'Supermarkt'-Fall

Hallo, Huygens2004

ich sehe das laienhaft so:

  • der Einkaufswagen wurde von A gemietet (Münze/ Pfand)
    egal, was sich in dem Einkaufswagen befindet, die Nutzung steht damit A zu
  • wenn B den Einkaufswagen an sich nimmt, begeht er einen Diebstahl
    (unabhängig von dem Inhalt des Einkaufswagens)

Vergleichbar vielleicht mit dem Diebstahl eines Mietwagens (Automobil).

-> A kann m.E. die Herausgabe des Einkaufswagens von B verlangen
(völlig unabhängig von dem Inhalt des Einkaufswagens)

Schwierig ist natürlich die Beweislage :wink:

Gruß
karin

womit wir wieder beim ursprünglichen Thema wären.
Klaut mir einer meinen prallgefüllten Einkaufswagen, kriegt er
eine auf die Nuss.

Und es bleibt völliger Unsinn.
Denn die Ware im Einkaufswagen gehört vor der Bezahlung nicht mal dir, genausowenig wie der Einkaufwagen dir gehört.
Der Euro ist noch nicht mal ein Pfand (spätestens seit Einführung entsprechender Plastikchips) sondern eher ein Ordnungsinstrument.

Ja, der Euro gehört dir - beweise mal dass es deiner ist! Denn er sieht aus wie meiner.

Und nun versuch mir mal eins auf die Nuss zu geben. Das wird teuer für dich.

Gruß Ivo

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Hi Joker.

Der Besitzerwerb erfordert aber bei beiden Parteien den Willen zur
Änderung der Sachherrschaft.

???

Deine Aussage ist schlicht falsch! Auch der Dieb ist spätestens nach Beutesicherung Besitzer - und meistens will der Eigentümer das nicht.

Gruss

akkon

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Nein

Um einen Anspruch geltend machen zu können, müßte A - wie
bereits unten beschrieben - zumindest Besitzer sein. Der
Besitzerwerb erfordert aber bei beiden Parteien den Willen zur
Änderung der Sachherrschaft.

Nein, eben nicht. Besitz ist ein rein tatsächliches Verhältnis. Es würde vor allem der Besitzkehr ja gar nicht bedürfen, wenn Besitz nicht ohne den Willen entzogen werden könnte.

Davon kann nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht
ausgegangen werden, denn dann hätte er keine Handhabe mehr
gegen den Besitz des Kunden, müßte ihn also in jedem Fall mit
der Ware zunächst ziehen lassen - auch ohne Übereignung an der
Kasse.

Ganz und gar nicht. Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, § 985 BGB.

Parallelen kann man auch zur strafrechtlichen Seite sehen. Das
dortige Gewahrsam ist nahezu gleich wie bzw. sogar noch enger
als der zivilrechtliche Besitz. Der Ladeninhaber hat das
Gewahrsam an allen Produkten im Geschäft, bis an der Kasse -
oder durch Verbringen in intime Sphäre (Jackentasche o.ä.) -
neues Gewahrsam begründet wird.

Das ist zwar richtig, aber du sagst selbst, dass der Gewahrsamsbegriff enger ist als der Besitzbegriff. Und das stimmt auch.

Levay

Dann verstehe ich allerdings nicht ganz, wieso meine erste
Antwort für den Müll war. Im Prinzip schreibst du das gleiche.

Notwehr geht manchmal weiter, als die Moral es zulässt.

Jemand nimmt mir etwas weg, ich wehre mich, weil ich es darf,
denn es ist Notwehr.

Kommt drauf an. Zum Beispiel ist es keine Notwehr, wenn in Wahrheit das hier für dich ausschlaggebend ist:

Ich bin sehrwohl der Auffassung, das jemand,
der mutwillig und ohne Grund fremdes Eigentum beschädigt so
eine Strafe verdient hat.

Denn durch Notwehr gerechtfertigt ist nur, wer in Kenntnis der Notwehrlage und mit Verteidigungswillen handelt.

Levay

  • der Einkaufswagen wurde von A gemietet (Münze/ Pfand)

Nein. Das ist keine Miete. Es fehlt an der Entgeltlichkeit der Benutzung.

