Schliesst das „Berliner Testatament“ den Willen des überlebenden Ehepartners in dessen dann folgendem Testament aus?
Danke für jede Hilfe!
Das Berliner Testament hat 2 Hauptziele: Sich wechselbezüglich zu Alleinerben einsetzen, und zwar bindend bis zum Widerruf, welcher nur zu Lebzeiten beider möglich ist. Zweitens: Sowohl den Erststerbenden als auch den Zuletztsterbenden daran zu binden, was beide im T. bestimmen, nämlich die gegenseitige Erbeinsetzung und die Erbeinsetzung der Kinder durch den Letztsterbenden. Erfolgt der obengenannte Widerruf nicht, und fehlt die gemeins. Bestimmung, dass der Überlebende neu oder abweichend testieren kann, ist das gem.T. bindend. Der Überlebende kann in diesem Fall nur noch das Erbe ausschlagen, wenn er ein anderes T. errichten will. Anderenfalls ist ein späteres T. des Überlebenden unwirksam.
Ich hoffe, hiermit einwenig geholfen zu haben. Wenn Sie erneut Fragen haben, dann schreiben Sie mir und wiederholen bitte den Vorgang.
Mit freundlichem Gruß aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
Schliesst das „Berliner Testatament“ den Willen des
überlebenden Ehepartners in dessen dann folgendem Testament
aus?
Danke für jede Hilfe!