Suche Fachbegriff für Schutzpatent

Hallo

ich suche eine Umschreibung oder einen Fachbegriff für die eintragung eines geschmacksmusters oder eines patentes das eigentlich so garnicht eingetragen werden dürfte…

das also einzig und alleine dazu dienen soll andere, dümmere Mitbewerber davon abzuhalten in den Markt zu gehen oder diese abzuschrecken.

Wie nennt man sowas?

Danke

Daniel

Öhhm… Geschmacksmuster-Schutzrecht?

Wenn es „so allerdings gar nicht eingetragen werden dürfte“ kannst du davon ausgehen, dass es „so auch gar nicht eingetragen würde“. Um das zu beurteilen ist ja das Patentamt - und damit verbunden die im Patentrecht beschriebenen Bedingungen zur Aufnahme - da.

Gruß
Kirsten

Hallo,

Wenn es „so allerdings gar nicht eingetragen werden dürfte“
kannst du davon ausgehen, dass es „so auch gar nicht
eingetragen würde“. Um das zu beurteilen ist ja das Patentamt

  • und damit verbunden die im Patentrecht beschriebenen
    Bedingungen zur Aufnahme - da.

das ist falsch. Ob das Ding wirklich patentwürdig ist, wird erst dann geprüft, wenn sich jemand darüber beklagt. Vorher wird nur auf die Form geschaut.
Und die Erteilung ist zumindest in manchen Bereichen als Schutzfunktion völlig ausreichend, da die Konkurrenz aus Kleinunternehmen besteht, die ein Prozessrisiko scheuen.
Gruß
loderunner (ianal)

ja richtig
aber weisst du wie man das dann nennt?

Es gibt übrigens eine Menge an Firmen die Begriffe Schützen lassen die jedem klar sind das sie nicht schützbar sind zB Deutschland und dann mahnen diese penner ab und kassieren von unbedarften leuten die Kohle ein, solange bis einer klagt.

Servus,

das ist falsch. Ob das Ding wirklich patentwürdig ist, wird
erst dann geprüft, wenn sich jemand darüber beklagt. Vorher
wird nur auf die Form geschaut.

Sorry, aber das ist ebenfalls falsch. Jedenfalls für Patente, diese werden sehr wohl vom Patentamt auf Patentfähigkeit überprüft. Was allerdings nicht heißen soll, dass da nicht mal was durchrutscht. Darauf würde ich mich allerdings nicht verlassen, da die Prüfung nicht zuletzt wegen guter Datenbanken und guten Suchprogrammen immer besser wird.

Bei Gebrauchs- und Geschmacksmustern hast Du allerdings recht.

Ich glaube der UP meinte den Ausdruck „Sperrpatent“, allerdings hat das nicht direkt etwas mit der Patentfähigkeit zu tun, sondern damit ein Patent bzw. Schutzrecht für etwas zu bekommen, was der Mitbewerber für die Herstellung seines Produktes braucht.

Allerdings kann die unlautere Ausnutzung von Kenntnis zu Sperrpatenten führen, die wiederum Anlass für Vindikationsklagen oder Klage wegen unlauterem Wettbewerb etc. führen können.

Gruß,
Sax

Servus,

Es gibt übrigens eine Menge an Firmen die Begriffe Schützen
lassen die jedem klar sind das sie nicht schützbar sind zB
Deutschland und dann mahnen diese penner ab und kassieren von
unbedarften leuten die Kohle ein, solange bis einer klagt.

also ich glaube da geht in Deiner Frage einiges durcheinander.

Meinst Du Sperrpatente?

Oder Patenttrolle?

Oder vielleicht Trivialpatente?

Da Du von „Begriffen“ redest, könnte aber auch Urheberrecht oder Markenrecht betroffen sein…

Gruß,
Sax

Hallo,

Sorry, aber das ist ebenfalls falsch. Jedenfalls für Patente,
diese werden sehr wohl vom Patentamt auf Patentfähigkeit
überprüft.

Nö. Wie soll denn das Patentamt wissen, was zur Zeit Stand der Technik ist? Oder was bereits veröffentlicht und damit nicht mehr patentierbar ist?
Zumindest hat mir das der Patentanwalt damals bei meinem (Teil-)Patent so erklärt. Woher hast Du Dein (neueres?) Wissen?
Gruß
loderunner (ianal)

Off Topic
Servus,

Nö. Wie soll denn das Patentamt wissen, was zur Zeit Stand der
Technik ist? Oder was bereits veröffentlicht und damit nicht
mehr patentierbar ist?

