Suizid oder Unfall - Wer zahlt?

Hallo liebe WWW-Gemeinde!
Lasst uns folgenden Fall annehmen:
Ein Mann kommt bei einem Verkehrsunfall als Fußgänger ums Leben. Der Unfall ereignete sich trotz kilometer- weiter Sicht des Autofahrers.
Es wurden danach polizeiliche Ermittlungen wg. Suizid
durchgeführt.
Nun meine Frage: Ist eine bestehende Haftpflicht-versicherung des Toten zur Regelung des Schadens am
Unfallauto verpflichtet?
Aus pers. Gründen möchte ich nicht viel mehr preisgeben. Vielleicht kann hier eine Experte einen
Rat geben. Auf Nachfrage Genaueres!

Hallo!
Die Antwort auf diesen etwas ungewöhnlicheren Fall lautet ganz einfach:

Nein, denn weder Vorsatz, noch bedingter Vorsatz sind über die Haftpflichtversicherung versichert und man kann mindestens von einem bedingten Vorsatz ausgehen, wenn jemand billigend in Kauf nimmt, daß anläßlich seines Selbstmordes Fahrzeuge von Autofahrern in Mitleidenschaft gezogen werden.
Nichtsdestotrotz ist der Selbstmörder selbst aus evtl. übriger Maße zum Ersatz des Schadens nach § 823 BGB verpflichtet. Dumm nur, wenn er nichts hatte.

Gruß
Christoph Mittler

Hallo auch!

Eine Haftpflichtversicherung entschädigt nur Schäden bei einem Dritten, dass heißt das eigene Fahrzeug ist aussen vor.

Suizid ist eine vorsätzliche Tat. Vorsatz ist nicht versicherbar, somit würde keine Ersatzpflicht des Versicherers bestehen.

Gruß
Chris

Die Haftpflicht des Toten muss sich mit dem Schaden befassen - allerdings kann es auch sein, dass nach der Prüfung festgestellt wird, dass kein Verschulden vorliegt und sie dann auch nicht leisten muss.
MfG
Dr.Schamberger

Hallo,
da habt Ihr eine sehr interessante Frage, die aber meiner Ansicht nach ohne weitere Hintergundinfos nicht definitiv beantwortet werden kann.
Allgemein würde ich sagen:
Bevor man über den Versicherungsschutz sprechen kann, ist die Haftungsfrage zu klären. Haftung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der „Verursacher“ schuldhaft gehandelt oder unterlassen hat.
Meiner Meinung nach kann man dies bei einem Suizid durchaus unterstellen. Das würde bedeuten, der Fußgänger muss den Schaden am Fahrzeug übernehmen.
Nun kommt die Privat-Haftpflicht ins Spiel, die ja dann stellvertretend einspringt.
ABER: Hier ist generell ein Ausschluss bei vorsätzlichen Handlungen vereinbart.
Wenn also der Fußgänger den Fahrzeugschaden vorsätzlich herbeigeführt hat ist der Versicherer leistungsfrei. Dies trifft möglicherweise wohl auch deshalb zu, weil er das schädigende Ereignis zumindest billigend in Kauf genommen hat (bei einem Fenstersprung auf ein fahrzeug wäre das vielleicht anderst zu beurteilen, wie wenn jemand in ein fahrendes Fahrzeug läuft).
Was natürlich dessen Verpflichtung zum Schadenersatz nicht aufhebt.
Nun würde meiner Meinung nach zu klären sein, ob der Anspruch gegen den Fußgänger auf eventuelle Erben übergeht; hier muss ich aber für heute meine Segel streichen.
Ich hoffe, ich habe Euch trotzdem ein wenig helfen können.
Wenn Ihr wollt, kann ich mich da aber bei Experten aus der Schadenabteilung eines Versicherers erkundigen, weil ich vermute, dass so ein Fall bereits richterlich entschieden ist; gebt einfach Bescheid.
Jürgen Glaser

Hallo und guten Tag,

wenn es ein Suizid war, dann ist die Sache sonnenklar, die private Haftpflicht zahlt auf keinen Fall. Ein Suizid kann schließlich nur vorsätzlich begangen, bzw. ausgeführt werden. Und bei Vorsatz ist jeglicher Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern es aber ein klassischer Unfall war, kann die Sache anders aussehen. Ein evtl. entstandener Schaden kann ggf. zivilrechtlich geltend gemacht werden. Auf jeden Fall muss aber erst die strafrechtliche Seite abgeklärt werden, d.h. die Schuldfrage muss geklärt, und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft müssen abgeschlossen sein.
Ob aber eine solche Vorgehensweise moralisch vertretbar ist, möchte ich hier nicht bewerten.

