Hallo Merger,
erst einmal danke für Deine ausführliche Antwort.
Sorry, ich bin leider nicht früher dazu gekommen mich zu kümmern.
Ich habe mal die Stellen, zu denen ich gerne Deine Meinung erfahren möchte, nummeriert (#xyz) - dann ist ein Beantworten sicherlich etwas einfacher.
Wo Du die von Dir zitierten Bedingungen entnommen hast weiß ich nicht. (#1)
Deshalb habe ich mal meine allerersten Unterlagen durchgesehen - da gibt es die Ziffern (2) a) b) c) d) und (3) in dieser Form nicht.
Gefunden habe ich die „ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE KAPITALBILDENDE LEBENSVERSICHERUNG“ und dann eine „Zusatzvereinbarung“.
In der steht unten, ziemlich klein geschrieben: „AL 831 f, 3.92 - Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung“.
Somit ist Deine erste Annahme schon mal richtig, wenn denn „Gehaltsumwandlung“ mit „arbeitnehmerfinanziert“ gleichzusetzen ist. (#2) Das wird wohl so sein - ich kenne mich bloß mit der Bedeutung dieser Begriffe nicht so aus.
Hier mal der komplette Inhalt der Zusatzvereinbarung:
"_Im Hinblick auf das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ gilt folgende Vereinbarung:
Für alle Ansprüche aus dieser Direktversicherung ist der versicherte Arbeitnehmer unwiderruflich bezugsberechtigt. Er
kann bestimmen, an wen für den Fall seines Todes die Versicherungsleistung zu zahlen ist.
Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist ausgeschlossen.
Die anfallenden Gewinnanteile werden zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet und zusammen mit dieser
ausgezahlt.
Es wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Bei-
träge vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) entrichtet worden sind.
Der Arbeitnehmer hat gemäß § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung das Recht, die Ver-
sicherungsleistung aus dieser betrieblichen Altersversorgung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch zunehmen,
wenn er die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bezieht.
Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem Geschäftsplan der Agrippina Lebensversicherung Aktiengesellschaft. Der Arbeitnehmer hat nach Vollendung des 59. Lebensjahres das Recht, die Höhe der Versicherungsleistung bei der Agrippina zu erfragen.
Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so dürfen weder die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, noch aufgrund einer Kündigung des Versicherungs-
vertrages der Rückkaufswert in Anspruch genommen werden._
"
Fazit (bis hier): ich bin zwar unwiderruflich bezugsberechtigt, kann aber bestimmen, an wen für den Fall meines Todes die Versicherungsleistung zu zahlen ist! Das müsste ja auch unwiderruflich möglich sein. Oder? (#3)
Jedoch habe ich vor ca. 3 Wochen (aufgrund meiner Nachfrage) von der Zurich LV, welche ja „Nachfolger“ für die Agrippina ist, folgende Auskünfte erhalten (nur die relevanten Passagen).
- Im Anschreiben:
"_[…] Sie möchten ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen.
Die Unwiderruflichkeit Ihrer Bestimmung bewirkt, dass Sie Leistungen aus dem Vertrag nicht mehr an sich, sondern nur noch an den Bezugsberechtigten verlangen können. Die Versicherung gehört dann zum Vermögen des Begünstigten, d.h. er kann über seine Ansprüche verfügen, sie insbesondere abtreten und verpfänden.
Stirbt er vor Eintritt des Versicherungsfalles, treten seine Erben an seine Stelle.
Das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages, zur Beitragsfreistellung oder zu anderen Willenserklärungen verbleibt jedoch bei Ihnen als Versicherungsnehmer. Willenserklärungen unserer Gesellschaft gehen ebenfalls an Sie.
Bitte reichen Sie uns Ihre Willenserklärung schriftlich ein._ […]"
- In der Anlage:
"_[…] Versicherung Nr.: xxxxxx VN: (Mein Name) VP: (Mein Name)
Die Leistungen der Gesellschaft sollen erhalten:
wenn der Versicherte den Ablauftermin erlebt (Erlebensfall):
_____________________________________________________________
wenn der Versicherte vor dem Vertragsablauf stirbt (Todesfall):
_____________________________________________________________
Ort/Datum Unterschrift des Versicherungsnehmers
Anmerkung: Die begünstigten Personen bitte einzeln namentlich bezeichnen. Die Angabe des Geburtsdatums ist erwünscht. Werden mehrere Personen für einen Leistungsfall begünstigt, so muß angegeben werden, ob diese Personen nacheinander (also erst nach dem Tode des Vorhergenannten) oder zugleich
(ggf. mit welchen Anteilen) begünstigt sein sollen.
Die Erklärung kann, solange die Leistung nicht fällig geworden ist, widerrufen werden. Soll die Begünstigung u n w i d e r r u f l i c h sein, so ist das auf der Erklärung besonders zu vermerken._
"
So, da ist doch was schiefgelaufen. Das widerspricht doch eindeutig der Zusatzvereinbarung - oder? (#4)
Falls ja, stellt sich die Frage, wie sich die Zurich LV verhalten wird.
Wird sie eine u n w i d e r r u f l i c h e Begünstigung akzeptieren? (#5) Das müsste sie dann doch wohl schriftlich bestätigen müssen? (#6)
Angenommen, das würde da so „durchlaufen“, wäre das ja für den Todesfall in Ordnung. Oder siehst Du das anders? (#7)
Wenn ich das richtig verstanden habe, könnte jedoch ich im Erlebensfall die Begünstigung anfechten. (#8)
Bin schon auf Deine Antwort gespannt.
Danke im voraus
lord-steven