Suche Kredit von privat

Hallo,

hat jemand eine Idee, wie ich einen Kredit von privat, von jemandem der Geld anlegen möchte, für meine Lebensversicherung erhalten kann? Ich bin auch bereit eine Provision zu zahlen. Folgende Anzeige habe ich schon aufgegeben, aber vielleicht gibt es ja noch andere Möglichkeiten.

Anzeigetext:
Darlehen / Kredit von privat (Sicherheit ist vorhanden)
Ich suche ein Darlehen bzw. einen Kredit von privat in Höhe von ca. 14.000 EUR. Als Sicherheit: Meine Lebensversicherung (Direktversicherung), die Anfang November 2017 voraussichtlich einen Rückkaufwert von etwa 18.200 EUR haben wird. Da es sich um eine Direktversicherung (nach dem Betriebsrentengesetz) handelt, kann ich leider erst Anfang November 2017 über das Geld verfügen. Das geliehene Geld würde ich spätestens zu diesem Zeitpunkt, einschl. Zinsen zurückzahlen. Sämtliche Unterlagen können Sie selbstverständlich einsehen. Ich bräuchte das Geld jetzt, um meine Pläne noch verwirklichen zu können. November 2017 wäre mir zu spät, da ich dann wahrscheinlich nicht mehr die Kraft und den Willen habe. - dann nützt mir das Geld auch nicht mehr viel. Ich fragehier also nicht nach einem Geschenk, sondern möchte das Geld zurückzahlen. Vielleicht geben Sie sich ja einen Ruck und helfen mir weiter - ich bräuchte noch eine Chance in meinem Leben.

Danke im Voraus

Morgen,

wird aber ne Teure anzeige in der einer Zeitung, bie so viel Zeilen.

Es gibt Anbieter die Kredite von Privat an Privat vermitteln, z.b. smava oder auxmoney. Weiter anbieter spuckt dir die Suchmaschine aus.

Hallo,

eine Direktversicherung kann man nicht beleihen!

Was würde es bringen, der Privatmann der Ihnen darauf Geld zahlen würde, hätte keine Sicherheit.

Wenn Sie nächste Woche durch einen Unfall ums Leben kommen,
bekäme Ihre Ehefrau die Auszahlung aus der Direktversicherung und niemand anders.

Gruß

Guten Tag,

auf den ersten Blick hat „Merger“ ja Recht.
Jedoch kann man ein unwiderrufliches Bezugsrecht verfügen - das hat mir die LV-Gesellschaft (auf Nachfrage) schriftlich bestätigt.

Zu den Kreditanbietern im Internet und wo auch immer: Dort werden immer Kredite mit monatlichen Raten angeboten oder vermittelt, sind daher für mich nicht brauchbar, da ja in diesem Fall das Geld auf einmal zurückgezahlt werden soll.

Viele Grüße

Hallo,

ich gehe jetzt einmal von einer Arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung aus.
Dazu nachfolgende Bedingungen lesen:

(2) Für den Todesfall sind gegebenenfalls versicherte
Leistungen an die hinterbliebenen Personen in nachstehender
Rangfolge zu zahlen
an:

a) den überlebenden Ehepartner, mit dem/der die
versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes verheiratet
war bzw. den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
(LPartG),
b) Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und
Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gleichen Teilen.
c) den überlebenden Lebensgefährten, mit dem/der die
versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes in einer auf
Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft gelebt hat,
vorausgesetzt, die versicherte Person hat diesen Lebenspartner
der Versicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls
mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum schriftlich
benannt. Unter einer auf Dauer angelegten häuslichen
Gemeinschaft ist ein gemeinsamer Wohnsitz und eine
gemeinsame Haushaltsführung zu verstehen. Diese ist
gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.
d) Dritte, wenn sie von der versicherten Person namentlich
benannt wurden. Dabei bleibt die Todesfallleistung
jedoch auf den gemäß § 150 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) von der Aufsichtsbehörde festgelegten
Höchstbetrag (z.Zt. 8.000 Euro) für gewöhnliche
Beerdigungskosten begrenzt (sog. Sterbegeld). Wurde
niemand benannt, dann wird diese Todesfallleistung an
die Erben der versicherten Person gezahlt. Der Vertrag
endet dann.
(3) Die Bezugsberechtigung erstreckt sich auch auf die
Überschussanteile.

Gruß

Hallo Merger,

erst einmal danke für Deine ausführliche Antwort.
Sorry, ich bin leider nicht früher dazu gekommen mich zu kümmern.

Ich habe mal die Stellen, zu denen ich gerne Deine Meinung erfahren möchte, nummeriert (#xyz) - dann ist ein Beantworten sicherlich etwas einfacher.

Wo Du die von Dir zitierten Bedingungen entnommen hast weiß ich nicht. (#1)

Deshalb habe ich mal meine allerersten Unterlagen durchgesehen - da gibt es die Ziffern (2) a) b) c) d) und (3) in dieser Form nicht.

