Liebe Sozialversicherungsspezis,
folgende Situation:
Bei einem Bäcker gibt es für die Leute, die morgens um halbdrei in der Backstube angefangen haben, immer um neune das standesübliche Frühstück.
Der Bäcker bewertet diesen Sachbezug für Sozialversicherung, Krankenversicherung und Lohnsteuer mit dem Wert von 1,48 € (Frühstück/Kalendertag) gem. Sachbezugsverordnung, den er für jeden Arbeitnehmer mit der Anzahl der Tage multipliziert, die dieser im jeweiligen Abrechnungszeitraum gearbeitet hat. Er setzt also den Tageswert gem. SachBezV für jedes tatsächlich eingenommene Frühstück an.
Ein eifriger SV-Prüfer meint, das sei zu wenig, und begründet dies mit § 1 Abs 3 SAtz 1 SachBezV: Nur dann, wenn der Zeitraum der Beschäftigung kürzer als ein Monat wäre, sei der Tageswert maßgeblich, und sonst immer der Monatswert, unabhängig von der Zahl der tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten.
Der StB des Bäckers, der sich mit SV-Recht naturgemäß bloß am Rande beschäftigt, kennt aus dem Zusammenhang LSt die Behandlung, die der Bäcker auch anwendet: Der steuerpflichtige Wert ist für jede tatsächliche Mahlzeit anzusetzen, nicht für eine hypothetische oder nur mögliche Mahlzeit. Hierbei wird ebenfalls auf die SachBezV Bezug genommen, u.a. BMF von 22.11.1999, auch (in anderem Zusammenhang) BFH vom 11.01.1980 VI R 51/77.
Der Bäckermeister meint, man solle die Sache ruhen lassen („Sind doch eh alles Lumpen, ich will gar nicht wissen, was die auf ihren Dienstreisen alles für umme kriegen…“), aber der StB und sein Rechenknecht wollen es jetzt wissen.
Wer kann sagen, was richtig ist: Ansatz des Tageswertes bloß dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger als 30 SV-Tage in einem Monat gedauert hat, und sonst immer der Monatswert, unabhängig von der Anzahl der eingenommenen Frühstücke - Oder die Methode des Bäckermeisters? - Oder noch eine andere? Und wie argumentiert man richtig dafür/dagegen?
Für Hinweise, Quellen etc. dankt
MM
sorry