SV-pflichtige Mahlzeiten / Sachbezugsverordnung

Liebe Sozialversicherungsspezis,

folgende Situation:

Bei einem Bäcker gibt es für die Leute, die morgens um halbdrei in der Backstube angefangen haben, immer um neune das standesübliche Frühstück.

Der Bäcker bewertet diesen Sachbezug für Sozialversicherung, Krankenversicherung und Lohnsteuer mit dem Wert von 1,48 € (Frühstück/Kalendertag) gem. Sachbezugsverordnung, den er für jeden Arbeitnehmer mit der Anzahl der Tage multipliziert, die dieser im jeweiligen Abrechnungszeitraum gearbeitet hat. Er setzt also den Tageswert gem. SachBezV für jedes tatsächlich eingenommene Frühstück an.

Ein eifriger SV-Prüfer meint, das sei zu wenig, und begründet dies mit § 1 Abs 3 SAtz 1 SachBezV: Nur dann, wenn der Zeitraum der Beschäftigung kürzer als ein Monat wäre, sei der Tageswert maßgeblich, und sonst immer der Monatswert, unabhängig von der Zahl der tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten.

Der StB des Bäckers, der sich mit SV-Recht naturgemäß bloß am Rande beschäftigt, kennt aus dem Zusammenhang LSt die Behandlung, die der Bäcker auch anwendet: Der steuerpflichtige Wert ist für jede tatsächliche Mahlzeit anzusetzen, nicht für eine hypothetische oder nur mögliche Mahlzeit. Hierbei wird ebenfalls auf die SachBezV Bezug genommen, u.a. BMF von 22.11.1999, auch (in anderem Zusammenhang) BFH vom 11.01.1980 VI R 51/77.

Der Bäckermeister meint, man solle die Sache ruhen lassen („Sind doch eh alles Lumpen, ich will gar nicht wissen, was die auf ihren Dienstreisen alles für umme kriegen…“), aber der StB und sein Rechenknecht wollen es jetzt wissen.

Wer kann sagen, was richtig ist: Ansatz des Tageswertes bloß dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger als 30 SV-Tage in einem Monat gedauert hat, und sonst immer der Monatswert, unabhängig von der Anzahl der eingenommenen Frühstücke - Oder die Methode des Bäckermeisters? - Oder noch eine andere? Und wie argumentiert man richtig dafür/dagegen?

Für Hinweise, Quellen etc. dankt

MM

Hallo Martin,
also aus dem Umkehrschluß des § 1 Abs 3 S.1 ergibt sich dies tatsächlich.

Aber vielleicht hilft ein kleiner Trick bei Vollarbeitskräften: Der Bäcker sollte Wertmarken für das Frühstückausgeben. Der Wert dieser Frühstücksmarke soll 3,58 € ( 1,48 € + 3,10 € nach Richtlinie 31 zu § 8 Abs. 2 EStG ) nicht übersteigen. Für jedes Frühstück nimmt er eine Wertmarke.

Lohnsteuerpflichtig ist in diesem Fall der einzelne Sachbezugswert und nicht der ausgewiesene Wert auf der Marke. Kleiner Pferdefuß: Normal gilt das nur für Essen in fremden Kantinen. Aber vielleicht läßt sich der Lohnsteuerprüfer dann ja bei der nächsten Prüfung darauf ein, wenn der Bäcker jedes Frühstück des AN nachweisen kann.
Für diese Prüfung wirds wohl bei der Pauschale bleiben.

Das ist das gleiche Prinzip wie beim Fahrtenbuch: Entweder Du weist die tatsächliche Nutzung aus, oder es werden 1 % angesetzt. Hier ist es eben der amtliche Sachbezugswert.

Gruß Sebastian

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ich meine natürlich 4,58 € :wink: sorry

Der Wert dieser Frühstücksmarke soll 3,58 €
( 1,48 € + 3,10 € nach Richtlinie 31 zu § 8 Abs. 2 EStG )
nicht übersteigen.

