Suspensiveffekt und vorläufiger Rechtsschutz

Guten Morgen,

der Suspensiveffekt bewirkt, dass die Entscheidung nicht wirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden ist. Ein Urteil erwächst bei wirksamer Einlegung eines Rechtsmittels daher nicht in Rechtskraft.

Sind da nicht zwei verschiedene Dinge angesprochen?

  1. Nicht in Rechtskraft (bzw. bei Verwaltungsakten Bestandskraft) erwachsen, heißt doch, dass z.B. wenn ich eine Klage gegen einen Verwaltungsakt beim Verwaltungsgericht einlege und dieses Verfahren auch Jahre dauern würde ich immer noch die Möglichkeit habe, anschließend in Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu gehen, da der angefochtene Verwaltungsakt ja noch nicht bestandskräftig ist, oder?Umgekehrt, wenn ich einen Rechtsbehelf einlege, der keine Suspensivwirkung hat, wie z.B. eine Dienstaufsichtsbeschwerde und ich vergeude damit Zeit, kann es sein, dass wenn ich die Frist verstreichen lasse, innerhalb welcher ich Klage beim Verwaltungsgericht einreichen kann, dies nicht mehr tun kann, auch wenn die Dienstaufsichtsbeschwerde noch nicht beschieden ist, da der Verwaltungsakt trotz der Dienstaufsichtsbeschwerde in Bestandskraft erwächst und somit unanfechtbar geworden ist.

  2. In dieser Zeit, während der der Verwaltungsakt auch beim Verwaltungsgericht angefochten wird, ist er jedoch als solcher wohl wirksam, d.h. er kann vollzogen werden, d.h. eine Abbruchverfügung kann durchgeführt werden, auch wenn ich ein Rechtsmittel gegen die Abbruchverfügung einlegt habe. Um den Abbruch zu verhindern genügt nicht der Suspensiveffekt, dafür muss ich vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Das sind meiner Meinung nach zwei völlig verschiedene Dinge.
    Wenn ich jedoch den ersten Satz meiner Einleitung lese „der Suspensiveffekt bewirkt, dass die Entscheidung nicht wirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden ist“ impliziert dies doch, dass mit dem Suspensiveffekt gleichzeitig vorläufiger Rechtsschutz eintritt. Dem ist aber nicht so, oder?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

der Suspensiveffekt bewirkt, dass die Entscheidung nicht
wirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend
entschieden ist. Ein Urteil erwächst bei wirksamer Einlegung
eines Rechtsmittels daher nicht in Rechtskraft.

Sind da nicht zwei verschiedene Dinge angesprochen?

Ja, die Formulierung ist bestenfalls verwirrend, wenn nicht sogar falsch. Wirksam ist die Entscheidung nämlich sehr wohl. Der Suspensiveffekt kann bewirken, dass niemand irgendwelche Folgen daraus ableiten darf (z.B. bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes). Das gilt aber nicht für jedes Rechtsmittel: Man denke nur an zivilrechtliche Urteile, die trotz Anfechtbarkeit schon Vollstreckungstitel sind.

  1. Nicht in Rechtskraft (bzw. bei Verwaltungsakten
    Bestandskraft) erwachsen, heißt doch, dass z.B. wenn ich eine
    Klage gegen einen Verwaltungsakt beim Verwaltungsgericht
    einlege und dieses Verfahren auch Jahre dauern würde ich immer
    noch die Möglichkeit habe, anschließend in Berufung beim
    Oberverwaltungsgericht zu gehen, da der angefochtene
    Verwaltungsakt ja noch nicht bestandskräftig ist,
    oder?

Ja, das ist die formelle Rechtskraft (und die ist das, worauf du hier hinaus möchtest.

Umgekehrt, wenn ich einen Rechtsbehelf einlege, der keine
Suspensivwirkung hat, wie z.B. eine Dienstaufsichtsbeschwerde
und ich vergeude damit Zeit, kann es sein, dass wenn ich die
Frist verstreichen lasse, innerhalb welcher ich Klage beim
Verwaltungsgericht einreichen kann, dies nicht mehr tun kann,
auch wenn die Dienstaufsichtsbeschwerde noch nicht beschieden
ist, da der Verwaltungsakt trotz der Dienstaufsichtsbeschwerde
in Bestandskraft erwächst und somit unanfechtbar geworden ist.

Richtig.

  1. In dieser Zeit, während der der Verwaltungsakt auch beim
    Verwaltungsgericht angefochten wird, ist er jedoch als solcher
    wohl wirksam, d.h. er kann vollzogen werden, d.h. eine
    Abbruchverfügung kann durchgeführt werden, auch wenn ich ein
    Rechtsmittel gegen die Abbruchverfügung einlegt habe.

Jein. Der Grundsatz ist ein anderer: § 80 I VwGO. Die Ausnahmen ergeben sich dann aus § 80 II VwGO.

Um den
Abbruch zu verhindern genügt nicht der Suspensiveffekt, dafür
muss ich vorläufigen Rechtsschutz beantragen.

Nur wenn ein Fall des § 80 II VwGO vorliegt.

Wenn ich jedoch den ersten Satz meiner Einleitung lese „der
Suspensiveffekt bewirkt, dass die Entscheidung nicht wirksam
wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden
ist“ impliziert dies doch, dass mit dem Suspensiveffekt
gleichzeitig vorläufiger Rechtsschutz eintritt. Dem ist aber
nicht so, oder?

Nein.

Levay

Hallo Levay,

vielen Dank für deine Ausführungen.

Kannst du mir bitte deinen Halbsatz
„…dass niemand irgendwelche Folgen daraus ableiten darf (z.B. bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes)“ anhand eines konkreten Beispiels näher erläutern.

Grüß dich

Martin

Wenn der Verwaltungsakt ein Gebot ist, dies oder jenes zu tun, und wenn dann wegen der Anfechtung der Suspensiveffekt eintritt, dann bleibt der VA bestehen, aber er kann nicht durchgesetzt werden. Die Vollstreckung wäre ja eine Folge.

Levay