Zentralregulierer (und diese Einkaufsverbände sind ja Hunde) steckt sich den Skonto in die eigene Tasche, muss aber entsprechend Umsatzsteuer anmelden, obwohl er weder Leistender noch Leistungsempfänger ist!
Ah danke, da geht jetzt ganz leise ein kleines Lichtlein an.