Suche einen § im SGB

Hallo,
es gibt wohl (im SGB geregelt(?)) die Möglichkeit, den Beginn des Arbeitslosengeldbezuges zu „schieben“. d. h. eine Person wird zum 01.04. arbeitslos, möchte aber das Arbeitslosengeld erst ab Januar des Folgejahres haben, trotzdem natürlich für die ganzen 12 oder 24 Monate (falls er nicht wieder eine neue Stelle findet) und natürlich in der Höhe, wie wenn er das ALG gleich in Anspruch genommen hätte. Man nennt das wohl „Direktionsrecht“.
Kann mir jemand sagen, wo genau man das alles nachlesen kann???

Vielen Dank

Hallo,

vielleicht hilft Dir das ja weiter:

http://www.soldan.de/WebRoot/SoldanDB/Shops/Soldan/S…

http://www.frag-einen-anwalt.de/Nahtlosigkeitsregelu…

Ich habe es nicht gelesen, aber vielleicht passt das ja…

Gruß

Hallo, es tut mir leid, damit kenne ich mich gar nicht aus.

Viel Glück noch wünscht Jorana Catharina

Hallo,

(im SGB geregelt(?))

du meinst vermutlich SGB III?

Man nennt das wohl
„Direktionsrecht“.

Nein

Kann mir jemand sagen, wo genau man das alles nachlesen
kann???

Hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/. Ab § 136 ist Alg geregelt. Lese § 142 und 143

Vielen Dank

Bitte

Das Direktionsrecht ist etwas ganz was anderes und hat mit dem Bezug von Alg nichts zu tun.
Wenn Alg I  erst ab 01.01.15 gezahlt werden soll, dann eben erst zum 1.1. alo melden. Aber Vorsicht: die Zeit von 04 -12 ist verloren und kann die Anwartschaft negativ beeinträchtigen. Ohne genaue Kenntnis der weiteren voraussetzungen ist eine präzisere Auskunft nicht möglich. Die Arbeitsagenturen sind zur Auskunft verpflichtet, also dort nachfragen.
Robby1

Leider helfen mir die bisherigen Antworten nicht weiter. Allerdings habe ich auch einen Fehler gemacht. Das ganze heißt nicht Direktionsrecht, sondern DISPOSITIONSRECHT. Vielleicht kann noch mal jemand antworten. Vielen Dank

Leider helfen mir die bisherigen Antworten nicht weiter.

Was verstehst du bei den beiden §§ nicht?

DISPOSITIONSRECHT

Gibt es auch nicht. Man meldet sich arbeitslos zu dem Datum, an dem man auch bereit ist, jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Dann werden §§ 142 und 143 angewandt. Was anderes gibt es nicht.

Leider helfen mir die bisherigen Antworten nicht weiter.

Dann hilft nur eins, selbst im SGB danach suchen:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/

Gruß Merger