mir stellt sich die Frage, wie die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung einer Frau mit solchem Szenario dargestellt werden:
Mann: ab 2010 privat krankenversichert, Prämie also klar
Kinder: 1 Kind in 2009 geboren, eines wird in 2012 geboren
Frau (bisher Arbeitnehmerin: gesetzlich pflichtversichert) bleibt zur Kindererziehung zu Hause
Zunächst m. E. also:
Für das in 2009 geborene Kind drei Jahre Elternzeit, damit beitragsfrei versichert.
Für das in 2012 geborene Kind weitere drei Jahre Elternzeit, damit weiter beitragsfrei versichert.
Ab dann: Zahlpflicht?
Kann es sein, dass danach noch die Arbeitslosenversicherung greift?
Wenn Zahlpflicht besteht. Woraus berechnet sich der Beitrag? (Annahme: Bruttogehalt Mann € 5.000,00 im Monat). In der Satzung der TK beispielsweise finden sich keine Hinweise hierauf. Mögliche Zahlung aus meiner Sicht:
Gehalt Mann / 2 = € 2.500,00. Darauf Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zusammen rd. 17,4 % = € 435,00 im Monat.
Wenn dieses Bild so stimmen würde, wären folgende Kosten zu leisten:
PKV-Beitrag Mann z. B. € 300,00 (abzgl. Arbeitgeberzuschuss)
PKV-Beitrag Kinder je z. B. € 100,00 (z. T. abzgl. Arbeitgeberzuschuss)
GKV-Beitrag Frau € 435,00 Eigenbeitrag
Die Versicherung würde also erheblich teurer, als wenn alle in der GKV versichert wären (kostet nur € 3.675,00 /2 * rd. 17,4% = € 319,00 Eigenbeitrag)
bei dieser Konstellation wird der Gesamtbeitrag tartsächlich höher sein, da nur ein Verdiener und 4 x Beitrag zu zahlen ist. In der GKV dagegen 1 Verdiener = 1 Beitrag für 4 Personen.
Die Beitragspflicht der Ehefrau in der GKV beginnt aber nicht erst nach Ablauf der Elternzeit. Zwar wird für die Elternzeit die GKV-Mitgliedschaft aufrecht erhalten, aber die Beitragsfreiheit besteht nur für den Bezug des Elterngeldes in der Elternzeit.
Nach der Elternzeit kann man Alg beantragen. Dann ist man beitragsfrei versichert, da die BA die KV-Beiträge zahlt.
Also steigen die Kosten noch schneller, die Sache wird noch uninteressanter.
Ziel des beschriebenen Szenarios ist eigentlich, den Hauptverdiener und die (geplanten) Kinder vernünftig abzusichern (Ehefrau wäre natürlich auch sinnvoll, aber das ist ja nicht wirklich finanzierbar).
Ziel der Frau ist es, wieder arbeiten zu gehen. Aber das ist ja auch nicht immer (zumal nicht bis zur Rente gesichert) planbar. Daher soll aber auch mal der teuerste Fall - wie beschrieben - beleuchtet werden.
Ist denn meine Beschreibung der entstehenden Kosten für die freiwillige Versicherung der Ehefrau richtig?
Die Berechnung geht nicht von der Hälfte des Familineneinkommens aus. Es gibt Abzüge für die nicht in der GKV versicherten Kinder. Die gemeinsamen Bemessungsgrundsätze sind hier nachzulesen. Insebesondere kommt § 2 Abs. 4 in Frage. http://www.versicherungswissen.org/KV/Beitrag-freiwi…
Der Beitragssatz ohne KG beträgt mit der PflV ab 1.7.2009 16,25%, nicht wie angegeben 17,4%.
Die Beitragspflicht der Ehefrau in der GKV beginnt aber nicht
erst nach Ablauf der Elternzeit. Zwar wird für die Elternzeit
die GKV-Mitgliedschaft aufrecht erhalten, aber die
Beitragsfreiheit besteht nur für den Bezug des Elterngeldes in
der Elternzeit.
