Hallo,
ich bräuchte einmal einen Übersetzer für Amtsdeutsch in „normales Deutsch“. Es geht in unten geschilderten Fall um Rückübertragungs-ansprüche bzgl der ehemaligen DDR bzw. um eine Klage gegen einen Feststellungsbescheid.
Unten geschilderte Person X hat keinen Anwalt und sich bisher um alles selbst gekümmert. Jetzt ist Sie aber mit Ihrem Latein am Ende.
Die Person X brächte nun einen Übersetzer für das Amtsdeutsch in nachfolgendem Schreiben. Super wäre es wenn Ihr zu jedem Absatz eine kurze Erklärung hättet. Interessant ist vor allem die Sache mit der Rücknahme der Klage bzw. den Kosten. Welche Möglichkeiten hat den nun eigentlich Person X. Wie soll sie sich verhalten ?
Danke für die Mühe
Albert
Auszug aus einem Schreiben vom Gericht:
…das vorliegende Klageverfahren steht im Laufe diesen Jahres zur Terminierung für die mündliche Verhandlung vor der Kammer an.
Zur Vermeidung unnötiger Kosten möchte ich Sie allerdings auf folgendes hinweisen:
Da die Klage vor dem 1.Juni 2004 erhoben worden war, ist noch das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Kostenrecht weiter anzuwenden. Dementsprechend kann die Klage noch gerichtsgebührenfrei zurückgenommen werden.
Nach dem gegenwärtigen Sachstand sind die Erfolgsaussichten Ihrer Klage negativ einzuschätzen.
Die einjährige Rücknahmefrist des §48 Abs. 4 VwVfG ist unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingehalten worden. Von dieser Regelung abgesehen, wäre der Beklagte an einer Rücknahme nur durch eine Verwirkung dieses Rechts gehindert gewesen. Dafür spricht jedoch nichts.
Im übrigen kann im Rahmen dieses Schreibens nicht auf alle Einzelheiten eingegangen werden.
Die Höhe der Kosten des Rechtsstreits wird maßgeblich durch den hier nach § 13 GKG a.F. festzusetzenden Streitwert bestimmt. Dieser richtet sich nach dem Inhalt des Klagebegehrens, d.h. danach, welche behördlichen Maßnahme mit der Klage erreicht werden soll.
Sofern über die Klage durch urteil entschieden werden muss können durchaus Gerichtskosten in vierstelliger Höhe entstehen.
Anders als eine mündliche Verhandlung vor der Kammer würde die Durchführung eines Erörterungstermins vor einem Richter (Berichterstatter der Kammer) einer gerichtskostenfreien Rücknahme nicht entgegenstehen.
Ein solcher Termin könnte im XXXXX stattfinden.
Bitte teilen Sie uns bis zum XXXX mit, ob Sie an der Durchführung eines Erörterungstermins interessiert sind. ggfs. auch, an welchen Tagen sie im XXX verhindert wären.