  • wenn B den Einkaufswagen an sich nimmt, begeht er einen
    Diebstahl

Nein. Das ist kein Diebstahl. Es fehlt an der Absicht der rechtswidrigen Zueignung.

Vergleichbar vielleicht mit dem Diebstahl eines Mietwagens
(Automobil).

Nein. Ein vergleichbarer Fall (also: Täter will Auto benutzen, aber nicht behalten) ist strafbar, zwar nicht wegen Diebstahls, aber wegen
Unbefugter Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB).

Levay

Ich bin sehrwohl der Auffassung, das jemand,
der mutwillig und ohne Grund fremdes Eigentum beschädigt so
eine Strafe verdient hat.

Denn durch Notwehr gerechtfertigt ist nur, wer in Kenntnis der
Notwehrlage und mit Verteidigungswillen handelt.

ok. Wie würdest du denn reagieren, wenn du siehst wie jemand dein Auto zerkratzt? Es handelt sich dabei um eine Notwehrlage und du möchtest dein Eigentum verteidigen, welchen Verteidigungsweg wählst du?
Lasse dabei nicht ausser Betracht, das du in diesem Moment stinksauer auf den Typen bist, ist zwar rechtlich nicht relevant , aber die Emotionen kannst du nicht ganz ausschalten.
Was machst du in diesem Moment?

Gruß
Rocco

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Nein, eben nicht. Besitz ist ein rein tatsächliches
Verhältnis. Es würde vor allem der Besitzkehr ja gar nicht
bedürfen, wenn Besitz nicht ohne den Willen entzogen werden
könnte.

Wenn man meine Aussage isoliert und verallgemeinert, wie das auch in der anderen Antwort geschehen ist, stimmt das natürlich. Gegen den Willen des bisherigen Besitzers und beim Fund reicht es, dei Sache an sich zu nehmen.
Ansonsten muß der bisherige Besitz aufgegeben werden. Warum dies hier so sein sollte, bleibt aus o.g. Gründen nicht nachvollziehbar. Die bloße Möglichkeit der Einwirkung begründet keinen Besitz.

Ganz und gar nicht. Der Eigentümer kann vom Besitzer die
Herausgabe der Sache verlangen, § 985 BGB.

Eben doch. Er kann es nämlich nicht direkt durchsetzen.

Das ist zwar richtig, aber du sagst selbst, dass der
Gewahrsamsbegriff enger ist als der Besitzbegriff. Und das
stimmt auch.

Eigentlich nicht, denn da habe ich mich nicht korrekt ausgedrückt. Es gibt nur gewisse Unterschiede.
Ist also der Ladendieb kein fehlerhafter Besitzer, weil er schon Besitzer war, bevor er Dieb wurde? M.E. wird er gleichzeitig Dieb und fehlerhafter Besitzer.

ok. Wie würdest du denn reagieren, wenn du siehst wie jemand
dein Auto zerkratzt? Es handelt sich dabei um eine Notwehrlage
und du möchtest dein Eigentum verteidigen, welchen
Verteidigungsweg wählst du?
Lasse dabei nicht ausser Betracht, das du in diesem Moment
stinksauer auf den Typen bist, ist zwar rechtlich nicht
relevant , aber die Emotionen kannst du nicht ganz
ausschalten.
Was machst du in diesem Moment?

Gar nichts. Ich bin nämlich von körperlich schwacher Natur. Im Übrigen habe ich aber nichts dagegen, wenn du dem, wenn nötig, angreifst und körperlich verletzt.

Nur: Bei der Sache mit dem Einkaufswagen sehe ich das ganz, ganz anders. Es geht nicht um die rechtliche Würdigung, es geht darum, dass ich das Verhalten für inakzeptabel halte.

Levay

Ansonsten muß der bisherige Besitz aufgegeben werden. Warum
dies hier so sein sollte, bleibt aus o.g. Gründen nicht
nachvollziehbar. Die bloße Möglichkeit der Einwirkung
begründet keinen Besitz.

Das stimmt, aber die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft genügt sehr wohl. Außerdem ist der Ladeninhaber ja damit einverstanden, dass er die Sache an sich nimmt.

