Hallo!
in einigen Betrieben wird ein gewisses Kontiengent ein Medikamenten z.B. Kopfschmerztabletten oder anderen freiverkäuflichen Mittelchen zur Verfügung gestellt. Spricht da etwas gegen oder sollte diese nicht gemacht werden???
Hallo,
in einigen Betrieben wird ein gewisses Kontiengent ein
Medikamenten z.B. Kopfschmerztabletten oder anderen
freiverkäuflichen Mittelchen zur Verfügung gestellt. Spricht
da etwas gegen oder sollte diese nicht gemacht werden???
Dagegen spricht meines Erachtens, dass sich die Firma dem Haftungsrisiko für Folgen der Medikamentenabgabe aussetzt. Die Verteilung würde ich daher einem Betriebsarzt, falls vorhanden, anvertrauen und sie andernfalls unterlassen. Ein freier Zugriff der Mitarbeiter auf Medikamente dürfte fahrlässig sein.
Grüße
Richard
Hallo!
Die Aufbewahrung nicht verschreibungspflichtiger Kopfschmerztabletten im Erste-Hilfe-Kasten ist nicht verboten. Die Verantwortung für die Einnahme frei verkäuflicher Arznei liegt in der Verantwortung des Anwenders.
Anders sieht der Fall aus, wenn die Behandlung, also die Verabreichung, durch eine andere Person stattfindet. Das erfordert eine entsprechende Ausbildung.
Ob man solche Mittel auf diese Weise anbieten sollte, unterliegt anderen Kriterien, über die man vorher besser gut nachdenkt.
Larry
HAllo, dagegen spricht das Arzneimittelgesetz, apothekenpflichtige Mittel, dh. solche die nur dort gekauft werden können, dürfen auch nur von Apotheken und Tierärzten abgegeben werden (die Tierärzte haben da eine Sonderregelung, da die von Maus bis Elefant auch Teilgrößen abgeben dürfen)
Selbst der Arzt darf ausschliesslich Probepackungen mitgeben, von denen er eine vorgegebene MAximalmenge bekommen kann. Alles andere an Arzneien darf er nur direkt in der Praxis, Klinik oder Notfallsituation am Patenten anwenden, was kein „Abgeben“ ist.
Damit machen sich zB. auch hotels die Alkaselzer zum Frühstück anbieten oder Flugbegleiter die Antispuckmedikation verteilen im Grunde strafbar.
Zumindest haften sie im Problemfall, zB. wenn eine Unverträglichkeit gegen dieses oder jenes mittel besteht, oder NEbenwirkungen auftreten.
Und OTC-Schmerzmittel sind nicht ohne, zB. gegen Ibuprofen und Paracetamol gab es schon mehrfach Überlegungen sie wegen ihrer GEfährlichkeit Rezeptpflichtig zu machen.
Gruß Susanne
Hallo
dagegen spricht das Arzneimittelgesetz,
apothekenpflichtige Mittel, dh. solche die nur dort gekauft
werden können, dürfen auch nur von Apotheken und Tierärzten
abgegeben werden (die Tierärzte haben da eine Sonderregelung,
da die von Maus bis Elefant auch Teilgrößen abgeben dürfen)
Selbst der Arzt darf ausschliesslich Probepackungen mitgeben,
von denen er eine vorgegebene MAximalmenge bekommen kann.
Alles andere an Arzneien darf er nur direkt in der Praxis,
Klinik oder Notfallsituation am Patenten anwenden, was kein
„Abgeben“ ist.
in dem genannten Gesetz steht:
§ 43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des Absatzes 4 und des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein
Handel getrieben werden.
Damit machen sich zB. auch hotels die Alkaselzer zum Frühstück
anbieten oder Flugbegleiter die Antispuckmedikation verteilen
im Grunde strafbar.
Kontrollüberlegung: Sagt die Freundin zur anderen: „Hast Du mal eine Kopfschmerztablette für mich?“ - Sagt die andere: „Nee, tut mir leid, kann ich dir nicht geben, mache mich sonst strafbar“. Warum nicht? Weil hier kein Handel betrieben wird und keine Behandlung durch die Freundin erfolgt, die kuriert sich nämlich selbst. Ob ich nun eine Freundin oder eine Hotelangestellte nach einer Aspirin frage - das ist noch kein berufs- oder gewerbsmäßiges Inverkehrbringen.
Zumindest haften sie im Problemfall, zB. wenn eine
Unverträglichkeit gegen dieses oder jenes mittel besteht, oder
NEbenwirkungen auftreten.
Und OTC-Schmerzmittel sind nicht ohne, zB. gegen Ibuprofen und
Paracetamol gab es schon mehrfach Überlegungen sie wegen ihrer
GEfährlichkeit Rezeptpflichtig zu machen.
Haftung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Worin sollte die bestehen?
VG
EK