SV Bescheinigung

Hallo,
hoffe man versteht mein Anliegen:

Mal angenommen, ein Arbeitgeber macht jedes Jahr diese Meldung zur SV an die Rentenstellen. Nach einer erfolgten Betriebsprüfung stellt sich nun heraus, das der AG einige Meldungen korrigieren muß. Dieses tut er auch gegenüber den Rentenstellen, jedoch gibt er keine sog.
„Korrekturbescheinigungen über Meldung an die SV“ an die Mitarbeiter raus, mit der Begründung, es reiche doch aus, das er die Korrektur den Rentenstellen gemeldet hätte.

Haben die Mitarbeiter nicht ein Recht auf diese Korrekturbescheinigungen ? Dort steht doch nicht umsonst drauf „Wichtig Rentenversicherungsunerlagen“ oder so. ?
Ist man nicht selbst auch verpflichtet, diese Bescheinigungen aufzubewahren. ?

Vielen Dank im voraus

Moni

Hallo,
meines Wissens nach gibt es eine Rechtsgrundlage, die den Arbeitgeber
verpflichtet auch bei nachträglichen Korrekturen der Jahresmeldung den Arbeitnehmer davon in Kenntnis zu setzen.
Das muesste eigentlich in der DEÜV (Datenerfassungsübermittlungsverordnung) stehen - muss ich mal in
einer stillen Stunde nachlesen. Normalerweise geschieht dies auch, - lediglich wenn Mitarbeiter aus dem Betrieb ausgeschieden sind, wird das in einigen Firmen anders gehandhabt. Sicherlich muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Überprüfung haben sollte diese Aufzeichnungen auch für den Rentenfall aufbewahren. Er kann bei seiner Krankenkasse übrigens jederzeit Kopien der dort abgegebenen Arbeitgebermeldungen erhalten oder auch vom Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf anfordern
Gruss
Günter Czauderna

Hallo,
erstmal danke für die Antwort und es wäre toll, wenn Du mal nachschauen könntest. Der Arbeitgeber müsste aber doch eigentlich die Pflicht haben, den Arbeitnehmer auf Verlangen eine Korrekturbescheinigung geben zu müssen, ohne das dieser sich das wieder von anderen Stellen besorgen muß. Sind diese Bescheinigung zur eigenen Aufbewahrung für den Arbeitnehmer nicht auch wichtig, falls die Firma z. B. mal Pleite geht und sie es nach Jahren nicht mehr gibt… ?

Danke
Moni

Hallo,
hier der Gesetzestext (DEÜV - Datenerfassungsübermittlungsverordnung)
§ 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers
(1) 1 Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. 4. eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wiedergeben muss. 2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) (1. 1. 2006).
(2) 1 Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. 2 Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28 p SGB IV folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Inkrafttreten: 01.01.2006

Praktischer Vorschlag
Hi!

Mal ganz abgesehen von Deinem Recht:
Ich würde die Krankenkasse um die Ausfertigung einer Kopie bitten!

Wenn der Arbeitgeber ein sturer Bock ist - die Kassen sind in der Regel sehr hilfsbereit und unkompliziert (Nein, ich nenne jetzt nicht die Ausnahme, welche eigentlich immer die Regel bestätigt)…

LG
Guido