Suche Übersetzer von Amtsdeutsch !

Hallo,
ich bräuchte einmal einen Übersetzer für Amtsdeutsch in „normales Deutsch“. Es geht in unten geschilderten Fall um Rückübertragungs-ansprüche bzgl der ehemaligen DDR bzw. um eine Klage gegen einen Feststellungsbescheid.
Unten geschilderte Person X hat keinen Anwalt und sich bisher um alles selbst gekümmert. Jetzt ist Sie aber mit Ihrem Latein am Ende.
Die Person X brächte nun einen Übersetzer für das Amtsdeutsch in nachfolgendem Schreiben. Super wäre es wenn Ihr zu jedem Absatz eine kurze Erklärung hättet. Interessant ist vor allem die Sache mit der Rücknahme der Klage bzw. den Kosten. Welche Möglichkeiten hat den nun eigentlich Person X. Wie soll sie sich verhalten ?

Danke für die Mühe
Albert

Auszug aus einem Schreiben vom Gericht:

…das vorliegende Klageverfahren steht im Laufe diesen Jahres zur Terminierung für die mündliche Verhandlung vor der Kammer an.

Zur Vermeidung unnötiger Kosten möchte ich Sie allerdings auf folgendes hinweisen:

Da die Klage vor dem 1.Juni 2004 erhoben worden war, ist noch das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Kostenrecht weiter anzuwenden. Dementsprechend kann die Klage noch gerichtsgebührenfrei zurückgenommen werden.

Nach dem gegenwärtigen Sachstand sind die Erfolgsaussichten Ihrer Klage negativ einzuschätzen.

Die einjährige Rücknahmefrist des §48 Abs. 4 VwVfG ist unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingehalten worden. Von dieser Regelung abgesehen, wäre der Beklagte an einer Rücknahme nur durch eine Verwirkung dieses Rechts gehindert gewesen. Dafür spricht jedoch nichts.

Im übrigen kann im Rahmen dieses Schreibens nicht auf alle Einzelheiten eingegangen werden.

Die Höhe der Kosten des Rechtsstreits wird maßgeblich durch den hier nach § 13 GKG a.F. festzusetzenden Streitwert bestimmt. Dieser richtet sich nach dem Inhalt des Klagebegehrens, d.h. danach, welche behördlichen Maßnahme mit der Klage erreicht werden soll.

Sofern über die Klage durch urteil entschieden werden muss können durchaus Gerichtskosten in vierstelliger Höhe entstehen.

Anders als eine mündliche Verhandlung vor der Kammer würde die Durchführung eines Erörterungstermins vor einem Richter (Berichterstatter der Kammer) einer gerichtskostenfreien Rücknahme nicht entgegenstehen.
Ein solcher Termin könnte im XXXXX stattfinden.

Bitte teilen Sie uns bis zum XXXX mit, ob Sie an der Durchführung eines Erörterungstermins interessiert sind. ggfs. auch, an welchen Tagen sie im XXX verhindert wären.


Auszug aus einem Schreiben vom Gericht:

…das vorliegende Klageverfahren steht im Laufe diesen
Jahres zur Terminierung für die mündliche Verhandlung vor der
Kammer an.

Zur Vermeidung unnötiger Kosten möchte ich Sie allerdings auf
folgendes hinweisen:

Da die Klage vor dem 1.Juni 2004 erhoben worden war, ist noch
das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Kostenrecht weiter
anzuwenden. Dementsprechend kann die Klage noch
gerichtsgebührenfrei zurückgenommen werden.

Das alles heißt nur, wenn du dein Klage zurücknimmst, mußt du bislang nichts zahlen, wenn du sie später nach einer Verhandlung zurücknimmst dagegen schon (siehe §§ 174 VwgO i.V.m. §269 ZPO). In der Sache heißt Klagerücknahme, daß du aufgibst, Totalrückzug.

Nach dem gegenwärtigen Sachstand sind die Erfolgsaussichten
Ihrer Klage negativ einzuschätzen.

Das heißt im Klartext: Lassen sie es sein. Wir haben ihre Sache annäherend durchgeprüft und wünschen nicht weiter damit beläsigt zu werden. Hier stapeln sich auch noch andere Akten.

Die einjährige Rücknahmefrist des §48 Abs. 4 VwVfG ist unter
Berücksichtigung der Rechtssprechung des
Bundesverwaltungsgerichts eingehalten worden. Von dieser
Regelung abgesehen, wäre der Beklagte an einer Rücknahme nur
durch eine Verwirkung dieses Rechts gehindert gewesen. Dafür
spricht jedoch nichts.

Dito: einzig neuer Aspekt ist der Hinweis auf den Verwirkungseinwand (§242 BGB). Wenn deine Ansprüche verwirkt - (Klage verschlafen und Vertrauen in Gegenseite darauf erweckt, dass man weiterschläft)- Lange Zeit gepennt und ), wäre keine Klagerücknahme möglich, da die Gegenseite eventuell ein Interesse an einer rechtskräftigen Feststellung über die Verwirkung hätte.

Im übrigen kann im Rahmen dieses Schreibens nicht auf alle
Einzelheiten eingegangen werden.

Die Höhe der Kosten des Rechtsstreits wird maßgeblich durch
den hier nach § 13 GKG a.F. festzusetzenden Streitwert
bestimmt. Dieser richtet sich nach dem Inhalt des
Klagebegehrens, d.h. danach, welche behördlichen Maßnahme mit
der Klage erreicht werden soll. Sofern über die Klage durch urteil entschieden werden muss :können durchaus Gerichtskosten in vierstelliger Höhe :entstehen.

HIer wird nochmal mit der Kostenlast gedroht. Der Ri. will dir sagen, nehmen sie die Klage zurück, das ist wenigstens umsonst, wenn sie den Apparat weiter in Anspruch nehmen, und ich hier auch noch ein Urteil schreiben muß, obwohl sie sowieso verlieren, müssen sie eben dafür zahlen. Als Gegenstandswert nehme an, dass das der Wert des Grundstückes ist, um das es geht (annährungsweise). Dann google dir im internet nen Prozeßkostenrechner und schau nach wieviel auf dich zukommt.

Anders als eine mündliche Verhandlung vor der Kammer würde die
Durchführung eines Erörterungstermins vor einem Richter
(Berichterstatter der Kammer) einer gerichtskostenfreien
Rücknahme nicht entgegenstehen.
Ein solcher Termin könnte im XXXXX stattfinden.

Das ist ein Angebot. Es heißt. Sie verlieren sowieso. Glauben sie es mir. Wenn sie es mir nicht glauben, gehen sie zu dem Erörterungstermin da werden ich es ihnen dann erklären, bzw. sicherstellen, daß sie die Klage zurücknehmen und kursorisch darlegen, warum sie verlieren.

Bitte teilen Sie uns bis zum XXXX mit, ob Sie an der
Durchführung eines Erörterungstermins interessiert sind. ggfs.
auch, an welchen Tagen sie im XXX verhindert wären.

Naja, wenn dich interessiert, warum du verlierst, mache einen Erörterungstermin aus, dass ist bislang kostenmäßig am günstigsten und der Ri. wird dir einige weihvolle Worte sagen.

Mfg A.