Mich wundert, dass im BtmG, bzw. in dessen Beilage, in dem die illegalen Stoffe gelistet sind, nicht einfach alle bekannten synth. Cannabinoide aufgenommen werden. Stattdessen - so meine Beobachtung - wird nur das verboten, was „irgendiwe“ zuvor in Verkehr gebracht wurde. Sprich, nur die synth. Canabinoide sind verboten die zuvor in einem Spice, Sweed o.ä. gefunden wurden.
Naiv gefragt:
Wieso kopiert der Gesetzgeber nicht einfach diese Liste in besagten Anhang der illegalen Substanzen?
Steckt dahinter irgendein Rechtsprinzip?
Mir geht es nicht um die Praktikabilität, z. B. für derlei Stoffe dann auch eine Nachweismethode zu haben um deren Verbreitung bestrafen zu können (oder ist mangelnde Praktikabilität der Grund warum dies nicht geschieht? - da hätte ich anderes von unserem Rechtssystem erwartet
Wieso kopiert der Gesetzgeber nicht einfach diese Liste in
besagten Anhang der illegalen Substanzen?
Bei weitem nicht jedes Cannabinoid ist psychoaktiv oder gesundheitsgefährdend. Voraussetzung für eine Erfassung durch das BTMG ist aber die Suchtgefährdung oder die Gefahr einer irreversiblen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den Genuß des Stoffs oder die Möglichkeit, aus dem Stoff andere Beäubungsmittel herzustellen.
Wieso kopiert der Gesetzgeber nicht einfach diese Liste in
besagten Anhang der illegalen Substanzen?
Bei weitem nicht jedes Cannabinoid ist psychoaktiv oder
gesundheitsgefährdend. Voraussetzung für eine Erfassung durch
das BTMG ist aber die Suchtgefährdung oder die Gefahr einer
irreversiblen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den
Genuß des Stoffs oder die Möglichkeit, aus dem Stoff andere
Beäubungsmittel herzustellen.
das mag wahr sein, jedoch gibt es auch im Bereich des in Verkehr bringens chemischer Gemische o.ä. - wenn ich mich an meine Rechtvorlesung richtig erinnere - ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, obwohl auch da nicht alles so fatal ist wie es dargestellt wird. Warum dies bei einigen Stoffklassen nicht ebenso praktiziert wird ist mir unklar. Dazu zählen auch Canabinoide. Denn warum dies in dem einen Bereich funktioniert und in dem anderen nicht ist zumindest wissenschaftlich nicht logisch.
Naja, leider folgen die Rechtswissenschaften nicht immer dem was Naturwissenschaften als logisch erachten
lg, Sabrina
PS: Ausnahme wäre natürlich, wenn vielerlei synth. Can. sonstig genutzt werden würden und dies den Verwaltungsaufwand in die Höhe schnellen ließe. Dies ist mir jedoch so nicht bekannt.
das mag wahr sein, jedoch gibt es auch im Bereich des in
Verkehr bringens chemischer Gemische o.ä. - wenn ich mich an
meine Rechtvorlesung richtig erinnere - ein generelles Verbot
mit Erlaubnisvorbehalt,
Ich weiss nicht genau, worauf du dich beziehst, mir ist kein derartiges Verbot bekannt. Die Verbotsnormen im Chemikaliengesetz beziehen sich ausschließlich auf ‚bestimmte Stoffe‘ bzw. ‚bestimmte Zubereitungen‘, also nicht pauschal auf ganze Stoffgruppen.
Es gibt jedoch für bestimmte Stoffgruppen eine Zulassungsbedürftigkeit und auch hier gilt, dass nicht Stoffgruppen pauschal zugelassen werden, sondern nur bestimmte Stoffe. Du hast hier also eine Positivliste zugelassener Stoffe, dort eine Negativliste verbotener Rauschgifte. Da steckt m. E. schon die gleiche Logik hinter.