Man muss deswegen noch lange keinen Alleinbesitz des Kunden annehmen. Richtigerweise dürfte hier ein Besitzmittlungsverhältnis vorliegen. Damit ist der Kunde unmittelbarer (Fremd-)Besitzer und kann Besitzschutzrechte geltend machen. Denn bei der Besitzwehr und -kehr kommt es ja auf den Verlust des Besitzes beim unmittelbaren Besitzer an.

Levay

PS. Ich hatte die Idee mit dem Besitzmittlungsverhältnis selbst schon fast verworfen, aber das ist wohl die Ansicht der Literatur, vgl. NJW 2000, 2876; das nur, damit ich mich hier nicht mit fremden Lorbeeren schmücke :wink:

Hallo!

von mir aus.
Gehen wir mal vom Einkaufswagen weg, nehmen wir mal als
Beispiel einen Pkw. Sehe ich jemanden der mein Auto klauen,
beschädigen oder sonstwas will, der bekommt einen Knüppel auf
die Finger, das er nie mehr im Leben fremdes Eigentum anfasst.

Das kannst du schon deswegen nicht vergleichen, weil das dein PKW ist, während das beim Einkaufswagen nicht der Fall ist. In einer Notwehrsituation darfst du alles tun, um den Angriff abzuwehren, wie Levay schon gesagt hat, solange es das geringste in der Situation zur Verfügung stehende Mittel ist. Dagegen habe ich auch nichts weder aus juristischer noch aus moralischer Sicht.

Ist der Angriff aber abgewehrt und verprügelst du den dann noch hintendrein, weil du Reserverambo spielen möchtest, dann ist es Körpververletzung und auch moralisch nicht akzeptabel. Das gleiche würde beim Einkaufswagen gelten (wenn man überhaupt hier irgendeine Selbsthilfehandlung zulässt, was ich bezweifle, aber nicht sicher sagen kann) - willst du ihm hinten nach eine auf die Nuss geben, dann ist es Körperverletzung und das ist nicht nur aus juristischer Sicht, sondern auch aus moralischer Sicht ein wesentlich schwereres Vergehen als jemanden damit zu ärgern, dass man ihm den Einkaufswagen nimmt.

Du würdest in so einer Situation wahrscheinlich nach Hause
laufen, über das Übel der Welt klagen und dir selber die Wange
tätscheln im Gedanken was du doch für ein gesetzestreuer
Bürger bist.

Wenn dir nichts besseres einfällt…

Dann bin ich lieber Kriminell und kann mir im Spiegel aber
noch selber in die Augen sehen.

Ja ja, die übliche große Klappe, mich beeindruckt das nicht, weil ich das zu Genüge kenne.

Was machst du eigentlich, wenn jemand deiner Frau die
Handtasche klaut?
Guckst du zu und bleibst „Gesetzestreu“ oder läufst du dem
Dieb hinterher, verletzt ihn und handelst womöglich wider dem
Gesetz?

Also offensichtlich hast du die Rechtslage, die schon erklärt wurde, nicht verstanden.

Um mal zu deinem Titel zu kommen, Körperverletzung ist
bestimmt nicht lustig, zumindest nicht für den, der mein
Eigentum antastet.

…und schon gar nicht für den, der dann verurteilt wird und auch schadenersatz zahlen darf. Aber der eine ist eben gescheit genug, das so einzusehen, der andere braucht es im Urteil.

Gruß
Tom

Ergänzung
Da der Kunde also wohl tatsächlich Besitz erlangt, hat er auch ein notwehrfähiges Rechtsgut, das angegriffen wird. Darum kann auch Notwehr einschlägig sein; § 32 StGB, 227 BGB.

Problem dabei ist, dass man in Notwehr praktisch alles darf, solange es kein milderes Mittel zur Verteidigung gibt. Andererseits ist das vielleicht sogar angebracht, insbesondere dann, wenn es um eine Sache gibt, die es im Kaufhaus nur noch einmal gibt (der besonders gültige Aldi-PC oder so)

Levay

Das stimmt, aber die Erlangung der tatsächlichen
Sachherrschaft genügt sehr wohl. Außerdem ist der Ladeninhaber
ja damit einverstanden, dass er die Sache an sich nimmt.

