Moment mal…
Hallo,
hier wird aber einiges durcheinander gebracht!
Wenn eine Person ALG II bezieht, dann ist sie über diesen Leistungsbezug in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Der Leistungsträger (ARGE, Jobcenter etc.) entrichtet in diesem Fall Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Krankenkasse.
In einem solchen Fall sind aus den Einnahmen, welche durch die selbstständige Tätigkeit erzielt werden, keinerlei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen.
Es ist in diesem Fall auch völlig irrelevant, ob die Selbstständigkeit hauptberuflich oder im Nebenerwerb ausgeübt wird, weil der Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5 SGB V durch die Selbstständigkeit hier nicht zu prüfen ist bzw. hier nicht greift.
Solange ein Betrag größer Null vom Jobcenter geleistet wird, besteht deshalb die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig von einem Bestehen der selbstständigen Tätigkeit.
Wer genauer nachlesen möchte: § 232 a SGB V, § 226 SGB V
Grüße
Florian