Servus Sebastian,

genau dieses:

Entweder Du
weist die tatsächliche Nutzung aus, oder es werden 1 %
angesetzt. Hier ist es eben der amtliche Sachbezugswert.

bringt mich so ins Grübeln, weil es lohnsteuerlich völlig normal ist und auch von der Verwaltung nicht anders gehandhabt wird, als eben diesen Sachbezugswert nach Dreißigsteln für die einzelne Mahlzeit und nicht für den Abrechnungszeitraum anzusetzen: Der Mitarbeiter mit „freier Kost“ kommt auf diese Weise nicht bloß zu acht Tagen Verköstigung mehr, sondern auch zu 8/20 lohnsteuerlichem Sachbezug mehr als derjenige, der bloß pro Arbeitstag das Essen bekommt.

Ich denke, daß es schon einen Weg geben könnte, den SV-Menschen von der Sichtweise des Bundesministers für Finanzen zu überzeugen. Schließlich ist die Basis, auf die sie sich für die Bewertung beziehen, die gleiche, und bloß die Rechenmethode eine andere.

Aber wörtlich komme ich zum gleichen Ergebnis wie Du - was bedeuten würde, daß analog im LStlichen Zusammenhang die ganze Kiste „falsch“ gehandhabt wird, von Arbeitgebern und vom Fiskus auch?

Schöne Grüße

MM

Nee - Es wird „richtig“ gehandhabt… nach Gesetz: Da steht nämlich nix von 30steln :wink: Aber unlogisch ist es trotzdem - da bin ich vollkommen auf Deiner Linie !

Servus nochmal,

nicht als Rosinenpickerei, sondern um das Problem nochmal rauszustellen:

Es wird „richtig“ gehandhabt… nach Gesetz: Da steht
nämlich nix von 30steln

Das ist richtig. Im Wortlaut nicht, aber der Bundesminister für Finanzen ist der Ansicht (BMF v. 22.11.999), daß im Zusammenhang Lohnsteuer der Sachbezugswert von (damals) 1,36 €, entsprechend 1/30 des Monatswertes, „für ein Frühstück“ anzusetzen sei. Also nicht zeitanteilig, sondern für jedes tatsächlich verabreichte Frühstück, im Bäckerfall somit nicht für „hypothetische“ Frühstücke an Tagen, an denen nicht gearbeitet worden ist.

Jetzt hammer das Problem, daß der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 SGB IV sich von der Bundesregierung zwar wünscht, daß in der Sachbezugsverordnung „möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts“ hergestellt werden möge - also nicht aus der Luft gegriffen, daß die SachBezV hinsichtlich LSt und SV, KV, PV das gleiche meinen sollte.

Aber der Jefe der Finanzbehörden hat halt bloß betreffend Besteuerung was zu sagen, so daß es durch seine andere Interpretation der SachBezV zum Kuriosum von SV-pflichtigen, aber gleichzeitig „nicht lohnsteuerbaren“ Sachbezügen kommt, nämlich den Frühstücken, die auf die nicht gearbeiteten Tage entfallen. Die sind gemäß BMF v. 22.11.1999 für die Lohnsteuer gegenstandslos, weil Sachbezüge bloß „für ein Frühstück“ anzusetzen sind, und nicht darüber hinaus noch für ein „hypothetisch kalendertäglich zeitanteiliges Frühstück“: Wenn der Minister das meinte, täte er es ja schreiben.

Der Haken ist meines Erachtens, mit welcher Argumentation man einen solchen Fall, der üblicherweise per Kuhhandel erledigt wird, überhaupt durch das außergerichtliche Verfahren treiben kann, damit er überhaupt auf einer Ebene zur Entscheidung angenommen wird, die eine abstrakte Argumentation mit § 17 Abs. 1 SGB IV erlaubt.

Schöne Grüße

MM