Ich verweise dazu auf die von Dir genannte Quelle.

Man muss deswegen noch lange keinen Alleinbesitz des Kunden
annehmen. Richtigerweise dürfte hier ein
Besitzmittlungsverhältnis vorliegen. Damit ist der Kunde
unmittelbarer (Fremd-)Besitzer und kann Besitzschutzrechte
geltend machen. Denn bei der Besitzwehr und -kehr kommt es ja
auf den Verlust des Besitzes beim unmittelbaren Besitzer an.

Da das hier ohne Begründung in den Raum geworfen wird, erlaube ich mir einmal, auf die Begründung des Verfassers, der in der von Dir zitierten Quelle seine Meinung kundtut, zurückzugreifen.
Er ist der Meinung, daß dem Kunden ein Schutzbedürfnis gegenüber anderen Kunden angenommen werden muß und daher im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses ein Besitzmittlungsverhältnis vorliege.
Daß dadurch die possesorischen Besitzrechte des Verkäufers dem Kunden gegenüber aufgegeben werden hält er für zumutbar und scheinbar auch dem Willen des Verkäufers entsprechend. Damit haben wir immernoch alle hier bereits genannten Probleme, die mit Sicherheit nicht im Willen des Verkäufers sind. Und wie eine derartige Entrechtung - inklusive der fehlenden Möglichkeit des Personals, einen Zugriff auf einen fremden Einkaufswagen zu unterbinden - mit schwerlich passendem Verweis auf den Verzicht der Besitzrechte bzgl. des allgemeinen Betretens der Verkaufsräume zumutbar sein soll, bleibt mir sehr fremd.
Zudem erläutert er ausführlich alle Rechte des Kunden dem Verkäufer gegenüber. Die Tatsache, daß dieser alle Möglichkeiten hat, um die Verhältnisse zu ordnen, reicht doch vollkommen aus. Da braucht der Kunde kein Besitzrecht. Dieses löst zudem auch nicht die vom Verfasser aufgeworfenen praktischen Probleme der Beweisführung oder der Tumulte im Verkaufsraum. Ganz im Gegenteil können sie durch die Entrechtung des Verkäufers noch größer werden.
Insgesamt ist nicht einzusehen, warum allgemein dem Ladeninhaber wesentliche Rechte genommen werden sollen, weil man sie für wenige Einzelfälle dem Kunden zusprechen will, obwohl der ausreichend geschützt ist und kein wesentlicher Vorteil für ihn entsteht.

Ich weiß nicht, wie Du die Argumentation des Verfassers siehst, aber für mich ist das BGH-Stil. Da wird eine Begründung durch einige Grauzonen unter Zuziehung absoluter Mindermeinungen für ein gewünschtes Ergebnis gesucht.

Für mich ist das sehr zweifelhaft und ich würde bestimmt nicht versuchen, damit Gewaltrechte zu begründen.

Hallo.

Ich weiß nicht, wie Du die Argumentation des Verfassers
siehst, aber für mich ist das BGH-Stil. Da wird eine
Begründung durch einige Grauzonen unter Zuziehung absoluter
Mindermeinungen für ein gewünschtes Ergebnis gesucht.

Der Ansicht kann ich durchaus etwas abgewinnen, aber andererseits finde ich das Ergebnis nicht so problematisch wie du, sondern sogar sachgerecht. Und ist das Zivilrecht nicht voller Lösungen, die ein wenig „konstruiert“ (ich bitte, die Anführungszeichen zu beachten) sind, damit man zum „rechten“ Ergebnis kommt? Das Problem in einem abstrahierten Gesetzwesen ist ja nun mal, auf den konkreten Fall die passende Lösung zu finden, was in zahlreichen Einzelfällen schwierig sein kann.

