Hallo,
man muss hier zwischen der Funktion des „öffentlichen“ Gebäudes und dem hieran bestehenden Eigentum und somit dem Hausrecht unterscheiden.
Die Frage, was in einem „öffentlichen Gebäude“, also zB. einer Behörde, Gericht, Rathaus, etc. erlaubt ist, wird einerseits durch den Zweck des Gebäudes bestimmt und andererseits durch das private Hausrecht des Eigentümers.
Die Regel ist einfach: Betrete ich ein öffentliches Gebäude und nehme dort Handlungen vor, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der dort ausgeübten öffentlichen Aufgabe stehen (Antrag stellen, Informationen einholen, etc.), so wird die Frage, was erlaubt und was nicht erlaubt ist, durch öffentliche Vorschriften geregelt, welche für die Funktion gelten (also Aufgaben und Pflichten des Einwohnermeldeamtes, des Ordnungsamtes, der Straßenverkehrsbehörde, ect.).
Ist dies aber nicht der Fall, so lebt das ganz normale Hausrecht, welches der privatrechtliche Eigentümer oder der privatrechtliche Mieter (viele Gebäude werden ja von der Stadt angemietet, um dort ihre Behörde unterzubringen) innehat wieder auf.
Und hieraus ergibt sich wohl auch die Antwort auf die Frage:
Möchte ich in einem öffentlichen Gebäude Werbung machen, und hierbei handelt es sich wohl ziemlich sicher nicht um eine Tätigkeit, welche mit der Inanspruchnahme der Behörde zusammenhängt, so hängt dies von der Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ab und unterscheidet sich hierbei in keiner Weise von der Frage, ob ich dies in Gebäuden von privaten Eigentümern oder Mietern machen darf (da es ja rechtlich keinerlei Unterschied ist, ob eine Stadt oder ein Privatmensch Mieter oder Eigentümer ist).
Stimmt der Eigentümer oder Mieter dem also zu, kann ich Werbung machen, ansonsten nicht.
Gruß
Dea
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