SV-Pflicht bei Alg II + selbständ. Nebentätigkeit

Hallo,

wenn jemand Alg II bezieht und gleichzeitig eine angemeldete selbstständige/freiberufliche Nebentätigkeit z. B. als Übersetzer ausübt und das daraus resultierende Einkommen (zzt.) bei ca. 50 – 100 €/Mon. liegt, ist dieses Einkommen dann sozialversicherungspflichtig?

Die Jobcenter ziehen doch ohnehin alles über 100 Euro von der Leistung ab.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hallo

http://www.frankfurt-main.ihk.de/finanzplatz_foerder…

Was das ALG2 betrifft, berechnet das Jobcenter: Betriebseinnahmen minus nachgewiesene notwendige, angemessene Betriebsausgaben = Gewinn.
Der Gewinn minus Absetzbeträge nach § 11 SGB II = das auf den ALG2- Bedarf anzurechnende Einkommen.
Jobcenter und Finanzamt sind zwei verschiedene Paar Schuhe, mit getrennten Darlegungs- und Nachweispflichten. http://hartz.info/index.php?topic=17.0

LG

Hallo, gefragt war vor allem nach der Sozialversicherungspflicht (Steuer und ALG wären ja auch ein anderes Forum).

Eine Sozialversicherungspflicht an sich besteht aus der Tätigkeit nicht, aber: Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind auch bei KV-Pflichtversicherten beitragspflichtig.

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Hallo, gefragt war vor allem nach der
Sozialversicherungspflicht (Steuer und ALG wären ja auch ein
anderes Forum).
Eine Sozialversicherungspflicht an sich besteht aus der Tätigkeit nicht, aber: Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind auch bei KV-Pflichtversicherten beitragspflichtig.

Und in welcher Höhe?
Also z.B. 800€ ALG II und 500€ aus selbständiger Nebentätigkeit.
Grüße

Die Beiträge für das ALG II zahlt ja die Arge direkt.

Für die 500 EUR werden 15,5% + Pflegeversicherung fällig. Wie das abgewickelt wird, vor allem, wenns schwankt, weiß ich nicht. Ich würde die Krankenkasse fragen.

Hallo, gefragt war vor allem nach der
Sozialversicherungspflicht (Steuer und ALG wären ja auch ein
anderes Forum).

Jo…deshalb dazu ja auch der Link :wink:

LG

Hallo und vielen Dank für Deine Antwort.

Wenn die Einnahmen jedoch nur 50,- bis 100,- Euro (also nicht bei 500 Euro) pro Monat betragen, also noch innerhalb des, von der ARGE gewährten Freibetrags von 100 Euro liegt, müssen dann von diesen fünfzig bis hundert Euro auch KV + Pfl-Vbeiträge gezahlt werden?

Vielen Dank

Hallo und vielen Dank für Deine Antwort.

Also muss man auch für ein Nebeneinkommen aus bei der ARGE angemeldeter Nebentätigkeit KV bezahlen, obwohl sich die Einnahmen innerhalb des von der ARGE gewährten Freibetrags bewegen?

Dies ist ein Foren-übergreifendes Thema.

Vielen Dank

Meines Erachtens ja. ARGE und Krankenkasse sind unterschiedliche Kassen mit unterschiedlichen Zwecken.

(Vielleicht hat die Kasse ja auch noch eine Freigrenze für sowas, ich wüßte aber nicht, auf welcher Grundlage.)

Guten Tag,

Meines Erachtens ja. ARGE und Krankenkasse sind
unterschiedliche Kassen mit unterschiedlichen Zwecken.

Guten Abend,und vielen Dank.

Demnach müßte der KV-Beitrag dann auch beim Job Center als Betriebsausgaben absetzbar sein. Oder sehe ich das falsch?

Lieben Gruß

Guten Abend,und vielen Dank!

Ich werde mir § 11 SGB II ansehen.

Gruß

ja, falsch.

Denn ist keine betriebliche Versicherung, wie z.B. die Vermögensschaden-haftpflicht für die falsche Übersetzung, sondern eine private.

Hallo,

Wenn die Einnahmen jedoch nur 50,- bis 100,- Euro (also nicht bei 500 Euro) pro Monat betragen, also noch innerhalb des, von der ARGE gewährten Freibetrags von 100 Euro liegt, müssen dann von diesen fünfzig bis hundert Euro auch KV + Pfl-Vbeiträge gezahlt werden?

Dieser Freibetrag der ARGE hat nichts mit eienr eventuellen Beitragspflicht zu tun. Das sind zwei paar Schuhe. Wer bereits pflichtversichert ist, hat das Glück, das weitere Einkünfte nicht zwangsläufig einer Beitragspflicht unterliegen. Bei eienr freiwilligen Mitgliedschaft sieht das freilich anders aus.
Eine reine Vermutung wäre, dass Einnahmen von 50-100€ keinen zweitlichen Aufwand von mehr als 18 Studnen in der Woche bedeuten, so dass dieses Geld nicht beitragspflichtig wäre. Letztlich kommte sjedoch auf die konkreten Umstände im Einzelfall an.

Grüße

Moment mal…
Hallo,

hier wird aber einiges durcheinander gebracht!

Wenn eine Person ALG II bezieht, dann ist sie über diesen Leistungsbezug in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Der Leistungsträger (ARGE, Jobcenter etc.) entrichtet in diesem Fall Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Krankenkasse.

In einem solchen Fall sind aus den Einnahmen, welche durch die selbstständige Tätigkeit erzielt werden, keinerlei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen.

Es ist in diesem Fall auch völlig irrelevant, ob die Selbstständigkeit hauptberuflich oder im Nebenerwerb ausgeübt wird, weil der Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5 SGB V durch die Selbstständigkeit hier nicht zu prüfen ist bzw. hier nicht greift.

Solange ein Betrag größer Null vom Jobcenter geleistet wird, besteht deshalb die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig von einem Bestehen der selbstständigen Tätigkeit.

Wer genauer nachlesen möchte: § 232 a SGB V, § 226 SGB V

Grüße

Florian

Hallo, Florian.

Vielen Dank für diese Information und die Links.

Da das Job Center keine RV mehr zahlt, muss also demnach nur der Rentenbeitrag von diesem Nebeneinkommen gezahlt werden. Ist das korrekt? (Steuern sind ja eine ganz andere Sache)

Vielen Dank.

Montana4