Ich sehe bei der Lösung auch nicht dieselben Probleme wie du (was natürlich daran liegen kann, dass ich sie einfach ÜBERsehe, aber für diesen Fall lasse ich mich gern aufklären):

  1. Natürlich kann der Verkäufer bei Tumulten einschreiten. Er hat Hausrecht. Er bleibt im Übrigen Eigentümer der Waren.

  2. Braucht er nicht das Schuldverhältnis mit dem Kunden nur aufzulösen, um damit das Besitzmittlungsverhältnis zu beenden? Mit anderen Worten: Durch die Erklärung, dem Kunden die Sache nicht verkaufen zu wollen, erlischt doch das vorvertragliche Schuldverhältnis, aus dem sich die konkludente Verabredung eines Besitzmittlungsverhältnisses ergibt.

  3. Die von dir angesprochenen Diebe begründen von Anfang an kein Besitzmittlungsverhältnis. Wer sich etwas in die eigene Tasche steckt, ist kein Besitzmittler, sondern unmittelbarer Eigenbesitzer außerhalb eines Besitzmittlungsverhältnisses

  4. Ich sehe auch nicht, wieso es dem Verkäufer nicht möglich sein sollte, einen Kunden aufzuhalten, der Dinge im Besitz hat, sie aber nicht bezahlen will, und trotzdem den Laden verlässt. Zwar mag hier keine Besitzentziehung i.S.d. genannten Besitzschutzrechte vorliegen, weil diese sich nur auf unmittelbaren Besitz beziehen. Wenn der Kunde aber den Laden verlässt, erlischt damit doch offenbar endgültig der Besitz des Ladeninhabers - und auch der (übergeordnete) Gewahrsam. Damit hat er Rechte aus § 32 StGB, § 229 BGB. Du hast selbst geschrieben, dass man Besitz auch gegen den Willen des alten Besitzers begründen kann; in dem Moment, da der Kunde den Laden verlässt, ohne zu bezahlen, tut er das m.E. auch dann, wenn der Ladeninhabr vorher zeitweise mit der Besitzerlangung (nämlich im mehrstuftigen Besitzverhältnis) einverstanden war.

Ich verstehe deine Meinung schon, ich halte sie auch für vertretbar; aber ich bin aus den genannten Gründen nicht derselben Ansicht. Ich sehe nämlich keine „Lücke“, ich sehe also nicht, dass irgendwo irgendwer ein ihm zustehendes Recht nicht hat. Auch sehe ich nicht, dass irgendwo contra legem argumentiert wird und dass das rechtliche Konstrukt unsachgerecht ist. Andersherum sehe ich bei dir eine Schutzlücke: Der Kunde kann nämlich nicht selbst seine Rechte durchsetzen, wenn ihm „der letzte Aldi-PC“ entwendet wird. Ist dir klar, was das heißt? Das heißt schlicht und ergreifend, dass der Stärkere im Recht ist - und zwar der körperlich Stärkere. Er DARF nämlich den PC an sich nehmen. Wenn der andere sich wehrt, handelt dieser rechtswidrig.

Zuguterletzt: Ein bisschen „konstruiert“ ist deine Lösung auch. Denn da hat jemand die tatsächliche Sachherrschaft, und du möchtest ihm die Eigenschaft als Besitzer abstreiten, um ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen: Besitzschutzrechte erlauben nämlich die Anwendung von Gewalt. Und weil man das nicht ändern kann, es steht ja so im Gesetz, und du das im Kaufhaus unangemessen findest, konstruierst du, dass jemand, der die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, gar kein Besitzer ist. Ich finde das nicht mehr oder weniger BGH-Stil…

Levay

PS. Ich muss zugeben, dass ich den Artikel in der NJW nicht gelesen habe. Vielleicht stehen da Aspekte drin, auf die ich nicht eingehe, weil sie mir nicht einfallen.

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Um einen Anspruch geltend machen zu können, müßte A - wie
bereits unten beschrieben - zumindest Besitzer sein. Der
Besitzerwerb erfordert aber bei beiden Parteien den Willen zur
Änderung der Sachherrschaft.

Nein, eben nicht. Besitz ist ein rein tatsächliches
Verhältnis.

Was uns zum Ausgangspunkt zurück bringt. Es handelt sich um einen „herrenlosen“ (Zitat) im Mittelgang herumstehenden Wagen.
Schön dass man den so finden kann. :wink:

Um mal zu deinem Titel zu kommen, Körperverletzung ist
bestimmt nicht lustig, zumindest nicht für den, der mein
Eigentum antastet.

