Wer möchte das Grundgesetzt Artikel 116 §1 in verständliches Deutsch übersetzen? Ich zittiere:
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetztes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.Dezember 1937 aufnahme gefunden hat."
Insbesondere geht es um „dessen Ehegatte“. Nach meinem Verständniss gilt „dessen Ehegatte“ nicht nur den Vertriebenen sondern den Flüchtlingen sowie den Besitzern deutscher Staatsangehörigkeit auch. Das hiesige Standesamt ist aber einer anderen Meinung. Wer kann mir helfen?
Robert
Insbesondere geht es um „dessen
Ehegatte“. Nach meinem Verständniss gilt
„dessen Ehegatte“ nicht nur den
Vertriebenen sondern den Flüchtlingen
sowie den Besitzern deutscher
Staatsangehörigkeit auch. Das hiesige
Standesamt ist aber einer anderen
Meinung.
Dein Standesamt hat Recht. Das Deutsche kennt zwei Arten von Demonstrativpronomen.
„Herr Meier ist der Nachbar von Herrn Müller. Jener wohnt im linken Haus, dieser im Rechten.“
Dabei meint „dieser“ den näher (im Satz) stehenden Herrn, „jener“ den entfernteren.
Im entsprechenden GG-Artikel bezieht sich „dessen Ehegatte“ also auch auf den direkt vorhergehenden Abschnitt.
Im Übrigen ist die Rechtsauslegung hier ganz einheitlich. Mit der Eheschließung erwirbt der Ehegatte das Recht auf die Staatsangehörigkeit. Nicht mehr, nicht weniger.
letztlich wohl eher eine frage an juristen, denn was der germanist dazu meint, ist total egal! maßgeblich ist, was die rechtsprechung dazu sagt! und die meint, dass es um die ehegatten und kids der vertriebenen und flüchtlinge geht.
worum geht es? in anderen ländern gilt, dass nationalität und staatsangehörigkeit parallel laufen, d.h. ein niederländer ist immer auch staatsangehöriger der niederelande. in deutschland ist das anders, was wir dem „führer“ verdanken. denn infolge der ns-ausbürgerungsplolitik sowie der ns-einbürgerungspolitik sowie der
besetzungen durch die wehrmacht sowie die vertreibungen insbes. im osten ist die ganze sache total durcheinandergekommen. daher gibt es neben den deutschen staatsangehörigen noch „die deutschen“ i.s.d. art. 166 I gg, also lete, die evtl. eine andere oder gar keine staatsangehörigkeit haben, aber dennoch aus den o.g. historischen gründen zu den deutschen zählen (sollen oder wollen), etwa vertriebene sudetendeutsche etc. der sinn des art. 116 I gg ist es., diesen sog. „statusdeutschen“ (ich sage oft etwas höhnisch: „beute-deutsche“) eine rechtsstellung gleich der der deutschen staatsangehörigen zu verschaffen. daraus ergibt sich auch, dass -ungeachtet allen germanistischen auslegungszirkus- der nachsatz „oder dessen ehegatten…“ sich auf die flüchtlinge pp. beziehen muss, denn es soll nicht den ehegatten der deutschen staatsangehörigen eine rechtsstellung verschaftt werden (was ja evtl.gegen deren willen wäre: wer will schon zur bundeswehr!)sondern den flüchtlingen und deren anhang.
die rechtsfragen der angehörigen regelt das RuStG (reichs- und staatsangehörigkeitsgesetz), wo auch das procedere der einbürgerung von ehegatten geregelt ist. mfg frank
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Deutscher … ist …, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling … deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte … in dem Gebiete des Deutschen Reiches aufnahme gefunden hat."
deutscher ist, wer … besitzt
oder (wer) …aufnahme gefunden hat.
Insbesondere geht es um „dessen
Ehegatte“. Nach meinem Verständniss gilt
„dessen Ehegatte“ nicht nur den
Vertriebenen sondern den Flüchtlingen
sowie den Besitzern deutscher
Staatsangehörigkeit auch.
wenn sich der ehegatte auf beide nebensätze beziehen soll (und nicht nur auf den zweiten), dann dürfte er nicht innerhalb dieses zweiten nebensatzes stehen.
also quasi: deutscher ist, wer … besitzt, oder wer … aufnahme gefunden hat; oder dessen ehegatte
in diesem fall wäre der ehegatte auf derselben ebene wie die beiden "wer"s. im zitierten gesetzestext ist er aber nur auf der ebene des flüchtlings und abkömmlings.
deutscher im sinne des grundgesetzt (ausser andere regelungen kommen zum zug)ist
-jemand, der die deutsche staatsangehoerigkeit besitzt
-oder jemand der als fluechtlich, oder jemand der als vertriebener deutscher volkszugehoerigkeit oder auch sein ehegatte (also auch die person, die mit dem fluechtling oder dem v.d.v. verheiratet ist) Oder auch dessen Kinder
unter der voraussetzung, dass er im gebiet des deutschen reiches nach dem stande vom 31 dec 1937 Aufnahme gefunden hat.
mfg
elisabeth
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Ich bedanke mich für die vielen Antworten. Frank Jeschke und Elisabeth richteten sich diese nach dem Sinne des Satzes, was man von einer Übersetzung normalerweise erwartet. Wie Andreas Gorsler und Jonas Richter vermuteten, handelt es sich hier weniger um den Sinn als um die Grammatik. Wenn man diese genau betrachtet, hat Artikel 116 nach meiner Auffassung einen erweiterten, bisher unerwarteten Sinn.
Andreas meint, wie auch die hiesige Behörde, dass sich dessen ausschließlich auf dem nächst stehenden Glied (Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit) bezieht. Wenn dies der Fall wäre, dann ist m.E. das Demonstratativpronomen „dessen“ falsch am Platz. Hier gehört das Possessivpronomen „ihre“ hin. Folgendes Beispiel verdeutlicht meine Behauptung:
Demonstratativpronomen
Er besuchte Herrn X und dessen Ehegatte (= Herrn Xs Ehegatte).
Possessivpronomen
Er besuchte Herrn X und seinen Ehegatte (= den eigenen Ehegatte).
Also Deutscher ist nach Artikel 116 A oder B oder C oder dessen Ehegatte. Nach meiner Auslegung ist der Ehegatte von A genauso deutsch als der von B, oder von C. Mein Anspruch auf die deutsche Staataangehörigkeit hängt von dieser Auslegung ab, weil ich meine bisherige dafür nicht aufgeben will. Mein Ehegatte gehört Gruppe A an.