Mit freundlichen Grüßen

H. Heydeck
Versicherungsmakler

Hallo,

mit Recht kenne ich mich leider nicht aus.
Suchen Sie sich am besten Rechtssicherheit bei einem Anwelt.

mit freundlichen Grüßen
Johanna

Hallo liebe WWW-Gemeinde!
Zunächst vielen Dank für Eure Antworten. Mir ist jetzt klar, dass ich noch ergänzende Umstände mitteilen muss.

  • Der Getötete befand sich in einem Pflegeheim und stand unter Betreuung.
  • Ein Amtsgericht hat am Tag seines Todes die Unterbringung in ein „geschlossene“ Abteilung angeordent und auch dem Pflegeheim mitgeteilt. Offenbar wurde die Anwordnung vom Pflegeheim aber nicht befolgt bzw. umgesetzt!

Wie schaut’s dann rechtlich mit „Vorsatz“ aus. Kann ein „entmündigter“ Vorsatz begehen?
Bzw. Wie stellt sich nun bei Euch, liebe WWWler,
dieser neue Blickwinkel dar?
Übrigens bin angenehm überrascht, mit welcher Geschwindkeit hier geantwortet wird. Aber auch die Mühewaltung Eurerseits ist klasse!

Hallo liebe WWW-Gemeinde!
Zunächst vielen Dank für Eure Antworten. Mir ist jetzt klar, dass ich noch ergänzende Umstände mitteilen muss.

  • Der Getötete befand sich in einem Pflegeheim und stand unter Betreuung.
  • Ein Amtsgericht hat am Tag seines Todes die Unterbringung in ein „geschlossene“ Abteilung angeordent und auch dem Pflegeheim mitgeteilt. Offenbar wurde die Anwordnung vom Pflegeheim aber nicht befolgt bzw. umgesetzt!

Wie schaut’s dann rechtlich mit „Vorsatz“ aus. Kann ein „entmündigter“ Vorsatz begehen?
Bzw. Wie stellt sich nun bei Euch, liebe WWWler,
dieser neue Blickwinkel dar?
Übrigens bin angenehm überrascht, mit welcher Geschwindkeit hier geantwortet wird. Aber auch die Mühewaltung Eurerseits ist klasse!.

Hallo liebe WWW-Gemeinde!
Zunächst vielen Dank für Eure Antworten. Mir ist jetzt klar, dass ich noch ergänzende Umstände mitteilen muss.

  • Der Getötete befand sich in einem Pflegeheim und stand unter Betreuung.
  • Ein Amtsgericht hat am Tag seines Todes die Unterbringung in ein „geschlossene“ Abteilung angeordent und auch dem Pflegeheim mitgeteilt. Offenbar wurde die Anwordnung vom Pflegeheim aber nicht befolgt bzw. umgesetzt!

Wie schaut’s dann rechtlich mit „Vorsatz“ aus. Kann ein „entmündigter“ Vorsatz begehen?
Bzw. Wie stellt sich nun bei Euch, liebe WWWler,
dieser neue Blickwinkel dar?
Übrigens bin angenehm überrascht, mit welcher Geschwindkeit hier geantwortet wird. Aber auch die Mühewaltung Eurerseits ist klasse!..

Hallo liebe WWW-Gemeinde!
Zunächst vielen Dank für Eure Antworten. Mir ist jetzt klar, dass ich noch ergänzende Umstände mitteilen muss.

  • Der Getötete befand sich in einem Pflegeheim und stand unter Betreuung.
  • Ein Amtsgericht hat am Tag seines Todes die Unterbringung in ein „geschlossene“ Abteilung angeordent und auch dem Pflegeheim mitgeteilt. Offenbar wurde die Anwordnung vom Pflegeheim aber nicht befolgt bzw. umgesetzt!

Wie schaut’s dann rechtlich mit „Vorsatz“ aus. Kann ein „entmündigter“ Vorsatz begehen?
Bzw. Wie stellt sich nun bei Euch, liebe WWWler,
dieser neue Blickwinkel dar?
Übrigens bin angenehm überrascht, mit welcher Geschwindkeit hier geantwortet wird. Aber auch die Mühewaltung Eurerseits ist klasse!..

Hallo liebe WWW-Gemeinde!
Zunächst vielen Dank für Eure Antworten. Mir ist jetzt klar, dass ich noch ergänzende Umstände mitteilen muss.