Indem recherchiert wird. So hat das Deutsche Patentamt eine Datenbank in der alle weltweit veröffentlichten Patentschriften erfasst und nach Sachgebieten (IPC) sortiert sind.

Diese ist an ein internes Programm angeschlossen, welches ziemlich aufwändige Suchen mit zahlreichen Suchbefehlen zulässt. So kann der Prüfer z.B. „Bildschirm“ und „LED“ aber nicht „Computer“ veröffentlicht vor XX.XX.XXXX und mit Priorität von XX.XX.XXXX suchen. Als Suchergebnis werden dann die entsprechenden Druckschriften mit den farblich markierten Suchworten ausgegeben.

In der Praxis sitzen die Prüfer an Arbeitsplätzen mit zwei Bildschirmen, auf denen z.B. sich wahlweise auf einer Seite der Text und auf der anderen z.B. die zugehörigen Ansprüche oder Abbildungen anzeigen lassen.

Weiterhin steht den Prüfern die Möglichkeit offen, andere Literatur, wie z.B. Publikationen über zahlreiche Online-Zugänge (z.B. ScienceDirect o.ä.) zu recherchieren oder sich z.B. über die Deutsche Bibliothek zusenden zu lassen.

Hinzu kommt, dass beim DPMA jeder Prüfer ein besonderes Feld „bearbeitet“. So gibt es z.B. eine Prüferin, die sich nur mit Stents befasst. Somit hat sie ein sehr gutes Wissen was derzeit schon bekannt ist und wie die neuesten Entwicklungen aussehen.

Grundsätzlich kann Dir bei einer Patentanmeldung jeglicher Stand der Technik vorgehalten werden, der als relevant angesehen wird.

Das EPA hatte sogar lange Zeit eine spearate Rechercheabteilung, die nur recherchiert hat. Inzwischen recherchiert hier aber auch der Prüfer selbst, so vermeidet man, dass die Akte von zwei Leuten in die Hand genommen werden muss.

Wenn Du mir nicht glaubst, dann ließ mal hier, Stichwort „Prüfungsbescheide“.

Zumindest hat mir das der Patentanwalt damals bei meinem
(Teil-)Patent so erklärt.

Dann würde ich den PA schleunigst wechseln, das ist schon seit Beginn des modernen Patentwesens so. Nur die Mittel haben sich etwas geändert. Früher haben die Prüfer mal mit Karteikarten gearbeitet, wo die Inhalte zusammengefasst waren. Dass da mal was „durchrutschte“ kann man sich denken. Aber das ist seit ca. 1990 nicht mehr so…

Früher Woher hast Du Dein (neueres?)
Wissen?

Unter anderem bringt meine Ausbildung (siehe ViKa) mit sich, dass wir ein so genanntes Amtsjahr durchlaufen müssen (eine Art Referendariat), bei dem man unter anderem dem Prüfer bei seiner Arbeit über die Schulter schaut.

Gruß,
Sax

Hallo,

Indem recherchiert wird. So hat das Deutsche Patentamt eine Datenbank

Prima. Nur gibt das eben leider nicht den Stand der Technik wieder. Eine Internetrecherche auch nicht - wer gibt da schon seine Geschäftsgeheimnisse preis.
Nunja, aber wahrscheinlich ist mein Wissen veraltet und bezieht sich auch nur auf einen kleinen Teilbereich der Technik. Ich bin aus dem Ding ja schon eine Weile raus.
Gruß
loderunner

Servus,

noch ein Nachtrag zur Ehrenrettung des Kollegen:

Wahrscheinlich hat er gemeint, dass erst in einem streitigen Verfahren (z.B. Nichtigkeitsklage) ein Schutzrecht „richtig“ überprüft wird. Denn natürlich sind die Interessen, „Manpower“ und Geld hier sehr viel ausgeprägter, als beim einem einzelnen Prüfer, der irgendwo in seinem Büro seinen Job macht. Allein schon die Tatsache, dass man sich mit einem ganzen Team auf so eine Verhandlung vorbereitet, zeigt, dass hier die Chance besteht auch nochmal was Neues zu finden.

Allerdings sind, wie ich zuvor ausgeführt habe, die Recherchebedingungen inzwischen wirklich sehr gut, daher passiert es inzwischen viel eher, dass man die schon gefundenen Druckschriften in einem streitigen Verfahren als Anwalt eher noch einmal genauer liest (und daher vielleicht noch den einen oder anderen relevanten Satz findet), als dass man gegenüber einer guten Recherche des Prüfers noch deutlich bessere Dokumente finden würde.