Gefunden habe ich die „ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE KAPITALBILDENDE LEBENSVERSICHERUNG“ und dann eine „Zusatzvereinbarung“.
In der steht unten, ziemlich klein geschrieben: „AL 831 f, 3.92 - Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung“.

Somit ist Deine erste Annahme schon mal richtig, wenn denn „Gehaltsumwandlung“ mit „arbeitnehmerfinanziert“ gleichzusetzen ist. (#2) Das wird wohl so sein - ich kenne mich bloß mit der Bedeutung dieser Begriffe nicht so aus.

Hier mal der komplette Inhalt der Zusatzvereinbarung:
"_Im Hinblick auf das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ gilt folgende Vereinbarung:

Für alle Ansprüche aus dieser Direktversicherung ist der versicherte Arbeitnehmer unwiderruflich bezugsberechtigt. Er
kann bestimmen, an wen für den Fall seines Todes die Versicherungsleistung zu zahlen ist.

Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist ausgeschlossen.

Die anfallenden Gewinnanteile werden zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet und zusammen mit dieser
ausgezahlt.

Es wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Bei-
träge vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) entrichtet worden sind.

Der Arbeitnehmer hat gemäß § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung das Recht, die Ver-
sicherungsleistung aus dieser betrieblichen Altersversorgung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch zunehmen,
wenn er die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bezieht.

Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem Geschäftsplan der Agrippina Lebensversicherung Aktiengesellschaft. Der Arbeitnehmer hat nach Vollendung des 59. Lebensjahres das Recht, die Höhe der Versicherungsleistung bei der Agrippina zu erfragen.

Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so dürfen weder die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, noch aufgrund einer Kündigung des Versicherungs-
vertrages der Rückkaufswert in Anspruch genommen werden._
"

Fazit (bis hier): ich bin zwar unwiderruflich bezugsberechtigt, kann aber bestimmen, an wen für den Fall meines Todes die Versicherungsleistung zu zahlen ist! Das müsste ja auch unwiderruflich möglich sein. Oder? (#3)

Jedoch habe ich vor ca. 3 Wochen (aufgrund meiner Nachfrage) von der Zurich LV, welche ja „Nachfolger“ für die Agrippina ist, folgende Auskünfte erhalten (nur die relevanten Passagen).

  • Im Anschreiben:
    "_[…] Sie möchten ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen.
    Die Unwiderruflichkeit Ihrer Bestimmung bewirkt, dass Sie Leistungen aus dem Vertrag nicht mehr an sich, sondern nur noch an den Bezugsberechtigten verlangen können. Die Versicherung gehört dann zum Vermögen des Begünstigten, d.h. er kann über seine Ansprüche verfügen, sie insbesondere abtreten und verpfänden.
    Stirbt er vor Eintritt des Versicherungsfalles, treten seine Erben an seine Stelle.

Das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages, zur Beitragsfreistellung oder zu anderen Willenserklärungen verbleibt jedoch bei Ihnen als Versicherungsnehmer. Willenserklärungen unserer Gesellschaft gehen ebenfalls an Sie.

Bitte reichen Sie uns Ihre Willenserklärung schriftlich ein._ […]"

  • In der Anlage:
    "_[…] Versicherung Nr.: xxxxxx VN: (Mein Name) VP: (Mein Name)

Die Leistungen der Gesellschaft sollen erhalten:
wenn der Versicherte den Ablauftermin erlebt (Erlebensfall):
_____________________________________________________________

wenn der Versicherte vor dem Vertragsablauf stirbt (Todesfall):
_____________________________________________________________

Ort/Datum Unterschrift des Versicherungsnehmers

Anmerkung: Die begünstigten Personen bitte einzeln namentlich bezeichnen. Die Angabe des Geburtsdatums ist erwünscht. Werden mehrere Personen für einen Leistungsfall begünstigt, so muß angegeben werden, ob diese Personen nacheinander (also erst nach dem Tode des Vorhergenannten) oder zugleich
(ggf. mit welchen Anteilen) begünstigt sein sollen.
Die Erklärung kann, solange die Leistung nicht fällig geworden ist, widerrufen werden. Soll die Begünstigung u n w i d e r r u f l i c h sein, so ist das auf der Erklärung besonders zu vermerken._
"

So, da ist doch was schiefgelaufen. Das widerspricht doch eindeutig der Zusatzvereinbarung - oder? (#4)
Falls ja, stellt sich die Frage, wie sich die Zurich LV verhalten wird.
Wird sie eine u n w i d e r r u f l i c h e Begünstigung akzeptieren? (#5) Das müsste sie dann doch wohl schriftlich bestätigen müssen? (#6)
Angenommen, das würde da so „durchlaufen“, wäre das ja für den Todesfall in Ordnung. Oder siehst Du das anders? (#7)
Wenn ich das richtig verstanden habe, könnte jedoch ich im Erlebensfall die Begünstigung anfechten. (#8)

Bin schon auf Deine Antwort gespannt.

Danke im voraus
lord-steven