  • Der Getötete befand sich in einem Pflegeheim und stand unter Betreuung.
  • Ein Amtsgericht hat am Tag seines Todes die Unterbringung in ein „geschlossene“ Abteilung angeordent und auch dem Pflegeheim mitgeteilt. Offenbar wurde die Anwordnung vom Pflegeheim aber nicht befolgt bzw. umgesetzt!

Wie schaut’s dann rechtlich mit „Vorsatz“ aus. Kann ein „entmündigter“ Vorsatz begehen?
Bzw. Wie stellt sich nun bei Euch, liebe WWWler,
dieser neue Blickwinkel dar?
Übrigens bin angenehm überrascht, mit welcher Geschwindkeit hier geantwortet wird. Aber auch die Mühewaltung Eurerseits ist klasse!..

meine ANtwort gilt unverändert
mfG
Dr.Schamberger

Die private Haftpflicht müsste hier eingreifen, sofern einem Dritten ein Schaden entstanden ist! Ist dies geschehen?
glück auf
pe sturm

Hallo,

leider steckt hier der Teufel wirklich im Detail…

Ich gehe davon aus, dass bei Ihrer Annahme der Fußgänger in suizidaler Absicht vors Auto gelaufen ist und nun ein Schaden am Fahrzeug entstanden ist.

Grundsätzlich ist im Rahmen der Haftpflichtversicherung Vorsatz immer ausgeschlossen. Da der Fußgänger vorsätzlich vor das Auto gelaufen ist, ist die Deckung tatsächlich diskussionsfähig.

Um in die Deckung zu kommen, sollte dargelegt werden, dass der Fußgänger zwar vorsätzlich auf die Strasse gelaufen ist, aber nicht mit dem Ziel das Fahrzeug zu schädigen. Außerdem kann man regelmäßig davon ausgehen, dass eine Person kurz vor einem Suizid in einem geistigen Ausnahmezustand ist und daher der Vorsatz grundsätzlich in Frage zu stellen ist.

Leider kann ich hier im Moment auch nicht mehr dazu sagen. Ich weiß aber, dass es zu dem Thema „Suizid und Versicherungsschutz“ reichlich Rechtssprechung gibt. Meist geht es hierbei zwar um Lebensversicherungen, die Fragestellung ist aber immer diesselbe: Vorsatz ja oder nein.

Evtl. können Sie ja Rechtssprechung recherchieren.

Hoffe ich konnte trotzdem ein wenig helfen.

Viele Grüße
Nancy

Hallo peterundsoehne,

bei Vorsatz (und als solcher gilt Suizid) ist die Haftpflichtversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei, muss also nicht zahlen.
Viele Grüße, Barbara

Hallo,

für die private Haftpflichtversicherung ist es nicht relevant ob der Versicherte unter Betreuung oder gar unter Vormundschaft stand, wenn eindeutig ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegt, so wird sie wohl ihre Haftung anerkennen. Allerdings keine vorsätzliche Handlung.

Aber jetzt geht die Frage der Haftung ins Juristische und kann nach meiner Meinung nur durch einen Fachanwalt geprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Heydeck
Versicherungsmakler

Hallo,
diese neuen Informationen sind sicherlich hilfreich, um die Angelegenheit weiter beurteilen zu können; ich denke aber, dass das nun ein sehr spezielles rechtliches Problem ist, und da muss ich mich ausklinken. Eine Meinung habe ich aber trotzdem, bzw. will einige Punkte zu bedenken geben:
Betreuung heißt ja Verlust der Geschäftsfähigkeit, damit ist die Schuldfähigkeit meines Wissens nicht angesprochen, was die Situation nicht ändern würde.
Wichtig sind wahrscheinlich die Gründe für die richterlicher Unterbringungsanordnung. Hat dies eventuell mit der Zurechnungsfähigkeit der Person zu tun? Deren Grad ist ja entscheidend dafür, ob die Person überhaupt haften muss oder nicht.
Es könnte also sein, dass das Pfegeheim hier in der Haftung sein könnte, wobei sich hier sicherlich wieder die Frage stellt, wer, wann, was wusst.
Tut mir leid, das ich Euch hier nicht erschöfend Auskunft geben kann, hoffe aber, dass ich Euch trotzdem ein wenig helfen konnte.
Jürgen Glaser

Hallo WWW,
also ich denke mal, da hast Schwierigkeiten, solang die Versicherung keinen Beweis hat, das es kein Suizid war. Also Experte bin ich nicht, nur gesunder Menschenverstand. Denn die Versicherer sind nur solang akzeptiert bis sie einen Schaden melden!
Ich wünsch dir jedenfalls viel Glück.
LG