Und da kommen wir wieder an den Punkt wo deine Vergleiche alle hinken!
Die Waren im Einkaufswagen sind nämlich nicht dein Eigentum!

So. Und damit wird das ganze ziemlich lustig.

Du gibst was auf die Nuss.

Derjenige wird dich anzeigen und auf Schmerzensgeld verklagen, so er denn intelligent ist und du kannst dann anschließend zwar noch in den Spiegel sehen, wenns mehrfach passiert allerdings in nem ziemlich kleinen Raum mit vergitterten Fenstern.
Denn den Richter will ich sehen, der hier zu deinen Gunsten entscheiden würde.
Wenn dein Auftreten hier genauso im realen Leben ausfällt, was Wortwahl und Ausdrucksweise angeht, so bin ich mir ziemlich sicher, dass der „geschädigte“ vermeintliche Wagendieb vor dem Richter weit glaubwürdiger rüber kommt wie du.

Gruß ivo

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  1. Natürlich kann der Verkäufer bei Tumulten einschreiten. Er
    hat Hausrecht. Er bleibt im Übrigen Eigentümer der Waren.

Aber die Tumulte an sich kann er nicht verhindern. Es ist nämlich egal, wenn A und B sich schlagen, ob einer davon Besitz hat. Vielmehr könnte hier ein Streit dadurch entstehen, daß A auf dem konkretisierten Anspruch besteht, obwohl dies sachlich nicht notwendig wäre.
Ob der Verkäufer überhaupt Eigentümer ist, ist ja noch eine ganz andere Frage und keine Selbstverständlichkeit - im Ergebnis aber eher nebensächlich.

  1. Braucht er nicht das Schuldverhältnis mit dem Kunden nur
    aufzulösen, um damit das Besitzmittlungsverhältnis zu beenden?
    Mit anderen Worten: Durch die Erklärung, dem Kunden die Sache
    nicht verkaufen zu wollen, erlischt doch das vorvertragliche
    Schuldverhältnis, aus dem sich die konkludente Verabredung
    eines Besitzmittlungsverhältnisses ergibt.

Selbstverständlich. Nur mit welcher Rechtsfolge? Damit entfällt die Grundlage für den Besitz aber dieser nicht selbst. Oder irre ich vielleicht da?

  1. Die von dir angesprochenen Diebe begründen von Anfang an
    kein Besitzmittlungsverhältnis. Wer sich etwas in die eigene
    Tasche steckt, ist kein Besitzmittler, sondern unmittelbarer
    Eigenbesitzer außerhalb eines Besitzmittlungsverhältnisses

Das hängt davon ab. Wenn der „Dieb“ zunächst in Kaufabsicht zugreift, aber dann die Gelegenheit nutzt. Bedeutung hat das nur unter Punkt 4 - abgesehen von der Frage, ob man dann noch „Dieb“ ist.

  1. Ich sehe auch nicht, wieso es dem Verkäufer nicht möglich
    sein sollte, einen Kunden aufzuhalten, der Dinge im Besitz
    hat, sie aber nicht bezahlen will, und trotzdem den Laden
    verlässt. Zwar mag hier keine Besitzentziehung i.S.d.
    genannten Besitzschutzrechte vorliegen, weil diese sich nur
    auf unmittelbaren Besitz beziehen. Wenn der Kunde aber den
    Laden verlässt, erlischt damit doch offenbar endgültig der
    Besitz des Ladeninhabers - und auch der (übergeordnete)
    Gewahrsam. Damit hat er Rechte aus § 32 StGB, § 229 BGB. Du
    hast selbst geschrieben, dass man Besitz auch gegen den Willen
    des alten Besitzers begründen kann; in dem Moment, da der
    Kunde den Laden verlässt, ohne zu bezahlen, tut er das m.E.
    auch dann, wenn der Ladeninhabr vorher zeitweise mit der
    Besitzerlangung (nämlich im mehrstuftigen Besitzverhältnis)
    einverstanden war.