Jedoch gibt es natürlich einige Situationen, bei denen relevante d.h. der Patentierung entgegenstehende Veröffentlichungen nicht oder eher selten gefunden werden.

Gründe hierfür können z.B. sein:

  • Dokumentierte, aber nicht breit veröffentlichte Vorbenutzung(en), z.B. die Verbreitung eines Prototyps an eine andere Firma zu Testzwecken ohne Geheimhaltungsvereinbarung
  • Mündliche Offenbarungen (z.B. bei Vorträgen, Beweis über Zeugen)
  • Video- oder Tonbandaufnahmen
  • Offenbarungen in schlecht recherchierbaren Druckschriften (z.B. aus Japan, China, Russland in der jeweiligen Landessprache & -schrift)
  • Doktorarbeiten, die zwar öffentlich in der zuständigen Uni-Bibliothek ausliegen, aber nicht über normale Online-Suchen erfassbar sind
  • Forschungsberichte, die einer nicht kontrollierbaren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, aber nicht im eigentlichen Sinne publiziert sind
  • Ausstellungen auf nicht vom DPMA entsprechend genehmigten Messen
  • etc.

Außerdem gibt es natürlich auch den einen oder anderen Prüfer, der die Recherche nicht so genau nimmt und dem ein einziges recherchiertes Dokument, welches ungefähr „passt“, schon ausreicht, um die Recherche abzubrechen.

Weiterhin kann sich auch der geschützte Gegenstand während des Erteilungsverfahrens ändern, weil die Ansprüche entsprechend umformuliert werden. Normalerweise sollte dann der Prüfer nachrecherchieren. Viele machen das aus Zeitmangel jedoch nicht.

Und dann gibt es natürlich auch noch den Prüfer, der die Erfindung nicht richtig verstanden hat oder einfach ein schlechter Rechercheur ist.

Aber alle diese Fälle haben mit „Trivialpatenten“ nur noch recht wenig zu tun, sondern betreffen eher komplizierte Patente mit recht umfangreichem Sachverhalt.

Gruß,
Sax

Servus,

jetzt verstehe ich was Du meinst.

Du beziehst Dich auf noch nicht veröffentlichte Druckschriften.

Nun, es gilt ja bekanntlich das „first-to-file“ Prinzip in Europa (und außer USA eigentlich überall sonst). D.h. es bekommt der das Patent, der zuerst beim zuständigen Patentamt anmeldet. Somit ist nicht veröffentlichter bzw. nachveröffentlichter S.d.T. erst einmal irrelevant (auch in einem späteren streitigen Verfahren).

Wenn einer eine Erfindung früher gemacht hat, aber nicht oder zu spät anmeldet, dann hat er erst einmal Pech gehabt (außer, wie gesagt in den USA, da gilt derzeit noch „first-to-invent“).

Daher sind z.B. auch Geschäftsgeheimnisse sowohl beim Prüfungsverfahren vor dem Patentamt als auch später bei gerichtlichen Auseinandersetzungen völlig irrelevant. (Es sei denn jemand hätte aufgrund widerrechtlicher Entnahme der Geheimnisse ein Patent angemeldet).

Ausnahme von dieser recht harten Regel ist die Zeit, die zwischen Anmeldetag und Offenlegung einer Anmeldung verstreicht. Wenn z.B. Person A heute anmeldet vergehen ja bekanntlich 18 Monate bis zur Veröffentlichung der Anmeldung (§ 16 PatG). Wenn also in der Zwischenzeit (z.B. drei Monate nach Anmeldetag der ersten Anmeldung) Person B eine ähnliche Erfindung anmeldet (= jüngere Anmeldung), so wird dies bei der Prüfung berücksichtigt, da Person B ja die Erfindung noch nicht kennen konnte.

Die ältere Anmeldung steht dann der jüngeren Anmeldung nur bei der Beurteilung der Neuheit und nicht auch bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit gegenüber. Somit kann auch auf die jüngere Anmeldung ein Patent erteilt werden, sofern sie formal neu ist, aber vielleicht lediglich eine nahe liegende Weiterentwicklung der älteren Anmeldung darstellt (siehe auch §3 PatG).

Ich hoffe, diese kurze Erklärung war erhellend, im Detail ist alles noch etwas komplizierter. Das würde aber den Rahmen hier sprengen…

Gruß,
Sax