Guten Morgen,
der Suspensiveffekt bewirkt, dass die Entscheidung nicht wirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden ist. Ein Urteil erwächst bei wirksamer Einlegung eines Rechtsmittels daher nicht in Rechtskraft.
Sind da nicht zwei verschiedene Dinge angesprochen?
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Nicht in Rechtskraft (bzw. bei Verwaltungsakten Bestandskraft) erwachsen, heißt doch, dass z.B. wenn ich eine Klage gegen einen Verwaltungsakt beim Verwaltungsgericht einlege und dieses Verfahren auch Jahre dauern würde ich immer noch die Möglichkeit habe, anschließend in Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu gehen, da der angefochtene Verwaltungsakt ja noch nicht bestandskräftig ist, oder?Umgekehrt, wenn ich einen Rechtsbehelf einlege, der keine Suspensivwirkung hat, wie z.B. eine Dienstaufsichtsbeschwerde und ich vergeude damit Zeit, kann es sein, dass wenn ich die Frist verstreichen lasse, innerhalb welcher ich Klage beim Verwaltungsgericht einreichen kann, dies nicht mehr tun kann, auch wenn die Dienstaufsichtsbeschwerde noch nicht beschieden ist, da der Verwaltungsakt trotz der Dienstaufsichtsbeschwerde in Bestandskraft erwächst und somit unanfechtbar geworden ist.
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In dieser Zeit, während der der Verwaltungsakt auch beim Verwaltungsgericht angefochten wird, ist er jedoch als solcher wohl wirksam, d.h. er kann vollzogen werden, d.h. eine Abbruchverfügung kann durchgeführt werden, auch wenn ich ein Rechtsmittel gegen die Abbruchverfügung einlegt habe. Um den Abbruch zu verhindern genügt nicht der Suspensiveffekt, dafür muss ich vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Das sind meiner Meinung nach zwei völlig verschiedene Dinge.
Wenn ich jedoch den ersten Satz meiner Einleitung lese „der Suspensiveffekt bewirkt, dass die Entscheidung nicht wirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden ist“ impliziert dies doch, dass mit dem Suspensiveffekt gleichzeitig vorläufiger Rechtsschutz eintritt. Dem ist aber nicht so, oder?
Vielen Dank
Martin Unterholzner