Hallo Ralph,
Ja eben, das meinte ich. Wenn man also
bei juris unter „Beschneidung“ sucht,
dann spuckt das auch alle Urteile nach
Ausländerrecht aus.
Ich möchte nicht besserwisserisch sein, denn der rechtswissentschaftliche Bereich ist mir nicht vertraut, aber es gibt doch einen imensen Unterschied zwischen Beschneidungen. So nennt man die Beschneidung von Juden und Moslems auch eben Beschneidung, und hier gibt es auch genügend Urteile (erzählen mir meine Fachbücher), in welchen es um unkorrekte Eingriffe geht. Das, was hier gemeint ist, nennt man Genitalverstümmelung von/an Frauen, denn auch hier muß man bedenken, daß dies auch an Männern stattfinden kann bzw. stattfindet. Aber das ist erstens nicht mein Gebiet und zweitens tun das die meisten Männer wenn dann freiwillig bzw. verletzen sich selten schwer (außer Selbstkastraten, aber das geht hier echt zu weit).
Was ich meine: Wenn man nach Beschneidung sucht (in normalen Suchmaschinen - altavista - yahoo), dann finden sich zig Seiten mit männlichen Beschneidungen, aber sehr wenige mit Genitalverstümmelungen von/an Frauen, und die wenigen findet man kaum aus der Masse der anderen heraus.
Also vermute ich mal, das wenn man in juristischen Indizes suchen läßt, man auch hier eher unter Genitalverstümmelung, als unter Beschneidung weiter kommen würde.
Rein praktisch sehe ich die Sache so. In
diesen Ländern entkommt ein Mädchen der
Beschneidung nur, wenn sie flieht - und
zwar bei Nacht und Nebel und möglichst
weit weg. Ein Antrag nach § 30 AuslG bei
der deutschen Botschaft mit der
entsprechenden Wartezeit und der Klage
bei einem deutschen Verwaltungsgericht
(welches, habe ich nicht nachgeschaut)
verbietet sich. Das Mädchen taucht also
irgendwann in Deutschland auf (wird
aufgegriffen?) und stellt den Antrag.
Natürlich hat sie keine Ahnung von § 30
AuslG, ihr einziges Wort, daß sie in
Deutsch beherrscht, ist „Asyl“. Und nun
guck’ Dir mal die Gemeinheit in § 30 Abs.
5 AuslG an.
Was steht denn in diesem Paragraphen?
Es bleibt also lediglich ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4
AuslG. Ach ja, der erste Tip, den sie in
Deutschland bekommen hat, ist, ihren Paß
zu verbrennen, damit die deutschen
Behörden nicht wissen, wohin sie
abschieben können. Wenn Du die Wahl
hättest, zwischen Paßverbrennung und
deutschem Verwaltungsverfahren, welchen
Weg würdest Du wählen? Der dritte Weg
ist, einen Deutschen zu heiraten. Und
deswegen vermute ich, daß es wegen
Beschneidung noch keinerlei Urteile gibt.
Siehe letzes Posting, in welchem ich darzustellen versucht habe, das es bestimmt Urteile gibt, nur halt keine, in denen Asyl gewährt worden wäre.
Sollte ich mich irgendwie geirrt haben,
weil das nicht mein Spezialgebiet ist,
freue ich mich auf ein Posting. Ich finde
das höchstinteressant.
Solltest Du Fragen zu diesem Thema haben, dann frage mich ruhig, denn außer der rechtlichen Seite bin ich mitlerweile gut bewandert in der Problematik.
Nach der Lektüre von „Vergewaltigung von Frauen als Asylgrund“ kann ich auch bestimmt noch mehr auch zu der rechtlichen Seite hier beisteuern, falls das von Interesse sein sollte.
Erstmal vielen Dank an Dich, Ralph, und auch an alle anderen, die mich bei meinen Fragen unterstütz haben und mir helfen wollten,
bis denne,
Bernd