Aber er kann ihm die Sache nicht abnehmen. Denn der Besitz besteht. Daran ändert die Tatsache, daß das Besitzmittlungsverhältnis - wie unter Punkt 2 - endet, nichts. Vielmehr entsteht zu Gunsten des Ladeninhabers nur ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB und vielleicht einer nach § 985 BGB.

Ich verstehe deine Meinung schon, ich halte sie auch für
vertretbar;

Sehr kreativ ist meine Meinung eigentlich ja auch nicht. Sie bezieht sich nur auf die allgemeine Ansicht, daß in fremdem Herrschaftsbereich in der Regel kein Besitz begründet wird.

Der Kunde kann nämlich nicht selbst seine Rechte
durchsetzen, wenn ihm „der letzte Aldi-PC“ entwendet wird. Ist
dir klar, was das heißt? Das heißt schlicht und ergreifend,
dass der Stärkere im Recht ist - und zwar der körperlich
Stärkere. Er DARF nämlich den PC an sich nehmen. Wenn der
andere sich wehrt, handelt dieser rechtswidrig.

Im Ergebnis eben nicht. Zwar kann er seine Rechte nicht selbst durchsetzen, aber er hat einen Anspruch gegen den Geschäftsinhaber, daß der dies tut. Mir erscheint gerade dieser Weg noch sinnvoller. Zudem ergeben sich neben den Ersatansprüchen gegen den anderen Kunden auch welche gegen den Inhaber.

Und weil man das
nicht ändern kann, es steht ja so im Gesetz, und du das im
Kaufhaus unangemessen findest, konstruierst du, dass jemand,
der die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, gar kein Besitzer
ist.

Ich kann mich an jemanden erinner, der hier einmal ohne jegliche Diskussion diese Meinung bzgl. eines tatsächlichen Finders, der im Supermarkt nicht Besitzer und somit nicht rechtlicher Finder sein kann, vertreten hat…

PS. Ich muss zugeben, dass ich den Artikel in der NJW nicht
gelesen habe. Vielleicht stehen da Aspekte drin, auf die ich
nicht eingehe, weil sie mir nicht einfallen.

Das habe ich mir gedacht. Weshalb auch die Aussage irritierte, man müsse „richtigerweise“ ein Besitzmittlungsverhältnis annehmen. Bietet natürlich keine gute Grundlage.

Es war also eine rein rechtliche Frage, und deine Antwort ist
einfach nur für den Müll.

Levay

dem kann ich nur zustimmen!!! irgendwie verbinde ich rocco nur mit solchen schwachsinnigen antworten, absolut unkonstruktiv (was er unten ja noch ordentlich fortsetzt). hab von ihm noch nie eine inhaltlich sinnvolle antwort gesehen; eher mal, dass er die leute grundlos blöde anmacht! ziemlich dumm; wenn man nix zu sagen hat, wieso hält man sich dann nicht einfach raus…?

i.

2 „Gefällt mir“

womit wir wieder beim ursprünglichen Thema wären.
Klaut mir einer meinen prallgefüllten Einkaufswagen, kriegt er
eine auf die Nuss.

Wie Tom schon zutreffend und des Öfteren bemerkte, sind die
Leute, die die größte Klappe haben, in der Praxis oft sehr
kleinlaut. In deinem Fall kann man das nur hoffen. Es ist ja
unglaublich, welche Reaktion du so für angemessen hältst.

Dem kann ich nur zustimmen. Der hat 'ne große Klappe, und es steckt nichts dahinter. Nicht das erste Mal, dass er sich hier so präsentiert. An seiner Stelle wär mir das landsam peinlich…

Im übrigen finde ich es auch recht zutreffend, was Herr irgendwasisjaimmae über ihn (etwas weiter oben) formuliert hat!

Grüße, Brendan

Der hat 'ne große Klappe, und es

steckt nichts dahinter. Nicht das erste Mal, dass er sich hier
so präsentiert.

Beispiele bitte, falls du wirklich mich meinst.

Im übrigen finde ich es auch recht zutreffend, was Herr
irgendwasisjaimmae über ihn (etwas weiter oben) formuliert
hat!

Was denn? Kann ich leider nicht finden.