Hallo,
da muss ich widersprechen. Der beitragsfreie Fortbestand der Mitgliedschaft ist nicht an die Zahlung des Elterngeldes gekoppelt, sondern besteht für die gesamte Dauer der Elternzeit (auch, wenn kein EG bezogen wird).
Im Übrigen könnte es bei dieser Familienplanung auch so laufen, dass sich für das 2. Kind eine erneute Elternzeit von 3 Jahren an die Elternzeit des 1. Kindes anschließt und somit die Mitgliedschaft noch einmal um drei Jahre beitragsfrei bestehen bleibt.
Erst danach könnte sich die Frau freiwillig versichern. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:
da muss ich widersprechen. Der beitragsfreie Fortbestand der
Mitgliedschaft ist nicht an die Zahlung des Elterngeldes
gekoppelt, sondern besteht für die gesamte Dauer der
Elternzeit (auch, wenn kein EG bezogen wird).
Bevor wir hier weiter diskutieren, solltest du nicht nur § 192 SGB V beachten, der die Mitgliedschaft für die gesamte Elternzeit aufrecht erhält. Vielmehr solltest du auch § 224 SGB V durchlesen, der die Beitragsfreiheit während dieser Mitgliedschaft ausdrücklich auf den Bezug des Elterngeldes beschränkt.
§ 224 SGB V beschränkt die Beitragsfreiheit nicht auf den Zeitraum des Bezugs von Elterngeld. § 224 SGB V beschränkt die Beitragsfreiheit vielmehr auf die Leistung als solche; siehe auch Satz 2 der Vorschrift.
Nachdem 99,9 % der Mütter weder während des Bezugs von Elterngeld, noch im restlichen Zeitraum der Elternzeit Einkünfte (eben außer dem Elterngeld) erzielen, ist die komplette Elternzeit beitragsfrei. Denn, wo keine Einnahmen, da keine Bemessungsgrundlage, da keine Beiträge.
selbst die Spitzenverbände gehen davon aus, dass eine Elternzeit ohne Elterngeld rechtlich keine Beitragsfreiheit begründet (so Rdschr 04m Ziffer 3.3). Nach § 223 SGB V ist für jeden Tag der Mitgliedschaft ein Beitrag zu zahlen, wenn kein Ausnahmetatbestand der Beitragsfreiheit besteht.
Dies wird auch in den neuen Bemessungsgrundsätzen 2009 für Selbstzahler unter § 8 deutlich (hier insbesondere in der Anlage).
wenn du dieser Auffassung bist, dann hab ich aber eine Frage dazu: Angenommen, das Elterngeld endet nach 12 Monaten und die Frau bleibt weitere 24 Monate zu Hause. Aus was würdest du die Beiträge in diesen 24 Monaten berechnen?
zur Beitragsberechnung dienen die einheitlichen Grundsätze für Selbstzahler, die nicht nur für freiwillig Versicherte, sondern auch für weitere Mitgliedergruppen gelten. Ohne ins Detail zu gehen, sind danach die Einnahmen zum Lebensunterhalt zugrund zu legen. Hierzu gehören auch die Einnahmen des Ehemannes als Unterhalt an die Ehefrau.
Sofern ein Anspruch auf Familienhilfe besteht, hat man ja für freiwillig Versicherte in der Elternzeit ohne Elterngeld die Beitragspflicht ausdrücklich ausgesetzt. Das gleiche muss m. E. auch für Pflichtversicherte gelten. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Pflichtversicherte, die keinen Familienhilfeanspruch haben weil der Ehemann PKV-versichert ist, die Beitragsfreiheit nicht besteht.
Dass die KK auf die Beitragsberechnung verzichten, bedeutet nicht, dass dies auch gesetzeskonform ist. Wäre das gewollt, dann hätte der Gesetzgeber das Wort Elterngeld einfach durch Elternzeit ersetzen können.