SV Pflicht bei zwei Jobs?!

Hallo,

wenn man neben einem SV-pflichtigem Hauptjob (St.-Kl.1) einen weiteren Nebenjob hat (St.-Kl.6) in wie weit ist man verfplichtet, zwecks Berechnung der SV Bezüge, dem Arbeitgeber des Nebenjobs seine Einkünfte aus dem Hauptjob zu nennen?

Ist dies datenschutzrechtlich überhaupt zulässig?

Hallo,
also wie das datenschutzrechtlich zu beurteilen ist, kann ich nicht
sagen. Tatasache ist aber, dass im Falle der Versicherungspflicht beider
Beschäftigungen zumindest die Krankenkasse die verschiedenen Einkommen
erfahren muss, damit die Beiträge auf die Arbeitgeber anteilmässig verteilt werden können.
Gruss
Czauderna

Hallo,
meines Erachtens muß der AG des LSt Klasse 6 Jobs überhaupt nichts wissen. Die Lohnsteuerkarte muß reichen. Dafür gibt es sie ja. Bin mir aber nicht ganz sicher

KV: Beitrag ist fest ( je nachdem, wo man versichert ist)
PV: folgt KV ( Beitrag ist auch fest)
AloV…dito
RentenV… dito
Lohnsteuer… eben nach Kl 6
Soli auch fest

Arbeitsrechtlich ist es eher ein Prob, wenn im LSt-Kl. 1 Vertrag steht, daß der AN seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellt… da kanns sein, das ne Genehmigung eingeholt werden muß für de LSt Kl. 6 Job. Dran gedacht ? War allerdings nicht wirklich gefragt :wink:

Servus,

meines Erachtens muß der AG des LSt Klasse 6 Jobs überhaupt
nichts wissen. Die Lohnsteuerkarte muß reichen.

Das stimmt nicht. Wie soll der AG feststellen, ob die Bezüge ganz oder teilweise oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze / KV-Pflichtgrenze liegen?

Wenn man nicht nur den beiden Arbeitgebern, sondern auch sich selbst das Leben schwer machen will, gibt es sicher Möglichkeiten, das Arbeitseinkommen beim jeweils anderen Job zu verschweigen, und dann den Rattenschwanz des Erstattungsverfahrens abwarten, der folgt, wenn die Entgeltmeldungen bei der SV vorliegen (falls dort die Inkohärenz aufgegriffen wird). Kann alles in allem kleine zwei Jährchen nach Abrechnung sein.

Geht dabei nicht bloß um die Beiträge, sondern auch darum, daß eventuell aus einem Pflicht- ein freiwillig Versicherter werden kann; rückwirkend angewendet lauter nette Sachen.

Wenn man den Eindruck hat, die Kollegen von der Personalabteilung würden sich langweilen, ist das die ideale Methode, dem abzuhelfen. Hinterher noch irgendwelches Entgegenkommen von ihnen zu erwarten, halte ich für naiv.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
leider so nicht richtig - dazu ein Beispiel zum besseren Verständnis.

Versicherter A beschäftigt bei Arbeitgeber B mit einem monatlichen
Bruttoeinkommen von 2.500,00 € (Brutto)
und
Beschäftigt bei Arbeitgeber C mit 1.500,00 € Brutto.

Anteil zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge
für Arbeitgeber B = 62,5% des Gesamtbeitrages, wobei die
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtig werden muss, die ich mal
fiktiv mit 3500,00 € ansetze und einen Beitragssatz von 13,5 %.
Dies ergäbe für für Arbeitgeber B einen Betrag von 295,31 € I(incl.
Arbeitnehmeranteil) und für Arbeitgeber C den Betrag von 177,19 %.
Man sieht, dass schon rein rechnerisch die beiden Beschäftigjngsverhältnisse bekannt gemacht werden müssen, auch wegen
der Beurteilung der Frage Krankenversicherungspflicht oder Freiheit,
von der arbeitsrechtlichen Seite mal ganz zu schweigen.
Gruss
Czauderna